Zusammenfassung
Leistungsberechtigte sind Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. Der Begriff "Hilfebedürftige" wurde wegen der damit verbundenen Stigmatisierung aufgegeben. Gleichwohl ist Hilfebedürftigkeit als auch die Erwerbsfähigkeit Voraussetzung für den Anspruch.
Sozialversicherung: Die Leistungsberechtigung ist in § 7 SGB II geregelt.
1 Grundsicherung für Arbeitsuchende
1.1 Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Das Bürgergeld ist die Kernleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Bürgergeld soll den Lebensunterhalt von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sichern.
1.2 Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Personen, die nicht erwerbsfähig sind, aber mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld, aber nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Weitere Voraussetzung ist, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Der größte Unterschied zum Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte besteht darin, dass hier durch den Bürgergeldbezug keine Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt.
1.3 Leistungsabgrenzung SGB II/SGB XII
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist insbesondere abgegrenzt zu
Wer Leistungen nach diesen Gesetzen beanspruchen könnte, Leistungen erhält oder wem Ansprüche mangels Bedürftigkeit abgelehnt wurden, erhält grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II. Ist also bereits aufgrund eines der genannten Gesetze eine Bedürftigkeitsprüfung durchzuführen, so findet keine weitere Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II mehr statt.
2 Bürgergeld
2.1 Erwerbsfähige/hilfebedürftige Leistungsberechtigte
Die Grundsicherungsleistungen stehen erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Leistungsberechtigten zu. Als Leistung für den Lebensunterhalt wird das Bürgergeld gezahlt.
2.2 Erwerbsgeminderte/ältere Leistungsberechtigte
Leben dauerhaft nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht in einer solchen Bedarfsgemeinschaft, so sind sie auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu verweisen. Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist. Besteht die Erwerbsminderung nur vorübergehend, kommen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht, sofern die antragstellende Person nicht mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestehen.
2.3 Umfang
Das Bürgergeld umfasst
- pauschalierte Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- zusätzlich bestimmte Leistungen bei sog. Mehrbedarfen sowie
- die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Ein Leistungsanspruch besteht in Höhe dieser Bedarfe, soweit nicht Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist.
3 Anspruchsvoraussetzungen
3.1 Personenkreis
Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Personen, die
- das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet haben,
- erwerbsfähig und
- hilfebedürftig sind sowie
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze entsprechend dem Renteneintrittsalter vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt. Dadurch besteht ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II verzahnt bis zum jeweiligen möglichen Renteneintritt.
3.1.1 Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Bei dieser Prüfung ist einerseits die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, andererseits sind ggf. bestehende rechtliche Einschränkungen zu prüfen (z. B. bei ausländischen Arbeitnehmern eine erforderliche Arbeitsgenehmigung). Als erwerbsfähig gelten auch Personen, denen vorübergehend eine Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung nicht zugemutet werden kann. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Verfügbarkeit und der Arbeitslosigkeit wie bei dem Arbeitslosengeld nach dem SGB III gibt es nicht. Allerdings gibt es damit im Zusammenhang stehende persönlichen Ausschlusstatbestände in § 7 Abs. 4 SGB II, z. B. bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung.
Agentur für Arbeit stellt Erwerbsfähigkeit fest
Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich die Agentur für Arbeit, allerdings als einer der beiden Träger des Jobcenters. In einem zugelassenen kommunalen Träger, der die Aufgaben der Agentur für Arbeit wahrnimmt, wird die Feststellung der Erwerbsfähigkeit ebenfalls durch das Jobcenter durchgeführt. Nicht erwerbsfähige Leistu...