(1) 1Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
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330 Euro, [2] [Vom 01.08.2016 bis 21.07.2022: 290 Euro, ] | ||
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805 Euro, [3] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 665 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 630 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 610 Euro,; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 570 Euro, ] | ||
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730 Euro, [4] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 605 Euro,; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 570 Euro,; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 555 Euro,; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 520 Euro, ] |
2Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden
1. |
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255[5] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 210; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 200; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 195; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 180] Euro, anderer Auszubildender 180[6] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 150; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 145; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 140; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 130] Euro monatlich nicht angerechnet, |
3. (weggefallen)
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro[7] [Vom 01.08.2021 bis 21.07.2022: 305 Euro; Vom 01.08.2020 bis 31.07.2021: 285 Euro; Vom 16.07.2019 bis 31.07.2020: 280 Euro; Vom 01.08.2016 bis 15.07.2019: 260 Euro] monatlich.
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