§ 141d [Entschädigung für Schaden an Leben und Körper oder Gesundheit]
(1) 1Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, so wird der Monatsbetrag dieser Entschädigung bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 berücksichtigt. 2Dies gilt sinngemäß für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 25.
(2) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung, sofern nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 2 ein Anspruch auf den monatlichen Mindestbetrag der Rente gemäß § 95 Abs. 2, 3, so wird bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs. 2 nur der Betrag der nach § 93 errechneten Rente berücksichtigt. 2Der so errechnete Monatsbetrag der Rente für Schaden an Leben wird nach Maßgabe des § 95 Abs. 3 angerechnet.
(4) Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten neben dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so erhält er die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren Rente.
§ 141e [Mehrere Ansprüche]
(1) 1Hat der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen, so erhält er die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und 25 vom Hundert der Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet. 2Insoweit bleiben § 31 Abs. 3, 4 und § 95 Abs. 3 außer Betracht.
(2) Bei der Bemessung des Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen bleibt außer Betracht, daß der Verfolgte wegen des Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war oder ist.
(3) Hat der Verfolgte nach § 83 Abs. 3 Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf die Zeit vom 1. November 1952 bis zum 31. Oktober 1953 entfällt.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen der §§ 115 bis 119.
(5) 1Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Verfolgte für denselben Entschädigungszeitraum Anspruch auf Rente und auf Kapitalentschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98 hat. 2Hat der Verfolgte nach § 86 Abs. 3 oder § 98 Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, so ist diese Entschädigung nur mit der Kapitalentschädigung oder Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit zu verrechnen, die auf das dem Beginn der Rentenzahlung nach § 86 oder § 98 vorangehende Jahr entfällt.
§ 141f [Zwei Rentenansprüche wegen Berufsschadens]
1Hat der Verfolgte Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 81 oder § 93 und Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 85a, 86 oder §§ 97, 97a, 98, so wird die Rente nach § 81 oder § 93 auf diese nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. 2Insofern bleiben § 95 Abs. 3 und § 97 Abs. 2 außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn sich bei Anwendung des § 85 Abs. 2 keine Kürzung der Rente ergibt.