Für die Festsetzung der nach bisherigem Recht weitergehenden Ansprüche, die sich auf entschädigungsrechtliche Vorschriften mehrerer Länder gründen, sind zuständig,
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wenn es sich um verschiedene Schadenstatbestände handelt, die Entschädigungsbehörden des Landes, auf dessen Recht sich der jeweilige Anspruch gründet, |
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