Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Datenlieferungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen an die Krankenkassen einheitlich in dem in der Technischen Anlage beschriebenen Datensatzformat erfolgen sollen. Die Verschlüsselung der Dateien soll dem in der Technischen Anlage festgelegten Verfahren unter Verwendung eines für jeden Empfänger individuellen Schlüssels entsprechen.

Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Praktizierung dieses Verfahrens nicht gegeben sind, wird der sichere Transport der Daten durch eine auf technischer Ebene zu vereinbarende Übergangslösung sichergestellt. Dabei kann die Dateiverschlüsselung auch im Wege der passwortgeschützten Datenkomprimierung unter Verwendung von PC-Standardsoftware erfolgen.

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden neben den Gesamtrechnungsbeträgen gemäß §§ 2 bis 6 Absätze 3 der Vereinbarung per Papier Gesamtrechnungen sowie Teilrechnungen für besondere Personenkreise (Kennzeichnung 4, 6, 7 und 8) an die jeweilige Krankenkasse übermitteln. Abweichendes können die Gesamtvertragspartner vereinbaren.

Die Gesamtrechnungen für die einzelnen BEMA-Teile und die zugehörigen Teilrechnungen in Papierform gelten als zahlungsbegründende Unterlagen[2]. Für die Bestimmung von Berichtigungsfristen und dergleichen ist der Eingang der Datenlieferungen im vertraglich vereinbarten Umfang bei der Datenannahmestelle der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Die Datenannahmestelle hat spätestens 8 Tage nach Eingang der Daten die Datenlieferung zu bestätigen (ggf. Quittierung der Mehrfertigung des Transportbegleitzettels), anderenfalls beginnen die Berichtigungsfristen zwei Wochen nach Versand der Datenlieferung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung. Abweichendes können die Gesamtvertragspartner vereinbaren.

Köln, Berlin, den 12.07.2011

[1] Die Vereinbarung ist im Zuge der Zusammenführung der Bundesmantelverträge des Primär- und des Ersatzkassenbereichs im Jahr 2018 als Anlage 8c inhaltlich unverändert in den neuen BMV-Z übernommen worden, da sie nach der Bewertung der Vertragspartner als "Altvereinbarung" weiterhin Bestandteil des Bundesmantelvertrags sein soll. Die in der Vereinbarung enthaltenen Verweise können daher von der gegenwärtigen Rechtslage abweichen.
[2] Protokollnotiz

Die Vertragspartner streben eine Regelung für eine papierlose Rechnungsstellung an.

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