Kindergeld für Kinder außerhalb der elterlichen Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich den kindergeldberechtigten Eltern zuzuordnen.[1] Dieses Kindergeld ist jedoch dann nicht mehr den Eltern als Einkommen zuzurechnen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebende volljährige Kind weitergeleitet wird.[2] Ist das volljährige Kind selbst hilfebedürftig, ist es diesem als eigenes Einkommen zuzurechnen, wenn die Zahlung der Eltern zufließt.

Auch das Kindergeld für im Haushalt lebende volljährige Kinder, die nicht selbst hilfebedürftig sind, ist als Einkommen bei den Eltern zu berücksichtigen.[3]

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