Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband

In der Fassung vom 25.04.2018, Datum des Inkrafttretens: 01.07.2018

Zuletzt geändert am 19.02.2024, mit Wirkung ab dem 20.02.2024

 

1.

Bestimmungen über die EDV-mäßige Erstellung der Abrechnung

1Die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.

2Die Verwendung eines Datenverarbeitungssystems, mit dem der Vertragszahnarzt Leistungen zum Zwecke der Abrechnung erfasst, speichert und verarbeitet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). 3Der Vertragszahnarzt gibt der KZV das eingesetzte Programmsystem und die jeweils verwendete Programmversion bekannt, damit die KZV überprüfen kann, ob ein Programmsystem verwendet wird, das für die vertragszahnärztliche Abrechnung geeignet ist. 4Bei elektronischer Abrechnung wird die vom Vertragszahnarzt verwendete Programmversion automatisch übermittelt.

5Ein System ist für die vertragszahnärztliche Abrechnung geeignet, wenn feststeht, dass programmierte Abrechnungsregeln den jeweils gültigen Bestimmungen des BMV-Z entsprechen und dass befund- und leistungsorientierte Abrechnungsautomatismen keine Verwendung finden. 6Über die Eignung befindet die Prüfstelle der KZBV. 7Die Abrechnung mittels EDV auf maschinell verwertbaren Datenträgern und die elektronische Übermittlung der Abrechnung ist zulässig, wenn die Prüfstelle der KZBV festgestellt hat, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

8Die KZV widerruft die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht oder nicht mehr vorliegen. 9Von der Genehmigung und dem Widerruf der Genehmigung erhalten die Landesverbände der Krankenkassen Mitteilung.

 

2.

Konservierende und chirurgische Leistungen (BEMA-Teil 1)

 

2.1

Behandlungsfall im Sinne des Vertrages ist bei Leistungen nach Teil 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) die gesamte von demselben Vertragszahnarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres vorgenommene Behandlung.

 

2.2

Die Abrechnung konservierender und chirurgischer Leistungen zwischen Vertragszahnarzt und KZV erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.

 

2.3

1Überweisungen erfolgen auf dem Arzneiverordnungsblatt, das aufgrund des Bundesmantelvertrags- Ärzte vereinbart wird. 2Die Überweisung muss die in Anlage 14b BMV-Z vorgegebenen Angaben zum Personalienfeld sowie zum Grund der Überweisung enthalten. 3Die Überweisung ist mit Unterschrift und Stempel des Vertragszahnarztes zu versehen. 4Überweisungen können unter Beachtung der Angaben nach Satz 2 individuell mittels EDV gestaltet werden.

 

2.4

Ergänzende Inhalte der elektronischen Abrechnung

 

2.4.1

1Zu jeder Leistung ist der Behandlungstag anzugeben. 2Sofern mehrere Sitzungen an einem Tag stattfinden, sind diese durch eine Kennzeichnung zu unterscheiden.

 

2.4.2

1Der Datensatz umfasst die Angabe des behandelten Zahnes bzw. der behandelten Zähne unter Verwendung des zweiziffrigen FDI-Gebissschemas. 2Sofern die Behandlung keinen Bezug zu bestimmten Zähnen aufweist, ist die Zahnangabe entbehrlich. 3Dies gilt z. B. auch bei den Geb.-Nrn. 8, 10, 105, 106, 107 und IP4.

4Bei Röntgenaufnahmen ist die Zahnangabe entbehrlich, wenn sie sich aus den Zahnangaben für die anderen eingetragenen Leistungen ergibt.

 

2.4.3

1Der Datensatz umfasst die Angabe der Gebührennummer des BEMA.

2Jede abrechnungsfähige Gebührennummer ist gesondert anzugeben. 3Werden in einer Sitzung Leistungen nach den Nrn. 28, 32, 35, 54 an einem Zahn oder Nr. 62 mehrfach erbracht, ist die Anzahl anzugeben.

 

2.4.4

1Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a) bis h) ist die Füllungslage zu übermitteln. 2Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Buchstaben bzw. Ziffern zu verwenden:

  m = 1 = mesial
  o = 2 = okklusal bzw. inzisal
  d = 3 = distal
  v = 4 = vestibulär (bukkal/labial)
  l = 5 = lingual bzw. palatinal

3Sofern Füllungen den Zahnhalsbereich erfassen, ist der Bezeichnung der Füllungslage der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer anzufügen:

  z = 7 = zervikal

4Amalgamfüllungen werden zusätzlich mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet.

 

2.4.5

1Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. 2Hierfür sind folgende Ziffern zu verwenden:

  0 = Bissflügelaufnahme
  1 = Konservierend/chirurgische Behandlung
  2 = Gelenkaufnahme
  3 = Kieferorthopädische Behandlung
  4 = Parodontitis-Behandlung (PAR-Behandlung)
  5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
 

2.4.6

Bei Anästhesien sind die PAR-Behandlung mit Ziffer "4" und die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mit Ziffer "5" zu kennzeichnen.

 

2.4.7

1Geldbeträge für abrechnungsfähige Auslagen sind in Cent in den Datensatz aufzunehmen. 1Die Spezifizierung der Geldbeträge erfolgt mit folgenden 600er Ordnungsnummern:

  601 Materialkosten bei der Verwendung von Stiften
  602 Telefon-, Versand-, Portokosten
  603 Laborkosten Zahnarztlabor
  604 Laborkosten Fremdlabor

3Es bleibt den Gesamtvertragspartn...

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