Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.
Leitsatz (redaktionell)
1. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden.
2. Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung, der sich dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden Maßstab annähert, entspricht der Rechtsentwicklung im Europarecht. Sowohl Art. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso „ernstliche Gründe” als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; VBL § 38; EG Art. 13; EGRL 78/2000; EUGrdRCh Art. 21 Abs. 1; SGB 6 § 46 Abs. 4; ATV § 10
Verfahrensgang
Tenor
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 – IV ZR 267/04 –, das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 – 12 U 195/04 – sowie das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 – 6 O 968/03 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 der Satzung der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder entspricht, für unbegründet erachtet haben.
2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 – IV ZR 267/04 – wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Tatbestand
A. – I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
1. Die VBL hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die VBL, die an ihr beteiligten Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer befinden sich in einer Dreiecksbeziehung. Die Arbeitnehmer besitzen unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung einer Zusatzversorgung. Um dem zu genügen, schließt der Arbeitgeber zu Gunsten seiner Arbeitnehmer mit der VBL einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwächst dem Arbeitnehmer gegenüber der VBL ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine Zusatzversorgungsrente.
Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag bis zum 31. Dezember 2000 der „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe” vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser sah eine Versicherungspflicht bei der VBL vor und traf bestimmte Grundentscheidungen. Die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der VBL in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer im Normalfall zu erreichende Versorgungsrente (§§ 37 ff. VBLS a.F.) beruhte auf dem so genannten Gesamtversorgungsprinzip. Danach sollte dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtniveau der Versorgung gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung orientierte. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend um. Das Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen. Materiell gesehen wurde übergangsweise im Jahr 2001 das bisherige Satzungsrecht der Gesamtversorgung weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das frühere auf dem Versorgungs-TV beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Die Voraussetzungen und der Inhalt der den Versicherten zustehenden Leistungen sind im Tarifvertrag Altersversorgung von den Tarifvertragsparteien selbst im Einzelnen geregelt, anders als noch im alten Versorgungs-TV, der nur Grundzüge festlegte. Die neue Satzung der VBL (VBLS) hat die neuen tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übernommen.
a) In § 10 ATV trafen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes eine Regelung zur Betriebsrente für Hinterbliebene. Dabei lehnten sie sich weitgehend an § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) an. § 46 SGB VI lautet in der Fassung vom 20. April 2007, gültig ab dem 1. Januar 2008:
§ 46
Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
- ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
- das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
- erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
- Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
- Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.
(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.
Die Regelung des § 46 Abs. 4 SGB VI wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 in den Gesetzestext eingefügt. Außer für einen in § 105a Nr. 1 SGB VI geregelten eher theoretischen Sonderfall wurde hierdurch eine rechtliche Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der Witwen- und Witwerrente bewirkt. Zugleich wurde eine Gleichstellung auch im Bereich der Erziehungsrente hergestellt, indem in § 47 SGB VI ein dem § 46 Abs. 4 SGB VI entsprechender Absatz 4 eingefügt wurde.
Die Höhe der Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung wird nach typisierten Bedarfssituationen differenziert. Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung von Kindern, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und wegen Alters des Hinterbliebenen nach Vollendung von 47 Jahren (bis zum 31. Dezember 2007 galt die Regelung nach Vollendung von 45 Jahren) besteht ein Anspruch auf so genannte große Witwen- und Witwerrente (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Sie beträgt 55 % der Versichertenrente. Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder ist die Ehe vor diesem Tag geschlossen worden und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, beträgt sie 60 % der Versichertenrente. Eine so genannte kleine Witwen- oder Witwerrente wird ohne Vorliegen der genannten typischen Bedarfssituationen gewährt (§ 46 Abs. 1 SGB VI). Die Höhe der kleinen Witwen- und Witwerrente beläuft sich auf 25 % der Versichertenrente (§ 67 Nr. 5 SGB VI). Die Anspruchsdauer ist bei der kleinen Witwen- und Witwerrente auf längstens 24 Monate begrenzt (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Diese Begrenzung greift gemäß § 242a Abs. 1 SGB VI nur dann nicht ein, wenn der Partner bereits vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Sowohl die kleine wie auch die große Witwen- und Witwerrente wird bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist (so genanntes Sterbevierteljahr), in Höhe von 100 % der Versichertenrente gezahlt (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn der Fall einer bloßen „Versorgungsehe” vorliegt (§ 46 Abs. 2a SGB VI) und im Fall eines Rentensplittings (§ 46 Abs. 2b SGB VI).
b) Mit nur kleinen Formulierungsänderungen wurde die tarifliche Regelung des § 10 ATV in die Satzung der VBL übernommen. § 38 VBLS lautet nach der 5. Satzungsänderung:
§ 38
Betriebsrente für Hinterbliebene
(1) Stirbt eine/ein Versicherte/r, die/der die Wartezeit (§ 34) erfüllt hat, oder eine/ein Betriebsrentenberechtigte/r, hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre.
Art (kleine/große Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahrs maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich – soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind – nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die/der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.
Die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen haben entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen.
Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
(2) Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.
(3) Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen.
Vorbehaltlich der Regelung über einen Anspruchsausschluss im Falle einer Versorgungsehe (vgl. § 38 Abs. 2 VBLS) haben eine Witwe oder ein Witwer danach Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwen- oder Witwerrente beanspruchen können. Dasselbe gilt, wenn sie nur deshalb aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Witwen- oder Witwerrente erhalten, weil ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS).
Auch die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des SGB VI. Es gibt dementsprechend auch die Betriebsrente der VBL in den Formen der so genannten kleinen und der großen Rente. Sie beträgt als kleine Rente 25 % der Betriebsrente des Verstorbenen und als große Rente entweder 55 % oder 60 % der Betriebsrente des Verstorbenen. Dabei ist als Betriebsrente des Verstorbenen dessen tatsächlich bezogene Betriebsrente anzusetzen, wenn er zum Zeitpunkt seines Versterbens eine Rente von der VBL bezog. Anderenfalls ist die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenrente diejenige Rente, die der Verstorbene hätte beanspruchen können, wenn er im Zeitpunkt seines Todes wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre. Die im gesetzlichen Rentenrecht für das so genannte Sterbevierteljahr geregelte Fortzahlung der Rente des Verstorbenen in voller Höhe findet bei der Betriebsrente der VBL keine Entsprechung.
Weder der Tarifvertrag Altersversorgung noch die Satzung der VBL sehen eine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner vor. In Änderungstarifverträgen zum Tarifvertrag Altersversorgung und Satzungsänderungen der VBL, die der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner im Bereich der gesetzlichen Rente durch § 46 Abs. 4 SGB VI zeitlich nachfolgten, wurden keine entsprechenden Regelungen getroffen.
2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, hat für gleichgeschlechtliche Paare erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Ziel des Gesetzes ist es, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen und ihnen einen rechtlichen Rahmen für auf Dauer angelegte Partnerschaften zu geben.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelte zunächst im Wesentlichen die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner. Das Unterhaltsrecht wurde dabei in Anlehnung an das Eherecht ausgestaltet. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch näher an das Eherecht angeglichen, wobei auf die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Ehe in weitem Umfang Bezug genommen wurde. Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts regelt die Übernahme des ehelichen Güterrechts, die weitergehende Angleichung des Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen an das Scheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung.
a) Die eingetragenen Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (§ 2 LPartG). Sie sind einander verpflichtet, „durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen” die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten (§ 5 Satz 1 LPartG). Die unmittelbar auf Ehegatten anwendbaren § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b und § 1609 BGB gelten für eingetragene Lebenspartner entsprechend (§ 5 Satz 2 LPartG). Im Falle des Getrenntlebens kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen; § 1361 und § 1609 BGB gelten entsprechend (§ 12 LPartG). Damit ist der nicht erwerbstätige Lebenspartner im Fall des Getrenntlebens ebenso gestellt wie der nicht erwerbstätige Ehepartner.
b) Die eingetragenen Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren; § 1363 Abs. 2 und § 1364 bis § 1390 sowie § 1409 bis § 1563 BGB gelten entsprechend (§§ 6, 7 LPartG). Gemäß § 8 LPartG sind sonstige vermögensrechtliche Wirkungen (gläubigerschützende Eigentumsvermutung und so genannte Schlüsselgewalt) wie bei der Ehe geregelt. Das gesetzliche Erbrecht der eingetragenen Lebenspartner entspricht demjenigen der Ehegatten (§ 10 LPartG).
c) Die Voraussetzungen für die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe weitgehend angepasst (§ 15 LPartG). Nach der Aufhebung obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den § 1570 bis § 1586b und § 1609 BGB (§ 16 LPartG). Der nachpartnerschaftliche Unterhalt ist damit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt angepasst.
d) Der Versorgungsausgleich ist in § 20 LPartG geregelt. Er findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes statt, auf das § 20 Abs. 1 LPartG verweist. § 1587 BGB enthält für Ehegatten ebenfalls einen Verweis auf dieses Gesetz. Vor dem 1. Januar 2005 kannte das Lebenspartnerschaftsgesetz keinen Versorgungsausgleich unter eingetragenen Lebenspartnern. Deshalb findet aus Vertrauensschutzgründen für vor diesem Zeitpunkt eingetragene Lebenspartnerschaften ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn beide eingetragenen Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt haben, dass ein solcher durchgeführt werden soll (§ 20 Abs. 4 LPartG). Für ab dem 1. Januar 2005 eingetragene Lebenspartnerschaften gelten hingegen automatisch entsprechende Versorgungsausgleichsregelungen wie für Ehepartner.
e) Die elterliche Sorge für ein leibliches Kind richtet sich nach allgemeinen Vorschriften. Der eingetragene Lebenspartner eines allein zur elterlichen Sorge Berechtigten erwirbt nach § 9 Abs. 1 LPartG (wie ein Stiefelternteil nach § 1687b Abs. 1 BGB) ein „kleines Sorgerecht”. Lebenspartner können ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Adoptiert ein Lebenspartner ein Kind allein, ist wie bei Ehegatten die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich (§ 9 Abs. 6 LPartG). Möglich ist aber seit dem 1. Januar 2005 die so genannte Stiefkindadoption (§ 9 Abs. 7 LPartG).
II.
1. Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der VBL, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, zusatzversichert. Seit 2001 lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Keiner der beiden Lebenspartner ist für ein Kind sorgeberechtigt.
Die VBL berechnete aus Anlass der Umstellung ihres Versorgungssystems die Rentenanwartschaft, die der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2001 erworben hatte, und teilte ihm die Höhe mit. Soweit es dabei als Rechengröße auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Beschwerdeführers ankam, legte sie für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde, sondern die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0. Außerdem teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 VBLS für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
Der Beschwerdeführer erhob Klage zum Landgericht und beantragte unter anderem die Feststellung, dass die VBL verpflichtet sei, bei Rentenberechnungen für den Beschwerdeführer die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen. Darüber hinaus beantragte er die Feststellung, dass im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben seinem Lebenspartner eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- und Witwerrente zu gewähren sei.
2. Das Landgericht wies durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom 26. März 2004 die Feststellungsanträge als unbegründet ab. Mit der Berufung verfolgte der Beschwerdeführer seine Feststellungsanträge weiter. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück (Urteil vom 21. Oktober 2004 – 12 U 195/04 –, FamRZ 2005, S. 1566 ff.).
Die Revision des Beschwerdeführers erachtete der Bundesgerichtshof für unbegründet (Urteil vom 14. Februar 2007 – IV ZR 267/04 –, FamRZ 2007, S. 805 ff.).
Aus dem Wortlaut der Satzung der VBL ergäben sich die Ansprüche nicht. Eine Bestimmung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach der inzwischen Ansprüche auf Witwen- und Witwerrente auch für eingetragene Lebenspartner geschaffen worden seien, fehle in der Satzung der VBL. Die in § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VBLS verwendeten Begriffe „Heirat”, „Ehegatte” oder „Ehe” setzten als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln der §§ 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus. Für eine erweiternde Auslegung der auf die Ehe bezogenen Begriffe in Richtung auf eingetragene Lebenspartner bleibe kein Raum.
Die Ansprüche könnten auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung oder einer Analogie abgeleitet werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei bekannt gewesen, als die Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlichrechtliche Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen gehörten, den der Satzung der VBL zugrunde liegenden Altersvorsorgeplan und den Tarifvertrag Altersversorgung abgeschlossen hätten. Trotz Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes hätten weder die Tarifpartner noch der Verwaltungsrat der VBL bei der Verabschiedung der auf dem genannten Tarifvertrag beruhenden neuen Satzung eine Besserstellung von Versicherten vorgenommen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen seien. Daran habe sich durch die seither geschlossenen Änderungstarifverträge sowie die Satzungsänderungen der VBL nichts geändert. Auch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, in dem viele Gesetze und Verordnungen zu Gunsten eingetragener Lebenspartner geändert worden seien, habe bisher keine Veranlassung gegeben, die Satzung der VBL zu ändern.
Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Soweit sich die Revision auf das von der VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts zu berücksichtigende Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG berufe, erkenne sie selbst, dass eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zulässig sei. Nach wie vor sei für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder hätten, ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder belastet seien, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht anfielen. Das rechtfertige eine Begünstigung der Verheirateten in der von der VBL vorgenommenen Weise.
Auch im Hinblick auf die behauptete Europarechtswidrigkeit sei die Revision nicht erfolgreich. Dass die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Rahmenrichtlinie) den angegriffenen Satzungsbestimmungen der VBL nicht entgegenstehe, unterliege keinem vernünftigen Zweifel. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei nicht erforderlich gewesen.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Gerichtsentscheidungen. Er rügt die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie wegen der Nichtdurchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
a) Er sei in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, denn Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige die vorliegende Ungleichbehandlung nicht.
Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht ohne jegliche zusätzliche inhaltliche Begründung geeignet, eine Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften im Verhältnis zu Ehen zu rechtfertigen.
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sei an den Maßstäben zu messen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für personenbezogene Merkmale entwickelt habe. Das Rechtsinstitut der Ehe richte sich in typischer Weise an heterosexuelle Menschen, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft in typischer Weise an homosexuelle Menschen. Die sexuelle Identität sei vom einzelnen Menschen nicht beliebig wählbar. Daraus, dass sich die Adressaten von Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden, ergebe sich eine besonders enge Bindung an den Gleichheitssatz. Denn die Differenzierung bewirke jedenfalls mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Zudem komme das Merkmal der sexuellen Ausrichtung oder Identität den in Art. 3 Abs. 3 GG benannten Merkmalen sehr nahe, insbesondere dem des Geschlechts, womit sich die angegriffenen Urteile nicht auseinandersetzten.
Dieser Mangel sei entscheidungserheblich. Er habe dazu geführt, dass in allen drei Entscheidungen die Schutzwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten des Beschwerdeführers verkannt und dass im Ergebnis unzutreffend von einem generellen Vorrang des Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG ausgegangen worden sei. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich ein solcher genereller Vorrang aber nicht herleiten.
Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Verhältnis zu – auch kinderlos – verheirateten Versicherten sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass Ehen typischerweise auf eigene Kinder angelegt seien. Es sei schon fraglich, ob diese Annahme überhaupt noch zutreffe. Es gebe eine hohe Zahl kinderloser Ehen, und auch Lebenspartnerschaften könnten spätestens nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts und der Einführung der Stiefkindadoption ebenfalls auf eigene Kinder angelegt sein und seien dies auch zunehmend.
Darauf komme es aber nicht an. Denn die Satzungsbestimmungen der VBL verfolgten erkennbar nicht das Ziel, die Ehe als eine „im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft” zu begünstigen. Gerade bei der Berechnung der eigenen Altersrente und der Gewährung einer Hinterbliebenenrente könne ein dahingehender Regelungszweck nicht unterstellt werden. Denn sowohl beim Bezug der Altersrente als auch im Falle des Vorversterbens eines Partners stehe in aller Regel fest, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien. Zudem würde das dem Satzungsgeber von den angegriffenen Entscheidungen unterstellte Ziel (Förderung von Ehen wegen des Hervorgehens von Kindern aus ihnen) sehr schlecht erreicht durch eine Privilegierung auch der kinderlos gebliebenen Ehen gegenüber unverheirateten Versicherten mit Kindern.
Der wahre und auch einzig akzeptable Sinn der in der Satzung enthaltenen Begünstigung auch kinderloser Ehen liege in der Berücksichtigung der in einer Ehe typischerweise auftretenden gesetzlichen Unterhaltslasten. Insoweit gebe es jedoch keinen Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft.
b) Darüber hinaus verletze das Urteil des Bundesgerichtshofs auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof habe seine aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verletzt.
c) Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch darauf stützt, dass die Berechnung seiner Rentenanwartschaft und die sie bestätigenden Urteile im Hinblick auf die zugrunde gelegte Steuerklasse gegen seine Grundrechte verstoßen, ist sie abgetrennt worden und wird in einem gesonderten Verfassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie den geltend gemachten Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente betreffen.
III.
Zur Verfassungsbeschwerde haben die VBL, das Bundesarbeitsgericht, der Bundesfinanzhof, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Gewerkschaft dbb tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland und die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. Stellung genommen.
1. Die VBL trägt vor, dass im Rahmen des hier interessierenden Abrechnungsverbandes West die Leistungen maßgeblich aus Umlagen erbracht würden. Mehrausgaben für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner seien bei der Festlegung des Umlagesatzes zu Beginn des Deckungsabschnitts nicht vorgesehen gewesen. In welchem Umfang Leistungen an Lebenspartner in der Zusatzversorgung berücksichtigt werden könnten, müsste daher zunächst versicherungsmathematisch untersucht werden.
Durch die angegriffenen Urteile sei Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es werde auch nicht etwa nach der sexuellen Orientierung differenziert. Die Zulässigkeit der Unterscheidung folge aus Art. 6 Abs. 1 GG und könne nicht als Herabsetzung eingetragener Lebenspartner verstanden werden. Eine besondere Nähe zu dem in Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführten Merkmal des Geschlechts weise die sexuelle Orientierung nicht auf.
Für Verheiratete sei es typisch, Kinder zu haben und aufzuziehen. Zu dieser für die Gesellschaft elementaren Zukunftsleistung könnten eingetragene Lebenspartnerschaften nicht in gleicher Weise wie Verheiratete beitragen, auch wenn Kinder – nach einer Adoption oder aus früheren verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften stammend – bei eingetragenen Lebenspartnern aufwachsen könnten. Ehegatten seien daher regelmäßig mit Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern beziehungsweise dem erziehenden Elternteil sowie entsprechenden Vorsorgekosten belastet, die in dieser Form in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht aufträten.
2. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts hat eine Mitteilung des Vorsitzenden des Dritten und eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Sechsten Senats übermittelt. Die Mitteilung des Vorsitzenden des Dritten Senats, dass er im Hinblick auf das laufende Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 AZR 20/07 keine Stellungnahme abgebe, ist überholt durch das mittlerweile in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 14. Januar 2009 (NZA 2009, S. 489). Der Vorsitzende des Sechsten Senats hat auf die bisherigen Entscheidungen seines Senats zu Fragen der Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern verwiesen (BAGE 110, 277-287; BAGE 120, 55-68).
3. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat Stellungnahmen des II. und des VIII. Senats übermittelt. Der II. Senat hat auf seine Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer verwiesen (Beschluss vom 1. Februar 2007 – II R 43/05 –, n.v.; BFHE 217, 183), der VIII. Senat auf seine Rechtsprechung zum Kindergeld für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach niederländischem Recht (Urteil vom 30. November 2004 – VIII R 61/04 –, BFH/NV 2005, S. 695).
4. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) meint, die maßgebliche Satzungsbestimmung entspreche der tarifvertraglichen Regelung und sei somit Ausfluss der Tarifautonomie. Die Frage, ob eingetragenen Lebenspartnern ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung eingeräumt werden solle, sei Gegenstand der Verhandlungen zum Systemwechsel gewesen. Im Ergebnis sei aber kein solcher Anspruch vereinbart worden, und das Punktemodell sei als beitragsorientierte Leistungszusage entsprechend versicherungsmathematisch kalkuliert worden. Im Übrigen schließt die TdL sich inhaltlich dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs an.
5. Die Gewerkschaft dbb tarifunion hat dargelegt, dass die Frage der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Hinterbliebenenversorgung Gegenstand der Tarifverhandlungen gewesen sei. Die Arbeitgeber hätten in den Tarifverhandlungen zum Systemwechsel im Jahr 2001 eine Erweiterung auf hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit dem Hinweis auf einen entsprechenden Ausschluss bei der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgewiesen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des § 46 Abs. 4 SGB VI hätten die Gewerkschaften im Jahre 2007 erneut die Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf eingetragene Lebenspartner gefordert. Die Arbeitgeberseite habe dies wiederum abgelehnt. Im Interesse einer für den Tarifabschluss erforderlichen Gesamteinigung hätten die Gewerkschaften zu diesem Zeitpunkt auf die Durchsetzung des Ziels verzichten müssen, verbunden mit der Ankündigung, die Forderung bei zukünftigen Verhandlungen erneut zu erheben.
6. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) meint, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, denn Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige die in Frage stehende Ungleichbehandlung nicht. Die eingetragene Lebenspartnerschaft unterscheide sich von der Ehe weder im Hinblick auf die Unterhaltspflichten der Partner noch im Hinblick auf die Gründung einer Familie in einer die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Weise. Das Familienbild habe sich grundlegend geändert.
7. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) meint, es sei unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, im Hinblick auf den typischerweise erhöhten Versorgungsbedarf von Ehegatten diese gegenüber eingetragenen Lebenspartnern zu bevorzugen. Hinterbliebenenleistungen würden in der betrieblichen Altersversorgung traditionell gewährt, um die Familie des Arbeitnehmers nach dessen Tod abzusichern. Darüber hinaus bezwecke man eine Sicherung des in der Regel nicht erwerbstätigen Ehepartners, der sich um die Erziehung der Kinder und die sonstigen häuslichen Belange kümmere und damit dem Arbeitnehmer „den Rücken freihalte”, damit dieser sich uneingeschränkt seiner Arbeitstätigkeit widmen könne. Der überlebende Ehegatte habe typischerweise einen höheren Versorgungsbedarf, weil er wegen der Erziehung der Kinder in der Regel nicht in der Lage sei, sich selbst eine ausreichende Absicherung für sein Alter aufzubauen.
Die aba hat mitgeteilt, dass keine genauen Zahlen vorlägen, aus wie vielen Ehen und Lebensgemeinschaften Kinder hervorgegangen seien. Eine Auswertung des Statistischen Bundesamts ergebe, dass im Jahr 2006 im Westen 3/4 aller Kinder in der Ehe geboren würden, während es im Osten nur 40 % der Kinder seien. Eine Abfrage der „Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen” bei den Bundesländern habe ergeben, dass es im Jahr 2004 wohl zwischen 12.500 und 14.000 eingetragene Lebenspartnerschaften gegeben habe. Nur circa 0,03 % der erwerbstätigen Personen lebten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die finanzielle Tragweite der Aufnahme von eingetragenen Lebenspartnern in die Hinterbliebenenversorgung wäre also relativ gering. Zusammenfassend lasse sich sagen: Die meisten Kinder würden ehelich geboren und mehr als 2/3 der Haushalte, in denen Kinder lebten, seien Ehen. Der Anteil der Ehen, bei denen aktuell Kinder im Haushalt lebten, sei inzwischen etwas geringer als der Anteil der Ehen, bei denen keine Kinder im Haushalt lebten. Der Anteil der Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, sei im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung relativ gering.
8. Die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V. meint ebenfalls, dass keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und schließt sich in ihren rechtlichen Ausführungen dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs an. Die Hinterbliebenenleistungen der VBL seien traditionell dadurch geprägt, dass die hinterbliebenen Ehegatten und Kinder abgesichert werden sollten. Der überlebende Ehegatte habe häufig wegen der Kindererziehung und der Betreuung des Haushalts nicht erwerbstätig sein können.
9. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) meint, die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 3 Abs. 1 GG. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner befänden sich hinsichtlich der Hinterbliebenenrente in einer vergleichbaren Situation. Die Hinterbliebenenrente ersetze den Unterhalt, den der verstorbene Versicherte vordem aus seinem Einkommen geleistet habe. Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten bestünden aber keine Unterschiede mehr zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern.
Die Benachteiligung der Lebenspartner sei nicht geeignet, die Ehe zu fördern. Gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen könnten durch die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente nicht dazu veranlasst werden, statt einer Lebenspartnerschaft eine Ehe einzugehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die VBL durch die Ungleichbehandlung Mittel einspare, da sie diese Mittel nicht gezielt für die Förderung ihrer verheirateten Versicherten verwende und da die Anzahl der eingetragenen Lebenspartner ohnehin noch sehr gering sei, so dass die verpartnerten Versicherten der VBL versicherungsmathematisch nicht messbar ins Gewicht fielen.
10. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare (SLP) e.V. ist der Auffassung, dass die angegriffenen Entscheidungen Art. 3 Abs. 1 und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Die Satzung der VBL unterliege einer strengen Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie mittelbar die Personengruppe der Homosexuellen benachteilige. Dass auch homosexuelle Menschen Ehen mit Partnern des anderen Geschlechts führten und daraus Kinder hervorgingen, treffe stärker für die Vergangenheit zu, in der zur Verbergung der sexuellen Ausrichtung noch so genannte Schutzehen nötig gewesen seien. Es ändere aber vor allem nichts daran, dass sich das Institut Ehe primär an heterosexuelle und das Institut eingetragene Lebenspartnerschaft primär an homosexuelle Menschen richte.
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (I.). Ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ihn darüber hinaus in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, kann dahinstehen (II.).
I.
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ≪431≫; 112, 164 ≪174≫; 116, 164 ≪180≫).
An diesem Gebot ist die Satzung der VBL zu messen. Sie ist zwar privatrechtlicher Natur und findet Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die an der VBL beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der VBL zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer abschließen. Die vom Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Einordnung der Satzungsbestimmungen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. BGHZ 48, 35 ≪37 ff.≫; 103, 370 ≪377 ff.≫; 142, 103 ≪105 ff.≫) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2000 – 1 BvR 1136/96 –, NJW 2000, S. 3341 ≪3342≫; BVerfGK 11, 130 ≪140≫; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2008 – 1 BvR 759/05 –, DVBl 2008, S. 780).
Gleichwohl ist die Satzung der VBL unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, da die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (siehe dazu auch BVerfGE 98, 365 ≪395≫; 116, 135 ≪153≫; BGHZ 103, 370 ≪383≫).
Die Bindung an den Gleichheitssatz entfällt unter diesen Umständen auch nicht deshalb, weil die Regelung zur Hinterbliebenenrente (§ 38 VBLS) vollständig auf eine von den Tarifvertragsparteien getroffene Vereinbarung (§ 10 ATV) zurückzuführen ist, die ihrerseits in Ausübung ihrer nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie handeln. Die Handlungsspielräume der Tarifvertragsparteien entbinden jedenfalls dann nicht von der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots, wenn es in der Sache um die Regelung der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst geht.
2. § 38 VBLS führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Ein Versicherter, der eine Ehe geschlossen hat, erhält als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position nach näherer Maßgabe von § 38 VBLS eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens die mit ihm rechtlich verbundene Person – sein Ehegatte – eine Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat, erlangt eine solche Anwartschaft für die mit ihm entsprechend rechtlich verbundene Person – seinen Lebenspartner – nicht. § 38 VBLS sieht einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente ausdrücklich nur für Ehegatten vor. Er enthält keine dem § 46 Abs. 4 SGB VI entsprechende Regelung, demzufolge für einen Anspruch auf Witwen- und Witwerrente als Heirat auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt.
3. Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach § 38 VBLS ist ein strenger Maßstab für die Prüfung geboten, ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 ≪96≫; 110, 274 ≪291≫; 117, 1 ≪30≫; stRspr). Zu beachten sind vorliegend die Rechtfertigungsanforderungen bei der unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen (aa). Ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf folgt zudem daraus, dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft (bb) und dass § 38 VBLS sich weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur Witwen- und Witwerrente orientiert, diese Anknüpfung aber zu Lasten der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht (cc).
aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 84, 197 ≪199≫; 100, 195 ≪205≫; 107, 205 ≪213≫; 109, 96 ≪123≫; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪224≫; 88, 87 ≪97≫; 93, 386 ≪401≫).
bb) Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 ≪96≫; 97, 169 ≪181≫). Das ist bei der sexuellen Orientierung der Fall.
Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung, der sich dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden Maßstab annähert, entspricht auch der Rechtsentwicklung im Europarecht. Sowohl Art. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein. Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso „ernstliche Gründe” als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 – Nr. 40.016/98 – Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 ≪38≫ m.w.N.).
Nach diesem Maßstab unterliegt die Ungleichbehandlung nach § 38 VBLS zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung, da sie das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft. Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden.
Die Sichtweise des Bundesgerichtshofs, der in der angegriffenen Entscheidung darauf abstellt, dass der das Differenzierungskriterium bildende Familienstand den Betroffenen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich sei, ist zu formal und wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Es ist zwar rechtlich zulässig, dass heterosexuell orientierte Menschen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließen und homosexuell orientierte Menschen unterschiedlichen Geschlechts heiraten. Dass der Gesetzgeber wegen der Achtung der Intimsphäre der Beteiligten darauf verzichtet hat, eine Geschlechtsgemeinschaft zur Voraussetzung zu machen und die jeweilige sexuelle Orientierung vor Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zu überprüfen, ändert jedoch nichts daran, dass das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich nach der Intention des Gesetzgebers an gleichgeschlechtlich orientierte Menschen richtet und in der Lebenswirklichkeit von diesen auch zur Begründung einer rechtlich abgesicherten dauerhaften Paarbeziehung genutzt wird.
Diese Zielrichtung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ergibt sich schon aus seiner Benennung in der Langform (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften). Demgemäß beginnt die Einleitung der Begründung des Gesetzentwurfs mit einer entsprechenden Zielsetzung („Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare soll abgebaut werden.”, vgl. BTDrucks 14/3751, S. 1). Der Gesetzgeber wollte homosexuellen Personen erstmals Rechte zuerkennen, die ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau langdauernder Diskriminierungen führen sollten (vgl. BVerfGE 104, 51 ≪60≫; 105, 313 ≪314≫). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt zudem aus, dass im Anschluss an eine entsprechende Aufforderung des Europäischen Parlaments angestrebt wird, die ungleiche Behandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung zu vermeiden, und dass dieses Anliegen mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz „hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften umgesetzt” werden soll (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 33). Nicht nur die Ehe, sondern auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers also typischerweise eine auch sexuelle Gemeinschaft. Folgerichtig gelten die ab einem gewissen Verwandtheitsgrad bestehenden Eheverbote (§ 1307 BGB), die jedenfalls auch dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen dienen, im Wesentlichen entsprechend für die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 LPartG).
Von Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, werden daher typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen. Werden Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt, findet mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt (vgl. zur Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH, Urteil vom 1. April 2008 – Maruko – C-267/06 – ABl. EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 20/07 –, NZA 2009, S. 489 ≪492≫).
Da die durch § 38 VBLS bewirkte Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern eine Anknüpfung an die sexuelle Orientierung beinhaltet, sind erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können.
cc) Ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf für die Ungleichbehandlung ergibt sich auch daraus, dass die Satzungsregelungen zur Hinterbliebenenrente einerseits sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen als auch auf ihre Rechtsfolgen stark an das Sozialversicherungsrecht angelehnt sind, andererseits aber an die dortige Regelung zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 46 Abs. 4 SGB VI) nicht anknüpfen. Übernimmt ein Normgeber in ein Regelwerk einen konsistenten Normenkomplex aus einem anderen Regelwerk und weicht dabei im Hinblick auf eine Einzelnorm ab, so liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG besonders nahe. Zwar kann eine systemwidrige Ausnahme für sich genommen keinen Gleichheitsverstoß begründen. Es bedarf aber eines plausiblen Grundes für die Ausnahme (vgl. BVerfGE 68, 237 ≪253≫; 81, 156 ≪207≫; 85, 238 ≪247≫). Dies gilt hier umso mehr, da die Ausnahme in mehrfacher Hinsicht zu unstimmigen Ergebnissen führen kann.
So endet der Anspruch von Witwen und Witwern auf eine Hinterbliebenenrente der VBL wegen der Anknüpfung an die Voraussetzungen der gesetzlichen Rente nicht nur, wenn sie wieder heiraten, sondern auch, wenn sie eine eingetragene Partnerschaft eingehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Insoweit wird also zu Lasten der Betroffenen berücksichtigt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft auch eine Versorgungsgemeinschaft ist. Eine Berücksichtigung zu Gunsten eingetragener Lebenspartner findet dagegen nicht statt.
Seit Inkrafttreten des § 20 LPartG am 1. Januar 2005 findet bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich zwischen den Lebenspartnern statt. Die Anwartschaft auf Rente aus der VBL wird in den Versorgungsausgleich einbezogen. Das führt dazu, dass nach der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein ehemaliger Lebenspartner bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur von der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch von der betrieblichen Altersversorgung des anderen profitiert, also gegebenenfalls auch von dessen VBL-Versorgung. Im Hinblick auf die VBL-Versorgung steht der versorgungsschwächere ehemalige Lebenspartner demzufolge nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft besser als der versorgungsschwächere hinterbliebene Lebenspartner.
b) Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist gemessen an diesen Anforderungen nicht gerechtfertigt.
aa) Dem Vortrag der tarifvertragsschließenden Gewerkschaften und der öffentlichen Arbeitgeber im Verfassungsbeschwerdeverfahren lassen sich keine gemeinsamen Motive für die in Frage stehende Differenzierung entnehmen, die in die Satzung der VBL eingeflossen sein könnten. Nach den Angaben der dbb tarifunion hat die Arbeitgeberseite im Jahr 2001 ihre Ablehnung der von Gewerkschaftsseite zunächst geforderten Gleichstellung damit begründet, dass diese vor dem Jahr 2005 auch in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfolgt war. Zu der in den Tarifverhandlungen im Jahr 2007 – also nach der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsausgleich – von der Arbeitgeberseite erneut gewünschten Nichteinbeziehung hat die dbb tarifunion nichts über dazu erörterte Gründe berichtet. Das Einverständnis der Gewerkschaftsseite hat sie nicht mit einer konkreten sachbezogenen Erwägung, sondern nur damit begründet, dass man eine Gesamteinigung habe finden müssen. Somit lassen sich jedenfalls für die Zeit ab 2005 keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft belegen.
bb) Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist auch objektiv nicht erkennbar.
Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße Verweisung auf die Ehe und ihren Schutz nicht aus (1). Tragfähige sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung liegen unter Berücksichtigung der Ziele und der konkreten Ausgestaltung dieses Versorgungssystems nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Ungleichheit der Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern (2).
(1) Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ≪72≫; 55, 114 ≪126≫; 105, 313 ≪346≫). Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ≪76≫; 28, 104 ≪113≫; 53, 224 ≪248≫; 76, 1 ≪41≫; 80, 81 ≪92 f.≫; 99, 216 ≪231 f.≫).
Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ≪76 f.≫; 105, 313 ≪348≫). So hat das Bundesverfassungsgericht eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere mit Rücksicht auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 ≪328 f.≫). Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden. Das gilt gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht und rechtfertigt es, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Trennung oder Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammenleben. Die Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe, und zwar auch der kinderlosen Ehe, liegt, insbesondere wenn man sie getrennt vom Schutz der Familie betrachtet, in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe aber nicht. Beide sind auf Dauer angelegt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.
Soweit eine Privilegierung der Ehe darauf beruht, dass aus ihr Kinder hervorgehen, ist die verfassungsrechtlich zulässige und geforderte Förderung von Eltern im Übrigen in erster Linie Gegenstand des Grundrechtsschutzes der Familie und als solche nicht auf verheiratete Eltern beschränkt (vgl. BVerfGE 106, 166 ≪176 ff.≫; 112, 50 ≪67 ff.≫; 118, 45 ≪62 ff.≫).
Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass Kinder möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung gegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem allenfalls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe eingehen könnten, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht aber gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313 ≪348≫). Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt.
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen bedarf die Nichtberücksichtigung des überlebenden Lebenspartners in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eines besonderen, über die abstrakte Förderung der Ehe hinausgehenden sachlichen Rechtfertigungsgrundes. Denn die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und bei Lebenspartnerschaften in gleicher Weise auftreten. Legt man die mit der Hinterbliebenenversorgung objektiv verfolgten Ziele zugrunde, sind keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten.
(a) Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof (vgl. BAGE 62, 345 ≪350≫; BGH, Urteil vom 20. September 2006 – IV ZR 304/04 –, NJW 2006, S. 3774 ≪3776≫; vgl. auch BVerfGE 65, 196 ≪212 f.≫) Arbeitsentgelt. Das gilt auch für die Zusatzversorgung der VBL. Ihr Arbeitsentgeltcharakter hat sich durch die Systemumstellung auf das Punktemodell noch verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2006 – IV ZR 304/04 –, NJW 2006, S. 3774 ≪3776≫). In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar.
(b) Das Gleiche gilt für den gelegentlich als Motiv für Betriebsrenten angegebenen Grund der Honorierung eines mittelbaren Beitrags, der dem Angehörigen am Gelingen des Arbeitsverhältnisses zugeschrieben wird (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl. 2006, Anh. § 1 Rn. 201). Soweit man einen solchen Beitrag in der vermuteten partnerschaftlichen Zuwendung, Rückendeckung für die Berufstätigkeit und Stabilisierung des Lebens sieht, gibt es keine typischen Unterschiede zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Eingetragene Lebenspartner verpflichten sich gemäß § 2 Satz 1 LPartG zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Lebenspartnerschaft eine geringere Gewähr für ein der Arbeitsqualität zugute kommendes stabiles Privatleben des Arbeitnehmers bieten sollte.
(c) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben schließlich Versorgungscharakter. Sie sollen eine Zusatzversorgung der begünstigten Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und im Falle der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung eine zusätzliche Sicherung der Hinterbliebenen im Todesfall gewährleisten (vgl. BAGE 62, 345 ≪350≫). Deshalb können Versorgungssysteme Regelungen treffen, die Leistungen dem Grunde und der Höhe nach von einem typischen Versorgungsbedarf abhängig machen. Das gilt besonders für die Hinterbliebenenversorgung. Der Tod des Versicherten und der dadurch bedingte Wegfall seines Arbeitseinkommens oder seiner Rente lassen bei denjenigen Hinterbliebenen, die bisher von ihm versorgt oder mitversorgt wurden, eine Versorgungslücke entstehen. Deshalb darf im Falle der Hinterbliebenenversorgung typisierend an den Umstand angeknüpft werden, dass vor dem Tod ein Unterhaltsanspruch des Angehörigen bestand, der durch den Tod weggefallen ist (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2008 – 3 AZR 277/07 –, NZA-RR 2009, S. 153 ≪156≫).
Auch in dieser Hinsicht ergeben sich keine die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede zwischen Versicherten der VBL, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Für die insoweit zulässige und gebotene Differenzierung nach unterschiedlichen Bedarfssituationen ist die Anknüpfung daran, ob der Versicherte in einer Ehe oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, weder geeignet noch erforderlich.
Aus dem Familienstand des Versicherten lässt sich kein typischer Unterhaltsbedarf des Hinterbliebenen ableiten. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen sind. Zwar kann der konkrete Bedarf je nach der persönlichen Situation des Unterhaltsberechtigten unterschiedlich sein. Er hängt von seinen jeweiligen Lebensumständen und der persönlichen Erwerbsbiographie ab. Es gibt indes keine verallgemeinerungsfähigen Unterschiede bei der Feststellung von Unterhaltsbedürftigkeit bei hinterbliebenen Ehepartnern und hinterbliebenen Lebenspartnern.
Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht mit dem Bundesgerichtshof darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern (so aber auch: BVerwGE 129, 129 ≪134≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 1830/06 –, NJW 2008, S. 2325 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag). Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Bei der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einer typisierten Normalehe mit einem Versorger und einem Haushälter schon im Jahr 1975 im Zweiten Witwerrentenurteil (BVerfGE 39, 169 ≪187-195≫) für nicht mehr mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar gehalten. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der „Versorgerehe”, in der der eine Ehepartner den anderen unterhält, kann demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Die Ehe kann nicht mehr auf eine bestimmte Rollenverteilung festgelegt werden. Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 99, 216 ≪231≫; 105, 313 ≪345≫).
Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Darauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. in ihrer Stellungnahme hingewiesen. Nach einer Studie des Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität Bamberg leben geschätzt etwa 2.200 Kinder in Deutschland, die in den derzeit rund 13.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwachsen (Rupp/Bergold, in: Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 282). Dieser tatsächliche Befund ist unabhängig von der bisher auf die Stiefkindadoption beschränkten Möglichkeit einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft. Damit liegt der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren, ist jedoch keineswegs vernachlässigbar. Der Gesetzgeber hat dieser Realität durch die verschiedenen in § 9 LPartG enthaltenen Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners Rechnung getragen (vgl. auch BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 20/07 –, NZA 2009, S. 489 ≪493≫). Vergleichbar zur Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Versorgungsbedarf bedingen. Eine Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente, die Lebenspartner ausschließt, lässt dies außer Acht. Die Ungleichbehandlung von Ehe- und Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung trifft deshalb gerade diejenigen überlebenden Partner einer Lebenspartnerschaft besonders hart, die – zum Beispiel wegen Kindererziehung oder weil der verstorbene Partner den Hauptteil der Kosten in der Versorgungsgemeinschaft bestritten hat – in einer vergleichbaren Situation sind wie Ehegatten mit einem erhöhten Versorgungsbedarf.
Die Privilegierung der Ehe in der Hinterbliebenenrente wegen vermuteter Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Versorgungsbedarf ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand konkreter berücksichtigt werden können, wie es sowohl im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Satzung der VBL bereits erfolgt ist.
In dem Zweiten Witwerrentenurteil gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, der Realität, dass unterschiedliche Biographieverläufe zu einem unterschiedlichen Versorgungsbedarf führen, nicht anhand zu grober und deshalb nicht sachgerechter Differenzierungsmerkmale Rechnung zu tragen (BVerfGE 39, 169 ≪191 ff.≫). Dies ist seither in der gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend umgesetzt worden. Hierbei wurde der besondere Bedarf, der sich infolge erziehungsbedingter Lücken in der Erwerbsbiographie ergeben kann, in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt.
Bei der Höhe sämtlicher Renten wegen Todes wird seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450 ff.) zum 1. Januar 1986 danach differenziert, in welchem Maße der Rente Unterhaltsersatzfunktion zukommt. So berücksichtigt die Unterscheidung von großer und kleiner Witwenrente in § 46 SGB VI typisierend einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf. In den Genuss der großen Witwen- und Witwerrente kommen nur Personen, die entweder ein Kind erziehen (ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen oder ein nach näherer Maßgabe von § 46 Abs. 2 SGB VI gleichgestelltes Kind unter 18 Jahren, wobei die Volljährigkeitsgrenze im Falle einer schwerwiegenden Behinderung des Kindes nicht gilt) oder bereits das 47. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind. Im Unterschied zur großen ist die kleine Witwen- und Witwerrente nicht nur weniger als halb so hoch, sondern zudem für viele Betroffene auf 24 Kalendermonate begrenzt.
Hinterbliebene, die Kinder erziehen oder erzogen haben, erhalten gemäß § 78a SGB VI einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei der Witwen- und Witwerrente, dessen Höhe sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres richtet.
Der konkrete Versorgungsbedarf wird auch dadurch berücksichtigt, dass eine gleitende Anrechnung eigenen Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Vermögenseinkommens des hinterbliebenen Ehegatten auf die Witwen- und Witwerrente stattfindet (§ 97 SGB VI). Trifft eigenes Einkommen (im Sinne des § 18a bis 18e Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV) des Hinterbliebenen mit Witwen- oder Witwerrente zeitlich zusammen, so werden nach Ablauf des Sterbevierteljahres von dem eigenen Einkommen, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt, 40 % auf die Rente angerechnet. Insoweit ruht die Witwen- und Witwerrente. Der Anspruch kann vollständig zum Ruhen gelangen, wenn er mit einem den Freibetrag erheblich übersteigenden eigenen Einkommen zusammentrifft. Die Anrechnung hat zur Folge, dass die Hinterbliebenenrente für denjenigen der Partner von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist, dessen verstorbener Partner bisher die Kosten des gemeinsamen Haushalts überwiegend bestritten hat.
Ebenfalls Ausdruck der typisierenden Unterhaltsersatzfunktion sind zwei negative Anspruchsvoraussetzungen: Zum einen besteht kein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente im Falle einer bloßen „Versorgungsehe” (§ 46 Abs. 2a SGB VI); Gleiches gilt zum anderen im Falle eines Rentensplittings (§ 46 Abs. 2b und § 105a Nr. 2 SGB VI).
Neben der Berücksichtigung im Bereich der Witwen- und Witwerrente spielen Kindererziehungszeiten auch beim Aufbau eigener Rentenansprüche eine Rolle. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet die Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren unter den näheren Voraussetzungen des § 56 SGB VI die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei den Erziehungszeiten handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten, die bei der Rentenberechnung mit einem festen Entgeltpunktewert pro Kalendermonat bewertet werden. Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Die Instrumente der gesetzlichen Rentenversicherung zur Berücksichtigung eines unterschiedlichen Versorgungsbedarfs von Hinterbliebenen sind weitgehend in die Satzung der VBL übernommen worden. Infolgedessen gibt es passend zu den beiden Arten der gesetzlichen Witwen- und Witwerrente ebenfalls eine kleine und eine große Hinterbliebenenrente der VBL für Witwen/Witwer. Durch die Verweisung auf die gesetzliche Rentenversicherung kommen nur solche Personen in den Genuss der großen Betriebsrente, die einen der in § 46 Abs. 2 SGB VI aufgeführten besonderen Bedarfstatbestände erfüllen. Auch besteht auf die Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS kein Anspruch, sofern der Fall einer bloßen „Versorgungsehe” gegeben ist. Die Höhe und die Dauer des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente folgen den entsprechenden Regelungen des SGB VI, soweit § 38 VBLS keine Sonderregelungen trifft. Die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen gelten für die Hinterbliebenenrente der VBL entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Versicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben (§ 41 Abs. 5 VBLS). Auch findet nach der Satzung der VBL eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten beim Aufbau eigener Ansprüche auf Betriebsrente statt (§ 37 Abs. 1 VBLS).
Denkbar ist zwar eine noch stärkere Berücksichtigung des individuellen Versorgungsbedarfs. Mit der typisierenden Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsbedarfe ist aber bereits jetzt gesichert, dass diejenigen überlebenden Partner, die wegen ihrer konkreten Erwerbsbiographie einen höheren Unterhaltsbedarf haben, höhere Rentenleistungen erhalten als diejenigen, die nicht unterhaltsbedürftig sind. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die für die individuelle Versorgung stärker ins Gewicht fallende gesetzliche Witwen- und Witwerrente, sondern auch für die Hinterbliebenenrente der VBL, die die gesetzliche Rente ergänzt.
II.
Ob das Urteil des Bundesgerichtshofs auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil das Gericht seiner Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu einer Vorabentscheidung im Hinblick auf das aus der Rahmenrichtlinie folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität nicht nachgekommen ist, kann dahinstehen.
C.
Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen – wie hier die Satzung der VBL – gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127 ≪175≫). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127 ≪177≫). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten Ausschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte Gleichheitsverstoß bewusst gewesen. Entgegenstehende Grundrechtspositionen, die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ergänzende Auslegung begründen könnten, sind nicht zu ersehen, insbesondere erscheint angesichts der geringen Zahl der betroffenen Personen eine unangemessene Steigerung der finanziellen Belastung der VBL ausgeschlossen (vgl. dazu BGHZ 117, 92 ≪99 f.≫). Bedenken sind auch nicht mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien veranlasst, die mit § 10 ATV eine Vereinbarung getroffen haben, auf der § 38 VBLS beruht. Es gibt insbesondere keinen Hinweis dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bewusst waren.
Weder die Tarifvertragsparteien noch die VBL sind im Übrigen daran gehindert, die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine andere Regelung auszuräumen, die eine Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Gewährung einer Hinterbliebenenrente sicherstellt. Es bleibt ihnen im Rahmen des Verfassungsrechts unbenommen, die Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente gleichermaßen für die Ehe wie für die Lebenspartnerschaft anders auszugestalten, insbesondere eine noch stärkere Berücksichtigung des konkreten Unterhaltsbedarfs vorzunehmen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist wegen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufzuheben. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing
Fundstellen
Haufe-Index 2241575 |
BFH/NV 2010, 1404 |
BVerfGE 2010, 199 |
BB 2009, 2421 |
DB 2009, 2441 |
DStR 2010, 1141 |