Leitsatz (amtlich)
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.
2. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.
3. Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.
Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungs-rechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.
4. Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).
Verfahrensgang
Tenor
1. § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner danach nicht möglich ist.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist.
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2009 – I-15 Wx 236/09 –, der Beschluss des Landgerichts Münster vom 16. März 2009 – 05 T 775/08 – und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 30. September 2008 – 105 XVI 5/08 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Das Vorlageverfahren und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Frage, ob der durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) eingefügte § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das vorlegende Gericht und die Beschwerdeführerin verneinen dies, soweit § 9 Abs. 7 LPartG eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit verwehrt, das angenommene Kind ihres Partners ebenfalls anzunehmen (sogenannte Sukzessivadoption), wohingegen Ehepartnern in § 1742 BGB die Möglichkeit der Sukzessivadoption eröffnet ist und § 9 Abs. 7 LPartG die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners ermöglicht (sogenannte Stiefkindadoption).
I.
1. Das deutsche Adoptionsrecht unterscheidet verschiedene Adoptionsformen. Die Einzeladoption steht nur unverheirateten Personen offen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB); da eingetragene Lebenspartner nicht verheiratet sind, können sie hiernach ein Kind allein annehmen. Ehepaaren vorbehalten ist hingegen die gemeinschaftliche Adoption, auf die sie nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB zugleich grundsätzlich beschränkt sind. Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern gleichermaßen möglich ist die sogenannte Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des Partners – sei es des Ehepartners, sei es des eingetragenen Lebenspartners (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB und § 9 Abs. 7 LPartG). Hingegen kann gemäß § 1742 BGB nur ein Ehegatte das von seinem Ehegatten bereits vor der Eheschließung angenommene Kind sukzessiv adoptieren; hiergegen wenden sich die Vorlage und die Verfassungsbeschwerde.
2. Obwohl § 9 Abs. 7 LPartG die Möglichkeit der Annahme eines Kindes des Lebenspartners nicht ausdrücklich auf dessen leibliches Kind beschränkt, lässt er die Anwendung der in § 1742 BGB für Ehegatten getroffenen Regelung der Sukzessivadoption auf eingetragene Lebenspartner nicht zu.
§ 9 Abs. 7 LPartG hat folgenden Wortlaut:
„(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.”
Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst gegen eine gleichzeitige oder nachfolgende mehrfache Adoption durch eingetragene Lebenspartner entschieden (vgl. BTDrucks 15/3445, S. 15; Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages, 15. Wahlperiode, 119. Sitzung am 2. Juli 2004, S. 10912 ff.). § 9 Abs. 7 LPartG verweist daher nicht auf § 1742 BGB, wonach ein angenommenes Kind, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden von dessen Ehegatten angenommen werden kann. Lebenspartner sind Ehegatten insoweit weder durch das Bürgerliche Gesetzbuch noch durch das Lebenspartnerschaftsgesetz gleichgestellt. § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG ermöglicht zwar die Annahme „eines Kindes” des Lebenspartners, sodass prinzipiell auch ein Adoptivkind des Lebenspartners von § 9 Abs. 7 LPartG erfasst sein könnte. Da § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG nicht auch auf § 1742 BGB verweist, entspricht es jedoch allgemeiner Auffassung, dass ein durch eine Einzelperson angenommenes Kind zu Lebzeiten des Annehmenden nicht von dessen Lebenspartner angenommen werden kann (vgl. Bach, Adoption in der Lebenspartnerschaft, in: Paulitz ≪Hrsg.≫, Adoption, 2. Aufl. 2006, S. 167 ≪168≫; Dethloff, FPR 2010, S. 208 ≪209≫; Frank, in: Staudinger, BGB, Bd. IV, 2007, § 1742 Rn. 14; ders., ZKJ 2010, S. 197 ≪198≫; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 42 Rn. 46; Henkel, NJW 2011, S. 259; Hilbig, FamRZ 2011, S. 1315; Kaiser, StAZ 2006, S. 65 ≪68≫; Muscheler, StAZ 2006, S. 189 ≪192≫; Stüber, FamRZ 2005, S. 574 ≪576≫).
3. In den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts finden sich keine Ausführungen dazu, warum der Gesetzgeber Lebenspartnern mit dem neu eingefügten § 9 Abs. 7 LPartG die Stiefkindadoption leiblicher Kinder, nicht aber die Sukzessivadoption adoptierter Kinder ihres Partners ermöglicht hat. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird auf die rechtlichen Vorteile hingewiesen, die eine Adoption durch den anderen Lebenspartner für die Kinder und die Eltern mit sich bringt, ohne zwischen leiblichen und adoptierten Kindern zu unterscheiden:
„Wenn der Elternteil eines Kindes, bei dem es lebt, eine Lebenspartnerschaft begründet hat, besteht in der Regel eine gemeinsame Familie. Auch der Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, übernimmt Verantwortung für das Kind. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Aufhebung oder Tod eines Partners kann eine unsichere Situation für das Kind entstehen. Zwar kann durch entsprechende Verträge geholfen werden, dies reicht jedoch nicht immer aus. Durch die Zweitadoption wird die Rechtsstellung des Kindes gegenüber dem Nichtelternteil erheblich verbessert: Die von einem Lebenspartner wahrgenommene Verantwortung für das Kind seines Lebenspartners kann durch die Adoption als gemeinsame elterliche Verantwortung weitergeführt werden” (BTDrucks 15/3445, S. 15).
4. Im Rahmen einer großen Anfrage zur Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen (vgl. BTDrucks 17/4112, S. 3) antwortete die Bundesregierung am 21. Dezember 2011, eine Zweit- oder Kettenadoption für Lebenspartner sei durch Art. 6 Abs. 2 des für Deutschland verbindlichen Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (EuAdÜbEink) vom 24. April 1967 (ETS No. 58, UNTS vol. 634 p. 256, BGBl II 1980 S. 1093) verboten. Dieses Abkommen sehe keine Ausnahmemöglichkeit für Lebenspartner vor. Ob die Neufassung des Abkommens aus dem Jahre 2008 (European Convention on the Adoption of Children ≪Revised≫ vom 27. November 2008, CETS No. 202, UNTS No. I-49008) gezeichnet werden solle, werde derzeit geprüft (vgl. BTDrucks 17/8248, S. 5).
II.
Der Beteiligte des dem Vorlageverfahren zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens und die Beschwerdeführerin bemühen sich bislang jeweils ohne Erfolg darum, das adoptierte Kind ihres eingetragenen Lebenspartners beziehungsweise ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zu adoptieren.
1. Der Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem Verfahren 1 BvL 1/11 liegt ein Adoptionsverfahren zugrunde, in dem der Beteiligte des Ausgangsverfahrens das von seinem eingetragenen Lebenspartner adoptierte Kind annehmen möchte. Der Lebenspartner adoptierte mit rechtskräftigem Urteil eines rumänischen Amtsgerichts vom 8. November 2002 ein im Jahr 2000 in Rumänien geborenes Kind. Das Amtsgericht H. hat die rumänische Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz anerkannt und festgestellt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern erloschen sei und das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Lebenspartners erlangt habe. Seit Dezember 2002 lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der beiden Männer, die seither die elterliche Betreuung gemeinsam übernehmen und im gleichen Monat die eingetragene Lebenspartnerschaft begründeten.
a) Der eingetragene Lebenspartner des Adoptivvaters beabsichtigt, das Kind ebenfalls zu adoptieren, und stellte einen entsprechenden Antrag. Das Amtsgericht H. wies den Adoptionsantrag zurück.
Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht H. zurück. Insbesondere seien weder Grundrechte des Kindes noch solche der eingetragenen Lebenspartner verletzt. Im Zentrum stünden das Interesse und das Wohl des Kindes. Man dürfe das Recht eines jeden, ein „sexuelles Leben nach seiner Wahl” zu führen, nicht verwechseln mit einem „Recht auf Kinder”. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine Gleichbehandlung der Ehe mit der Lebenspartnerschaft. Abgesehen von den Unterschieden zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehe auch ein die Differenzierung rechtfertigender sachlicher Unterschied zwischen einem leiblichen Kind eines Lebenspartners, welches durch den anderen Lebenspartner adoptiert werden solle, und dem Fall, dass ein von einem Lebenspartner bereits angenommenes fremdes Kind durch eine Adoption des anderen Lebenspartners zum Kind beider Lebenspartner werden solle. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG liege nicht vor. Ausweislich der zum Teil sehr kontroversen Anhörung zu § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG im Rechtsausschuss habe es sich bereits um einen politischen Kompromiss gehandelt, dass die Stiefkindadoption durch eingetragene Lebenspartner zugelassen wurde. Eine weitergehende Regelung sei nicht Gesetz geworden. Dass die Adoption eines bereits angenommenen Kindes des Lebenspartners dem Kindeswohl entsprechen könne, liege auf der Hand. Es sei aber Sache des Gesetzgebers, diesbezüglich Veränderungen herbeizuführen.
Der Beteiligte des Ausgangsverfahrens erhob weitere Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Verbot der sukzessiven Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner des zunächst Annehmenden gemäß § 9 Abs. 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
b) Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts verstößt § 9 Abs. 7 LPartG gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er nicht die sukzessive Adoption durch den Lebenspartner ermöglicht.
Kindeswohlgesichtspunkte seien nicht geeignet, die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft zu rechtfertigen. Das Kindeswohl sei nicht generell dadurch gefährdet, dass das Kind mit zwei homosexuellen Lebenspartnern als rechtlichen Bezugspersonen aufwachse. Entscheidend sei vielmehr, wie bei jeder Adoption, die Einzelfallprüfung gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB. Darum könnten Kinder auch nach derzeitiger Rechtslage von einem Lebenspartner adoptiert werden und innerhalb einer Lebenspartnerschaft aufwachsen. Im Hinblick auf Kindeswohlgesichtspunkte sei nicht nachvollziehbar, dass das leibliche Kind eines Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner adoptiert werden könne, nicht aber das von einem Lebenspartner bereits allein adoptierte Kind. Das einzeln adoptierte Kind dürfte ein viel größeres Bedürfnis nach einer weiteren Absicherung haben als ein leibliches Kind. Zudem erwerbe das Kind durch die Zweitadoption zusätzliche Erb- und Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus wirke sich die Tatsache, dass die Zweitadoption adoptierter Kinder durch Lebenspartner unzulässig sei, oftmals finanziell nachteilig aus – beispielsweise bei der steuerlichen Veranlagung.
Auch aus dem Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG folge keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.
Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern vom 24. April 1967 sei ebenfalls kein ausreichender Grund zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern im derzeitigen Adoptionsrecht. Selbst wenn nach dem Übereinkommen eine gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner nicht zulässig sein sollte, könne dies keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung darstellen. Die Bundesrepublik Deutschland könne das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Ferner habe das Ministerkomitee im Jahr 2008 eine revidierte Fassung des Übereinkommens beschlossen, die schon von vielen Mitgliedstaaten unterzeichnet worden sei. Danach seien auch die gemeinschaftliche Adoption von Kindern und die Zweitadoption von adoptierten Kindern durch Lebenspartner zulässig. Die Bundesrepublik Deutschland könne diese revidierte Fassung unterzeichnen und ratifizieren.
2. Der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 3247/09 liegt ein Adoptionsverfahren zugrunde, in dem die Beschwerdeführerin das Adoptivkind ihrer eingetragenen Lebenspartnerin annehmen möchte. Die Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin adoptierte mit Beschluss eines bulgarischen Stadtgerichts vom 9. Juli 2004 ein im Oktober 1999 in Bulgarien geborenes Kind. Im Oktober 2005 begründeten die Beschwerdeführerin und ihre Lebenspartnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
a) aa) Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, das Kind ebenfalls zu adoptieren und stellte im Mai 2008 einen entsprechenden Antrag. Das Amtsgericht Münster wies den Adoptionsantrag der Beschwerdeführerin zurück, da Lebenspartner ein fremdes Kind nicht gemeinschaftlich annehmen könnten.
bb) Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Münster zurück. Gegen § 9 Abs. 7 LPartG bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift stünden Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Zweifelhaft sei schon, ob gleichgeschlechtliche Verbindungen mit Kindern dem Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen, weil das Modell des Grundgesetzes, das darauf basiere, dass Menschen zusammenlebten, die prinzipiell auch ehefähig seien, dadurch aufgegeben werde, dass es auf das Zusammenleben zweier gleichgeschlechtlicher Menschen, die gerade nicht ehefähig seien, erstreckt werde. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich eine Förderungspflicht des Staates lediglich bezüglich der Ehe, nicht jedoch hinsichtlich der eingetragenen Lebenspartnerschaft ableiten. Die Tatsache, dass Ehegatten nach der jetzigen Rechtslage im Gegensatz zu Lebenspartnern die Möglichkeit zukomme, ein bereits angenommenes Kind ebenfalls anzunehmen, stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Prüfungsmaßstab sei Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Dies bedeute, dass der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz im Lichte der Wertentscheidung der Verfassung für die Ehe auszulegen und anzuwenden sei. Die aufgezeigte Ungleichbehandlung finde ihre Rechtfertigung im Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser berechtige den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen.
cc) Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde wies das Oberlandesgericht Hamm zurück. Die Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG sei verfassungsgemäß. Die emotionale und soziale Elternschaft, die die Beschwerdeführerin zu dem betroffenen Kind begründet habe, werde zwar vom Schutzbereich der Familie in Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Dieser Gesichtspunkt zwinge den Gesetzgeber indessen nicht zu einer die gemeinschaftliche Adoption minderjähriger Kinder durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner eröffnenden Ausgestaltung der Adoption. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft lasse die Befugnis und die Aufgabe des Gesetzgebers unberührt, die Strukturprinzipien auszuformen, die der Ehe die Gestalt und die Exklusivität gäben, in der sie verfassungsrechtlichen Schutz erfahre. Die familienrechtlichen Institutionen der Ehe und der Adoption seien einem übereinstimmenden Erziehungsbild verpflichtet, das die Kindererziehung zuvörderst als Aufgabe einer aus Vater, Mutter und Kind bestehenden Familie ansehe. Darin liege zugleich ein gewichtiger Sachgrund für eine Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern. Weitere Gründe der beanstandeten Regelung lägen darin, eine Umgehung des Verbots gemeinschaftlicher Fremdadoption durch eine spätere Zweitadoption zu verhindern und den Willen der Eltern zu respektieren, die in eine Einzeladoption eingewilligt hätten, möglicherweise aber nicht mit einer ergänzenden späteren Adoption durch den Lebenspartner des Annehmenden einverstanden seien.
b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie mittelbar gegen § 9 Abs. 7 LPartG und rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.
aa) Das Landgericht verkenne, dass vom Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur das Rechtsinstitut der Ehe umfasst sei, sondern auch die Familie als solche. Insbesondere habe sich das Landgericht nicht mit dem Wandel des Rechtsverständnisses von Elternschaft auseinandergesetzt. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werde, dass die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt werde, die gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmache und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnehme. Das Europäische Adoptionsübereinkommen sei inzwischen geändert worden und lasse im Unterschied zur Fassung von 1967 die gemeinschaftliche Adoption durch Lebenspartner zu.
bb) Woher das Oberlandesgericht die Erkenntnis nehme, der Schutz des Kindes sei am ehesten in einer aus Mutter, Vater und Kind bestehenden Familie gewährleistet, erschließe sich nicht. Der Schutzauftrag in Art. 6 Abs. 1 GG verbiete geradezu eine Ungleichbehandlung. Tatsache sei, dass die von einem Lebenspartner bereits adoptierten Kinder in der homosexuellen Beziehung lebten, die Familienbande damit faktisch existierten. Diese Familienbande seien durch die Zulassung der Adoption zu stärken.
III.
1. Zu beiden Verfahren haben das Bundesministerium der Justiz für die Bundesregierung sowie die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
a) Nach Ansicht des Bundesministeriums der Justiz hat sich das völkerrechtliche Umfeld der hier in Rede stehenden Regelung gewandelt. Hätten die völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands bei Einfügung des § 9 Abs. 7 LPartG der Zulassung der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner möglicherweise entgegengestanden, so sehe sich die Bundesregierung hierdurch mittlerweile nicht mehr gehindert. Bei der verfassungsrechtlichen Gleichheitsbetrachtung sei bislang vor allem auf die Situation der Lebenspartner abgestellt worden. Erforderlich sei aber auch die Einbeziehung der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder. Die Einschätzungen der Sachverständigen über die Vorteile, die für die Kinder mit der Ermöglichung der Sukzessivadoption verbunden seien, ergäben insoweit ein eindeutiges Bild.
b) Nach Ansicht der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ist § 9 Abs. 7 LPartG verfassungswidrig, weil die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstoße. Die Ungleichbehandlung adoptierter Kinder eines eingetragenen Lebenspartners gegenüber adoptierten Kindern eines Ehepartners und gegenüber leiblichen Kindern eines eingetragenen Lebenspartners sei nicht gerechtfertigt. Sie beruhe nicht auf Kindeswohlerwägungen, sondern sei ein politischer Kompromiss.
2. Als sachkundige Auskunftspersonen haben – teilweise sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung – der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, der Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten e.V., die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V., der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD), die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V., das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V. – Kinderrechtekommission –, der Deutsche Familienverband, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V. Bonn und der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. Stellung genommen. Erörtert wurden die tatsächliche und einfachgesetzliche Situation der Betroffenen sowie die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 7 LPartG.
a) Zehn der elf Stellungnahmen halten es aus praktischen und aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – insbesondere mit Rücksicht auf das Wohl der betroffenen Kinder – für erforderlich, die Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zuzulassen.
aa) Hinsichtlich der tatsächlichen und einfachrechtlichen Situation der Betroffenen wurden verschiedene Gesichtspunkte im Wesentlichen übereinstimmend hervorgehoben.
Es sei davon auszugehen, dass homosexuelle Erwachsene kompetente Eltern seien. Kinder gleichgeschlechtlicher Eltern seien trotz eines gewissen Risikos, soziale Diskriminierungen zu erleben, in der Regel gut sozial integriert und eher weniger psychiatrisch auffällig. Nicht selten sei bei den Kindern ein starkes Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl sowie ein Erlernen von Bewältigungsstrategien im offenen Umgang mit der Lebenssituation zu beobachten.
Eine Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner des Adoptivelternteils sei für die Entwicklung des Kindes eher vorteilhaft. Ein fester Rahmen der Familie wirke sich auch auf interne Strukturen aus. Stabilisierend könne insbesondere die rechtliche Gleichstellung beider Elternteile innerhalb der Familie wirken, da Kinder im Alltag durchaus erfassten, wenn ein Elternteil weniger rechtliche Befugnisse habe als der andere; das gemeinsame Sorgerecht der Eltern stärke die Sicherheit der Kinder und der Eltern. Die Adoption durch den Lebenspartner könne zur Bindungssicherheit des Kindes beitragen. Weil die Umstände, die zur Erstadoption führten, für das Kind eine frühe Bedrohung der für seine Entwicklung wichtigen Bindungssicherheit darstellten, sei es wichtig, dass das Kind in seiner jetzigen Familie Annahme, emotionale Sicherheit und Stabilität erfahre. Dies bilde die Grundlage für neue Bindungserfahrung und -sicherheit. Dabei gäben insbesondere die Hauptbezugspersonen dem Kind den Rahmen für seine neuen Bindungs- und Beziehungserfahrungen; von deren sexueller Identität sei das unabhängig. Dies sollte nicht durch ungleiche rechtliche Bedingungen destabilisiert oder gar in Frage gestellt werden. Eine Adoption durch beide Elternteile würde diese auch in den Augen des Kindes gleichstellen, was die gemeinsame Erziehung erleichtere. Stehe das adoptierte Kind des Lebenspartners zu dem anderen Lebenspartner in rechtlich ungleicher Stellung, könne das Kind dies zudem als Abwehr und Ablehnung seiner Person erleben, es fühle sich unter Umständen nicht wichtig genug, um von dem Lebenspartner angenommen zu werden. Der Ausschluss der Sukzessivadoption sei für die betroffenen Kinder in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht von Nachteil.
Die vom Oberlandesgericht Hamm angestellte Überlegung, dass die Einwilligung der leiblichen Eltern lediglich im Hinblick auf eine Einzeladoption ausgesprochen sei, stehe einer Sukzessivadoption durch den anderen Lebenspartner nicht entgegen, da die leiblichen Eltern wüssten, dass sie mit der Einwilligung in die Adoption ihre Elternrechte verlören und auf die weiteren Belange des Kindes keinen Einfluss mehr nehmen könnten.
bb) In verfassungsrechtlicher Hinsicht wird § 9 Abs. 7 LPartG als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen, weil die Regelung eine Ungleichbehandlung sowohl der betroffenen Kinder als auch der betroffenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bewirke, die nicht gerechtfertigt sei. Teilweise wird die Regelung darüber hinaus für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 5 GG gehalten.
b) Der Deutsche Familienverband hält § 9 Abs. 7 LPartG aufgrund tatsächlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen für mit dem Grundgesetz vereinbar.
aa) Es sei nachvollziehbar, dass es wesentlich zur Selbstfindung eines Kindes beitrage, wenn es in einer guten Beziehung zu Mutter und Vater aufwachsen und beide Teile des Lebensspektrums erleben könne. Mutter und Vater seien mehr als zwei austauschbare Erziehungsberechtigte; sie brächten komplementäre Elemente in die Erziehung ein, die gleichgeschlechtliche Partner nicht mitbringen könnten. Die vorliegenden Forschungsergebnisse reichten nicht aus, um sicher davon auszugehen, dass Adoptivkinder unter den Diskriminierungserfahrungen und der speziellen Lebenssituation in ihrer neuen Familie nicht dauerhaft litten. Sollte sich empirisch herausstellen, dass mit der Vermittlung von Adoptivkindern in eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft längerfristig nachteilige psychosoziale Auswirkungen verbunden seien, wäre der mit der Adoption einhergehende hoheitliche Eingriff in die Grundrechte des Kindes und gegebenenfalls auch in das Elternrecht der leiblichen Eltern, die in eine Kettenadoption durch einen Lebenspartner nicht eingewilligt hätten, nicht zumutbar.
bb) Auch verfassungsrechtlich sei eine Differenzierung zu Gunsten von Ehepaaren im Adoptionsrecht nach wie vor geboten und im Sinne der Wertentscheidung der Verfassung für die Ehe unverzichtbar. Mit Art. 6 Abs. 1 GG sei eine wertentscheidende Grundsatznorm geschaffen worden. Ehe und Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG stünden nicht beziehungslos nebeneinander. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Verfassungsgeber die Ehe als sexuelle Gemeinschaft unter diesen besonderen Schutz stellen wollten. Sie hätten die Ehe als Keimzelle der Familie vor Augen gehabt und seien von der Erfahrung geleitet gewesen, dass die Institution der Ehe als Verbindung von Frau und Mann im Regelfall die besten Voraussetzungen für eine gelingende Kindererziehung biete.
Entscheidungsgründe
B.
Der Ausschluss der Sukzessivadoption von Kindern durch eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig. Zwar sind weder das Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (I.) noch das Elterngrundrecht (II.) noch das Familiengrundrecht (III.) für sich genommen verletzt. § 9 Abs. 7 LPartG ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners nicht möglich ist, wohingegen die Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich sind (IV. bis VII.).
I.
Das dem Kind nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption durch Lebenspartner für sich genommen nicht verletzt.
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung.
Das Kind, dem ein eigenes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (Art. 2 Abs. 1 GG), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 ≪382≫). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 ≪92 f.≫; stRspr). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet den Gesetzgeber, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪144 f.≫; 57, 361 ≪383≫). Diese vom Gesetzgeber näher auszugestaltende Schutzverantwortung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht. Daneben sind dem Staat eigene Pflichten gegenüber den Kindern auferlegt, die den elterlichen Pflege- und Erziehungsauftrag unterstützen und ergänzen (vgl. BVerfGE 83, 130 ≪139≫). Darüber hinaus trifft den Staat auch in jenen Bereichen, in denen die Pflege- und Erziehungspflicht in den Händen der Eltern liegt, eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; ihm verbleibt eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪385 f.≫; 121, 69 ≪93 f.≫).
Der dem Staat durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Gewährleistungsauftrag verpflichtet ihn, das Wie und das Ob elterlicher Pflichtenwahrnehmung in Ausrichtung auf das Kindeswohl zu sichern. Diese Aufgabe hat insbesondere in der der staatlichen Gemeinschaft durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesenen Wächterfunktion Ausdruck gefunden. Darüber hinaus ist Teil dieser dem Staat verbleibenden Verantwortung, die – von der Verfassung vorausgesetzte – spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪385 f.≫) dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 361 ≪382 f.≫; 121, 69 ≪95≫). Dazu gehört auch die Verpflichtung des Staates, rechtliche Vorkehrungen dafür zu treffen, dass in Fällen, in denen die leiblichen Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die elterlichen Funktionen wahrzunehmen, elterliche Verantwortung von anderen Personen übernommen werden kann (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪148 f.≫). Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet insofern ein auf die tatsächliche Pflichtenwahrnehmung durch Eltern gerichtetes subjektives Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat.
2. Das Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist berührt; ohne Ermöglichung der Sukzessivadoption kann der adoptionswillige Lebenspartner nicht in die rechtliche Elternposition einrücken und kann damit nicht zum Wohle und zum Schutze des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinne übernehmen. Praktisch führt der Ausschluss der Sukzessivadoption in aller Regel dazu, dass die betroffenen Kinder nur einen rechtlichen Elternteil haben. Dem Sukzessivadoptionswunsch liegt typischerweise eine Situation zugrunde, in der ein Kind ursprünglich keine Eltern hatte oder die leiblichen Eltern zur Übernahme der Elternverantwortung nicht bereit waren. Erst im Wege der Einzeladoption durch den anderen Lebenspartner hat das Kind einen Elternteil erhalten, der bereit ist, die mit dem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflichten (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪150≫) auf sich zu nehmen. Diese Adoption hat die rechtliche Verbindung zu den leiblichen Eltern vollständig zum Erlöschen gebracht (§ 1755 Abs. 1 BGB), sodass das Kind infolge der Einzeladoption, abweichend vom in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unterstellten Fall, nicht mehrere „Eltern”, sondern lediglich einen Elternteil hat. Lebt dieser Elternteil in eingetragener Lebenspartnerschaft, kann das Kind keinen zweiten Elternteil durch Annahme erhalten (§ 1742 BGB), solange die sukzessive Adoption durch einen eingetragenen Lebenspartner ausgeschlossen bleibt.
3. Im Ergebnis hat der Gesetzgeber seine aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Gewährleistungsverantwortung gegenüber dem Kind gleichwohl nicht verletzt. Die staatliche Verpflichtung, die Wahrnehmung der Pflege- und Erziehungsverantwortung durch die Eltern zu sichern, wurzelt in der grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber dem Kind. Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Grundrechtsschutz erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden. Zunächst befindet er darüber, welche Schutzmaßnahmen er für zweckdienlich und geboten hält, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 39, 1 ≪44≫; 46, 160 ≪164≫; 121, 317 ≪356≫; 125, 39 ≪78≫; stRspr). Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten fordert, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist. Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung, dass die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts Sache des Gesetzgebers ist, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl. BVerfGE 96, 56 ≪64≫; stRspr).
Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums sind hier nicht überschritten. Die betroffenen Kinder sind nicht elternlos, sondern haben einen Elternteil im Rechtssinne. Zudem hat der Gesetzgeber anderweitig Sorge dafür getragen, dass der Lebenspartner des Adoptivelternteils in gewissem Umfang elterliche Aufgaben wahrnehmen kann, indem ihm praktisch wichtige elterntypische Befugnisse verliehen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 LPartG hat er die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Das sind nach § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB solche Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Erfasst sind damit insbesondere Fragen der täglichen Betreuung und Versorgung des Kindes sowie Alltagsfragen, die im schulischen Leben und in der Berufsausbildung des Kindes auftreten. Ebenfalls gehören hierzu Entscheidungen, die im Rahmen der gewöhnlichen medizinischen Versorgung des Kindes zu treffen sind (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 39, mit Verweis auf BTDrucks 13/4899, S. 107). Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner außerdem gemäß § 9 Abs. 2 LPartG dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Dass der Umfang elternähnlicher Verantwortung, die der Lebenspartner zum Wohl des Kindes tragen kann, hinter dem Ausmaß der rechtlichen Verantwortung zurückbleibt, die mit dem Elternrecht verbunden wäre, ist vom verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.
II.
Dass ein eingetragener Lebenspartner das angenommene Kind seines Partners nicht adoptieren kann, verletzt nicht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht. Zwar ist der sachliche Schutzbereich dieses Grundrechts betroffen, wenn das einfache Recht einer Person, die im verfassungsrechtlichen Sinne Elternteil eines Kindes ist, die gesetzliche Elternstellung verwehrt. Der eingetragene Lebenspartner eines Adoptivelternteils ist jedoch nicht ohne Weiteres Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts. Dabei schließt nicht schon die Gleichgeschlechtlichkeit zweier Personen aus, beide als Elternteile im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen (1.). Unabhängig vom Geschlecht gelten jedoch Personen, die weder in einer biologischen noch in einer rechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind stehen, grundsätzlich nicht allein deshalb als Elternteile im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Verbindung mit dem Kind leben (2.).
1. Sofern das einfache Recht die rechtliche Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Partner begründet, sind diese auch im verfassungsrechtlichen Sinne als Eltern anzusehen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt nicht nur verschiedengeschlechtliche Eltern, sondern schützt auch zwei Elternteile gleichen Geschlechts.
a) Dies folgt schon aus der Kindeswohlfunktion des Elterngrundrechts. Das Kindeswohl ist wesensbestimmender Bestandteil des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 ≪102≫). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts dient in erster Linie dem Schutz des Kindes. Sie beruht auf dem Gedanken, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Das Elternrecht ist um des Kindes willen gegen Eingriffe des Staates geschützt (vgl. BVerfGE 59, 360 ≪376 f.≫; 61, 358 ≪371 f.≫). Für die Schutzbedürftigkeit dieses zum Wohle des Kindes gewährten Elternrechts gegenüber dem Staat macht es keinen Unterschied, ob die Eltern gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind.
b) Der Wortlaut des Elterngrundrechts steht einer Anwendung auf zwei Personen gleichen Geschlechts nicht entgegen.
aa) Das Grundgesetz spricht in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von Mutter und Vater, sondern von geschlechtlich nicht spezifizierten Eltern. Damit richtet das Grundgesetz den Blick zwar auf mehrere Elternteile. Eine begriffliche Festlegung auf verschiedengeschlechtliche Elterngemeinschaften folgt daraus jedoch nicht. Träger des Elternrechts des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind nicht die Eltern als (verschiedengeschlechtliche) Gemeinschaft, sondern – unabhängig vom Geschlecht – jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 47, 46 ≪76≫; 99, 145 ≪164≫).
Die verfassungsrechtliche Anerkennung der Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen hat das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Feststellung ausschließen wollen, der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne, lasse darauf schließen, dass der Verfassungsgeber nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen (vgl. BVerfGE 108, 82 ≪101≫). In dieser Entscheidung ging es ersichtlich nicht um die Frage der Geschlechterkonstellation der Eltern, sondern um die Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts zur Vermeidung von Verantwortungsunklarheit und Kompetenzkonflikten. Beim Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukäme, nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen; zudem wären Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten (vgl. BVerfGE 108, 82 ≪103≫).
bb) Der verfassungsrechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Eltern steht auch nicht entgegen, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vom natürlichen Recht der Eltern spricht. Zwar ist daraus zu schließen, dass mit Eltern zunächst die Menschen gemeint sind, die dem Kind das Leben geben (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪150≫). Dass damit alle anderen Personen als Träger des Elterngrundrechts ausscheiden, kann dem jedoch nicht entnommen werden. Einfachrechtlich können biologische und rechtliche Vaterschaft etwa infolge der bürgerlichrechtlichen Vaterschaftsvermutung bei der ehelichen Geburt eines Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB) und infolge einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) auseinanderfallen; verfassungsrechtliche Elternschaft wird hier grundsätzlich auch dem „nur-rechtlichen Vater” zugesprochen (vgl. BVerfGE 108, 82 ≪100 f.≫). Den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG genießt auch die – ebenfalls nicht auf Abstammung beruhende – Adoptivelternschaft nach § 1754 BGB (vgl. BVerfGE 24, 119 ≪150≫).
c) Auch abweichende historische Vorstellungen davon, was unter „Eltern” im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu verstehen ist, stehen seiner Anwendung auf eingetragene Lebenspartner heute nicht entgegen.
Zwar ist angesichts der damaligen Strafbarkeit und der gesellschaftlichen Verpöntheit von Homosexualität im Zeitpunkt der Entstehung des Grundgesetzes davon auszugehen, dass bei Abfassung von Art. 6 Abs. 2 GG ausschließlich an verschiedengeschlechtliche Eltern gedacht war. In der Norm liegt deshalb aber nicht eine bewusste Entgegensetzung zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Eltern; vielmehr lag diese schlicht außerhalb des damaligen Vorstellungshorizonts. Entsprechend konnte es damals anders als heute zur Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen einfachrechtlich in keiner Konstellation kommen. Die Grenzen der damaligen Vorstellungswelt und des dabei unterlegten historischen Begriffsverständnisses sind indessen mit der Veränderung der rechtlichen Einordnung von Homosexualität nach und nach entfallen. Gegenüber der Situation bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hat sich nicht nur das Gesetzesrecht, sondern auch die Einstellung der Gesellschaft zur Gleichgeschlechtlichkeit und der Lebenssituation gleichgeschlechtlicher Paare erheblich gewandelt. Zwei Personen gleichen Geschlechts als Elternpaar anzusehen, scheitert heute nicht mehr daran, dass homosexuellen Paaren rechtliche Berechtigung und Anerkennung ihrer dauerhaften Partnerschaft schlechthin verweigert würden.
War männliche Homosexualität im Jahr 1949 in §§ 175, 175a StGB a.F. noch strafbewehrt, so sind die Tatbestandsvoraussetzungen im Laufe der Jahre mehrfach modifiziert und die Strafnorm schließlich ganz aufgehoben worden. Der Gesetzgeber hat homosexuelle Menschen seitdem heterosexuellen Menschen weitgehend gleichgestellt. Insbesondere traten am 1. August 2001 das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften und am 15. Dezember 2004 das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts in Kraft. Auch die Gesetzgebung in den anderen europäischen Staaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, tendiert zu einer Gleichbehandlung verschieden- und gleichgeschlechtlicher Paare, die in einer Reihe von Staaten deren Adoptionsmöglichkeiten einschließt. Eine gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist derzeit in Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Schweden, Spanien, im Vereinigten Königreich, in Island und Norwegen möglich. In denselben Staaten ist auch die Sukzessivadoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Stiefkindadoptionen des leiblichen Kindes des Lebenspartners lassen neben Deutschland und den acht genannten Staaten auch Finnland und Slowenien zu. Neben Deutschland erlauben Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Ungarn, England und Wales, Kroatien, Monaco und die Türkei Einzeladoptionen durch homosexuelle Personen. Eine entsprechende Entwicklung ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. einerseits BVerfGE 6, 389 und andererseits BVerfGE 105, 313; 124, 199) wie auch der europäischen Gerichte erkennbar (vgl. zur rechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner im Allgemeinen EuGH, Urteil vom 1. April 2008 – C-267/06 – Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, EuZW 2008, S. 314 ff.; zur Einzeladoption durch eine homosexuelle Person einerseits früher EGMR, Urteil vom 26. Februar 2002 – 35615/97 – Fretté/Frankreich, FamRZ 2003, S. 149 ff.; andererseits jetzt EGMR, Urteil vom 22. Januar 2008 – 43546/02 – E.B./Frankreich, NJW 2009, S. 3637 ff.).
2. Können Personen gleichen Geschlechts demnach im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern eines Kindes sein, vermag der eingetragene Lebenspartner eines Adoptivelternteils aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gleichwohl keinen Anspruch auf Ermöglichung der Sukzessivadoption abzuleiten. Er ist vor der Adoption selbst dann nicht Träger dieses Grundrechts, wenn er mit seinem Lebenspartner und dessen angenommenem Kind in sozial-familiärer Gemeinschaft lebt, denn ein bis dahin allein soziales Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners begründet keine verfassungsrechtliche Elternschaft.
a) Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts können Personen sein, die in einem durch Abstammung (vgl. BVerfGE 108, 82 ≪100≫ m.w.N.) oder durch einfachgesetzliche Zuordnung (vgl. BVerfGE 108, 82 ≪103≫ m.w.N.) begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen. Daran fehlt es hier.
b) Grundsätzlich sind Personen nicht allein deshalb Eltern im Sinne des Grundgesetzes, weil sie gegenüber dem Kind ihres Partners die soziale Funktion eines zweiten Elternteils wahrnehmen. Zwar misst das Grundgesetz der sozialen Eltern-Kind-Beziehung verfassungsrechtliche Bedeutung bei: Konkurriert ein leiblicher Elternteil mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition, kann das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zum Kind von Verfassungs wegen über diese Zuweisung entscheiden, weil auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind Voraussetzung dafür ist, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können (vgl. BVerfGE 108, 82 ≪106≫ m.w.N.). Kann soziale Elternschaft demnach verfassungsrechtlich notwendige Bedingung für die einfachgesetzliche Zuweisung der Elternrolle sein, so ist sie doch für sich genommen nicht hinreichende Voraussetzung verfassungsrechtlicher Elternschaft. Soziale Elternschaft allein begründet grundsätzlich keine Elternposition im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und vermittelt damit auch kein Recht auf Adoption. Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle übernommen hat, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird vielmehr durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (s.u., III.).
III.
Die sozial-familiäre Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners bildet eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie; auf den Schutz des Familiengrundrechts können sich alle Beteiligten jeweils eigenständig berufen (1.). Der Ausschluss der Sukzessivadoption für Lebenspartner berührt das Familiengrundrecht, ohne es jedoch für sich genommen zu verletzen (2.).
1. Das Familiengrundrecht schützt auch die aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind bestehende Gemeinschaft, sofern diese dauerhaft angelegt ist und als umfassende Gemeinschaft gelebt wird (vgl. v. Coelln, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 16 m.w.N.; Coester-Waltjen, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 11; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 9; Stern, Der Schutz von Ehe, Familie und Eltern/ Kind-Beziehung, in: Stern/Sachs/Dietlein, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/1, 2006, § 100, S. 402 f.; a.A. Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar GG, Edition 17, Art. 6 Rn. 18 ≪Januar 2013≫).
a) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 ≪267≫; 108, 82 ≪112≫). Die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 ≪90≫). Weil das Familiengrundrecht auf den Schutz der spezifisch psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen zielt (vgl. Pirson, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum GG, Art. 6 Abs. 1 Rn. 24 ≪Juni 2012≫; Robbers, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 6 Rn. 90), setzt der Grundrechtsschutz den Bestand rechtlicher Verwandtschaft nicht voraus. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (vgl. zur Pflegefamilie BVerfGE 68, 176 ≪187≫; 79, 51 ≪59≫; zur Stieffamilie BVerfGE 18, 97 ≪105 f.≫; 79, 256 ≪267≫), die als „soziale Familien” vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 ≪187≫; 79, 51 ≪59≫; 80, 81 ≪90≫; 99, 216 ≪231 f.≫; 108, 82 ≪107, 116≫).
b) Angesichts des Schutzzwecks des Familiengrundrechts ist auch eine aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind bestehende, dauerhaft angelegte, sozial-familiäre Gemeinschaft eine Familie im verfassungsrechtlichen Sinne. Dies gilt auch dann, wenn rechtliche Elternschaft nur im Verhältnis zu einem Partner begründet ist. Die verfassungsrechtliche Familieneigenschaft setzt bei gleichgeschlechtlichen Paaren ebenso wenig wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren voraus, dass beide Partner Eltern im rechtlichen Sinne sind. Das familiäre Zusammenleben zweier gleichgeschlechtlicher Partner mit dem Kind des einen Partners kann die gleichen schutzwürdigen familiären Bindungen hervorbringen wie das Zusammenleben in der Stieffamilie eines verschiedengeschlechtlichen Paares. Dort wie hier ist im Übrigen für den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unerheblich, ob das Kind leibliches oder angenommenes Kind des rechtlichen Elternteils ist.
c) Die Erstreckung des Schutzes des Familiengrundrechts auf gleichgeschlechtliche Paare mit Kind ist nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass Art. 6 Abs. 1 GG nur die auf einer Ehe gründende Familie schützen würde. Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 ≪66≫; 18, 97 ≪105 f.≫; 45, 104 ≪123≫; 79, 256 ≪267≫; 108, 82 ≪112≫).
d) Der Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht auf „zumindest prinzipiell ehefähige Partnerschaften” ausgerichtet, was die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mangels Ehefähigkeit ausschließen würde (so aber Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar GG, Edition 17, Art. 6 Rn. 18 ≪Januar 2013≫). Wo ein gleichgeschlechtliches Paar dauerhaft mit einem Kind in einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung zusammenlebt, lässt sich das Bestehen einer Familie tatsächlich nicht in Abrede stellen (vgl. Stern, a.a.O., § 100, S. 402 f.). Ihr den Schutz des Familiengrundrechts zu verweigern, widerspräche dem Sinn des auf den Schutz der sozialen Familiengemeinschaft gerichteten Familiengrundrechts.
e) Die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Elternpaare in den Familienschutz entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In der Rechtssache Schalk und Kopf gegen Österreich (EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010 – 30141/04 –, NJW 2011, S. 1421 ff.) ist der Gerichtshof unter Hinweis auf die gesellschaftliche und rechtliche Entwicklung in den Konventionsstaaten ausdrücklich von seiner früheren Auffassung abgerückt, dass gleichgeschlechtliche Paare kein Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK haben könnten.
2. Art. 6 Abs. 1 GG ist jedoch nicht verletzt. Das Familiengrundrecht garantiert als Abwehrrecht insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 ≪347≫; 99, 216 ≪231≫). In dieses Recht wird nicht eingegriffen. Der Ausschluss der Möglichkeit einer Sukzessiv-adoption betrifft das tatsächliche Zusammenleben der Lebenspartner und des Kindes nicht unmittelbar. Zwar hat der Adoptionsausschluss insofern Einfluss auf das familiäre Zusammenleben, als dem Lebenspartner des Adoptivelternteils gegenüber dessen Kind bestimmte elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben, sodass die beiden Partner die Erziehungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt wahrnehmen können. Im Ergebnis ist die Verwehrung der Sukzessivadoption jedoch von der insoweit maßgebenden Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt.
Trotz starker tatsächlicher Vorprägung bedarf der Lebensbereich Familie einer rechtlichen Struktur, innerhalb derer sich Familienbeziehungen entfalten können; dies gilt insbesondere für wechselseitige Verpflichtungen und Befugnisse. Eine solche rechtliche Struktur bereitzustellen, ist der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet (vgl. Burgi, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 6 Rn. 17, 26 ≪Mai 2012≫; Seiler, Grundzüge eines öffentlichen Familienrechts, 2008, S. 40 ff., 65 m.w.N.). Dafür kommt ihm ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. Seiler, ebd., S. 66). Zwar bleibt die Ausgestaltung grundrechtlich gebunden (vgl. BVerfGE 105, 313 ≪345≫ zur Ehe). Der Gesetzgeber ist durch Art. 6 Abs. 1 GG jedoch nicht ohne Weiteres verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Familie im rechtlichen Sinne tatsächlich vorgefundene familiäre Gemeinschaften genau nachzuzeichnen.
Mit der Regelung der Adoptionsmöglichkeiten definiert der Gesetzgeber eine Form der Erlangung des Elternstatus'. Die Adoption ist ein rechtlicher Vorgang, der dem Einzelnen überhaupt erst durch gesetzliche Regelung verfügbar wird. Regelungen über Adoptionsmöglichkeiten nehmen keine familiäre Freiheit, sondern gestalten diese aus (vgl. Stern, a.a.O., § 100, S. 417), indem sie weitere Möglichkeiten rechtlich anerkannter Familienbeziehungen eröffnen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Adoptionsmöglichkeit nicht zu gewähren, ist grundsätzlich noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen; Ausgestaltung schließt die Verwehrung bestimmter Entfaltungsmöglichkeiten ein.
Der gesetzgeberische Ausgestaltungsspielraum ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption nicht überschritten. Gerade weil das Familiengrundrecht Beziehungen einschließt, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommen, ohne vom Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) erfasst zu sein (s.o., 1.a)), ist der Gesetzgeber nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, in jedem Fall einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung das volle Elternrecht zu gewähren. Hier hat der Gesetzgeber insbesondere mit den in § 9 LPartG vorgesehenen elterntypischen Befugnissen Regelungen getroffen, die es dem Lebenspartner des Adoptivelternteils ermöglichen, für das Kind zu sorgen. Hingegen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG für den Lebenspartner eines Adoptivelternteils ebenso wenig wie für den Ehepartner eines Adoptivelternteils ein Anspruch auf Ermöglichung einer Sukzessivadoption (vgl. v. Coelln, a.a.O., Art. 6 Rn. 16 m.w.N.; a.A. Grehl, Das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, S. 152 ff.; Dittberner, Lebenspartnerschaft und Kindschaftsrecht, 2004, S. 166 f.).
IV.
Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt jedoch die betroffenen Kinder in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie benachteiligt das adoptierte Kind eines eingetragenen Lebenspartners in verfassungswidriger Weise sowohl gegenüber adoptierten Kindern eines Ehegatten, die nach § 1742 BGB vom anderen Ehegatten angenommen werden können, als auch gegenüber leiblichen Kindern eines eingetragenen Lebenspartners, die nach § 9 Abs. 7 LPartG vom anderen Lebenspartner adoptiert werden können.
1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 ≪385≫; stRspr). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49 ≪69≫; stRspr). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49 ≪68 f.≫; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 130, 240 ≪254≫; stRspr). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 130, 240 ≪254≫; stRspr).
b) Nach diesen Grundsätzen ist hier ein gegenüber dem bloßen Willkürverbot deutlich strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen gehen schon deshalb über das bloße Willkürverbot hinaus, weil die Verwehrung der Sukzessivadoption für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes betrifft. Auch wenn der Gesetzgeber die betroffenen Grundrechte der Kinder nicht verletzt (s.o., I. und III.), so bleiben den adoptierten Kindern eines eingetragenen Lebenspartners doch mit der Sukzessivadoption verbundene Möglichkeiten der Entwicklung und Lebensgestaltung verwehrt, die dem Adoptivkind eines verheirateten Elternteils und dem leiblichen Kind eines Lebenspartners offenstehen. Berührt ist insbesondere die Gewährleistung elterlicher Pflege (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG); die Verwehrung der Sukzessivadoption schließt aus, dass das Kind einen zweiten rechtlichen Elternteil erhält, der die von der Verfassung zuvörderst den Eltern zugedachte Sorge für die Entfaltung des Kindes in vollem Umfang übernehmen könnte (s.o., I.). Die mit der Verwehrung der rechtlich vollwertigen Elternstellung verbundenen Beschränkungen elterlicher Befugnisse erschweren auch das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern, weil sie einer gleichberechtigten Wahrnehmung der Elternverantwortung durch beide Lebenspartner entgegenstehen. Beeinträchtigt ist zudem die für die Entwicklung des Kindes wichtige, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Stabilisierungsfunktion der Familie, weil der allein für die Familienkonstellation des angenommenen Kindes eines Lebenspartners geltende Ausschluss einer Adoption durch den Stiefelternteil dem Kind den Eindruck vermitteln kann, sein Familienverhältnis sei weniger wertvoll als das Familienverhältnis anderer Stiefkindfamilien, in denen die Eltern verheiratet sind oder das Kind leibliches Kind eines eingetragenen Lebenspartners ist.
2. Die Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern ist nicht gerechtfertigt.
a) Die Ungleichbehandlung ist nicht durch das allgemeine Ziel einer Beschränkung von Sukzessivadoptionen gerechtfertigt. Die Sukzessivadoption ist – unabhängig von der Frage der Gleichgeschlechtlichkeit oder Verschiedengeschlechtlichkeit von Eltern – grundsätzlich ausgeschlossen und nur für Ehepartner zugelassen (vgl. § 1742 BGB). Die eingetragene Lebenspartnerschaft unterscheidet sich von der Ehe jedoch nicht in einer Weise, die eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des an sich legitimen Zwecks des generellen Ausschlusses der Sukzessivadoption rechtfertigen könnte.
aa) Mit der Beschränkung von Sukzessivadoptionen soll insbesondere verhindert werden, dass ein Kind konkurrierenden Elternrechten ausgesetzt ist, die widersprüchlich ausgeübt werden könnten. Folgerichtig ist eine weitere Adoption für den Fall des Fortbestands der ersten Adoption grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entstehung konkurrierender Elternrechte gilt aber als unproblematisch, wenn es sich bei den Eltern um Ehepartner handelt (vgl. Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 8, 6. Aufl. 2012, § 1742 Rn. 8). Die Zulassung der Sukzessiv-adoption für Ehepartner ist insoweit konsequent. Das Ziel, zum Schutze des Kindes einer konflikthaften Ausübung von konkurrierenden Elternrechten vorzubeugen, erklärt jedoch nicht die Benachteiligung von Kindern eingetragener Lebenspartner gegenüber Kindern von Ehepartnern. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass eingetragene Lebenspartner ihre Elternrechte gegenüber einem gemeinsamen Kind weniger einvernehmlich ausüben könnten als Ehepartner.
bb) Zum Wohle des Kindes soll zudem verhindert werden, dass es im Wege der Adoption von Familie zu Familie weitergegeben wird (vgl. Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 8, 6. Aufl. 2012, § 1742 Rn. 4; vgl. BTDrucks 7/3061, S. 30). Wegen der in Adoptivfamilien als erhöht geltenden Wahrscheinlichkeit von Komplikationen im Eltern-Kind-Verhältnis wird die Gefahr einer wiederholten Weiterreichung des Kindes gesehen (vgl. Kemper, in: Schulz/Hauß, Familienrecht, 2. Aufl. 2011, § 1742 BGB Rn. 1). Die Gefahr einer Kindesweiterreichung durch Kettenadoption besteht allerdings nicht, wenn die weitere Adoption gerade durch den Partner des ersten Adoptivelternteils erfolgt. Hier gibt der erste Adoptivelternteil das Kind nicht an eine neue Familie ab; vielmehr wird im Gegenteil die bestehende familiäre Bindung zum ersten Adoptivelternteil durch die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses auch zum Partner des ersten Adoptivelternteils gestärkt. § 1742 BGB lässt darum die Adoption durch den Ehepartner zu. Diese Ausnahme ist vor dem Hintergrund des Zwecks des generellen Ausschlusses der Sukzessivadoption konsequent. Auch hinsichtlich dieses Zwecks unterscheiden sich die Adoption durch den Ehepartner und durch den eingetragenen Lebenspartner jedoch nicht. Durch die Sukzessivadoption eines eingetragenen Lebenspartners würde das Kind, genauso wie bei einer Sukzessivadoption durch einen Ehegatten, zum gemeinschaftlichen Kind der Lebenspartner. Es bestünde ebenso wenig wie bei Ehepartnern die Gefahr, dass das Kind auf diese Weise von Familie zu Familie weitergereicht würde. Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe (vgl. BVerfGE 124, 199 ≪225≫; 126, 400 ≪426≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, juris, Rn. 66 f.).
b) Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch Lebenspartner lässt sich auch ansonsten nicht mit Belangen des Kindes rechtfertigen. Das Kindeswohl steht der Adoption des zuvor adoptierten Kindes des einen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner nicht entgegen, sondern spricht im Gegenteil dafür, diese zu ermöglichen.
aa) Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade.
(1) Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, juris, Rn. 76). Bedenken, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften im Allgemeinen richten, wurden in der ganz überwiegenden Zahl der sachverständigen Stellungnahmen zurückgewiesen (s.o., A.III.2.a)). Auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hatte bereits in seinem Bericht zum Lebenspartnerschaftsgesetz bekundet, mit der Ausklammerung der Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Adoption sei keine negative Aussage über die Erziehungsfähigkeit gleichgeschlechtlich orientierter Personen intendiert (vgl. BTDrucks 14/4550, S. 6).
(2) Im Übrigen wäre der Ausschluss der Sukzessivadoption ungeeignet, etwaige Gefahren des Aufwachsens eines Kindes mit gleichgeschlechtlichen Eltern zu beseitigen, denn der Ausschluss der Sukzessivadoption kann, darf und soll nicht verhindern, dass das Kind mit seinem Adoptivelternteil und dessen gleichgeschlechtlichem Lebenspartner zusammenlebt. Homosexuelle Menschen können im Wege der Einzeladoption ein Kind annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB) und mit ihrem Kind und ihrem gleichgeschlechtlichen Partner ein Leben in familiärer Gemeinschaft führen. Nach § 9 Abs. 6 LPartG kommt eine Einzeladoption durch einen Lebenspartner auch dann in Betracht, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft bereits besteht. Eine tatsächliche Familiengemeinschaft zweier gleichgeschlechtlicher Partner mit dem von einem Partner angenommenen Kind kann demnach im Anschluss an eine Einzeladoption begründet werden, ohne dass dafür eine Sukzessivadoption erforderlich wäre (vgl. Dethloff, FPR 2010, S. 208 ≪209≫). Weder die Einzeladoption durch homosexuelle Menschen noch das faktische Zusammenleben eingetragener Lebenspartner mit dem Kind eines der beiden Partner ließen sich ohne gravierende Verstöße gegen das Grundgesetz unterbinden. Ein genereller Ausschluss homosexueller Menschen von der Einzeladoption verstieße auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (vgl. EGMR, Urteil vom 22. Januar 2008 – 43546/02 – E.B./Frankreich, NJW 2009, S. 3637 ff.). Dem Gesetzgeber lag dies aber ohnehin fern. Er hat die Einzeladoption durch homosexuelle Menschen zugelassen und fördert darüber hinaus das Zusammenleben des Kindes mit seinem Adoptivelternteil und dessen eingetragenem Lebenspartner. Die familiäre Gemeinschaft eines gleichgeschlechtlichen Paares mit dem Kind des einen Lebenspartners ist also nicht nur nicht verboten, sondern das Lebenspartnerschaftsgesetz unterstützt deren familiäres Zusammenleben, indem es gerade für diesen Fall Regelungen trifft, die dem Lebenspartner, der nicht Elternteil im Rechtssinne ist, elternähnliche Befugnisse einräumen, einschließlich der Möglichkeit, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu verwenden (§ 9 Abs. 1 bis 5 LPartG; s.o., I.3.).
bb) Auch die Sukzessivadoption an sich beeinträchtigt das Kindeswohl nicht, sondern ist diesem in den hier zu beurteilenden Konstellationen regelmäßig zuträglich.
(1) Die Sukzessivadoption hat nach Einschätzung der angehörten psychologischen Sachverständigen stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte (s.o., A.III.2.a)). Die betroffenen Kinder sind durch die Trennung von den leiblichen Eltern in besonderer Weise belastet. Die mit der Weggabe durch die leiblichen Eltern einhergehende Bindungsunsicherheit des Kindes würde mit der Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner des Adoptivelternteils nicht vertieft; vielmehr würde diese weitere Adoption der Stabilisierung und Integration des Kindes in seine neue Familie dienen. Das Kind erhielte Gewissheit, dass ihm im Fall des Verlusts des einen Elternteils ein anderer Elternteil bliebe. Stabilisierend könnte auch die rechtliche Gleichstellung beider Elternteile innerhalb der Familie wirken; das gemeinsame Sorgerecht der Eltern könnte das Zugehörigkeitsgefühl der Kinder und das Verantwortungsgefühl der Eltern stärken und die gemeinsame Erziehung erleichtern. Hingegen könnte das Kind die Verweigerung der rechtlichen Anerkennung seines Verhältnisses zum sozialen Elternteil als Abwehr und Ablehnung seiner Person und seiner Familie erleben.
(2) Die Adoption durch den Lebenspartner würde die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Trennung oder Tod verbessern. Gerade diese Überlegung hat den Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BTDrucks 15/3445, S. 15) bei der gesetzlichen Zulassung der Stiefkindadoption durch Lebenspartner geleitet (s.o., A.I.3.), ohne dass sich die Interessenlage des Kindes dort von der des Kindes bei der Sukzessivadoption unterscheiden würde.
(a) Insbesondere ließe erst eine Sukzessivadoption im Fall einer Auflösung der Lebenspartnerschaft eine die Kindeswohlerfordernisse berücksichtigende Regelung des Sorgerechts zu, die der emotionalen Bindung des Kindes zum anderen Lebenspartner Rechnung tragen könnte. Nach der Trennung der Partner bleibt das alleinige Sorgerecht nach derzeitiger Rechtslage dem Adoptivelternteil. Die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts ist mangels rechtlicher Elternbeziehung des anderen Lebenspartners zum Kind ausgeschlossen. Selbst wenn er das Kind seit der Adoption durch seinen Partner persönlich betreut und zu ihm eine enge Bindung entwickelt hat, kommt eine Teilhabe am Sorgerecht derzeit nicht in Betracht. Mit der Trennung entfallen zudem gemäß § 9 Abs. 4 LPartG die in § 9 Abs. 1 Satz 1 LPartG eingeräumten elterntypischen Befugnisse. Dem Lebenspartner verbleibt einzig ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB. Könnte der andere Lebenspartner das Kind hingegen ebenfalls adoptieren, erhielte dieses die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Lebenspartner (§ 1754 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG) und diesen stünde die gemeinsame elterliche Sorge zu (§ 1754 Abs. 3 Alt. 1 BGB, § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG). Die Verteilung des Sorgerechts und des darin enthaltenen Aufenthaltsbestimmungsrechts könnten dann unter Berücksichtigung des Kindeswohls von Fall zu Fall angemessen geregelt werden (vgl. Dethloff, in: Gedächtnisschrift für Heinze, 2005, S. 133 ≪143≫).
(b) Auch in materieller Hinsicht würde das Kind durch eine Sukzessivadoption grundsätzlich rechtlich besser abgesichert. Es würde von der doppelten Elternschaft insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht profitieren (vgl. BVerfGE 117, 202 ≪234≫).
(aa) Da das Kind ohne Sukzessivadoption nicht mit dem eingetragenen Lebenspartner des Elternteils verwandt ist, die Unterhaltspflicht aber nur auf Verwandtschaft beruhen kann (§ 1601 BGB), hat es gegenüber dem Lebenspartner keine Unterhaltsansprüche. Erst mit der rechtswirksamen Adoption könnten aufgrund der dann bestehenden Verwandtschaft Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem Annehmenden entstehen.
Zwar gehen mit dem rechtlichen Hinzukommen eines zweiten Elternteils potenziell Pflichten des Kindes gegenüber diesem Elternteil einher. So sind Kinder grundsätzlich gegenüber ihren Eltern unterhaltsverpflichtet (§ 1601 BGB). Der Elternunterhalt ist jedoch im Vergleich zum Kindesunterhalt schwächer ausgestaltet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. August 2006 – XII ZR 98/04 –, FamRZ 2006, S. 1511 ≪1513≫). Zudem realisiert sich die Verpflichtung zum Elternunterhalt seltener und trifft das Kind in aller Regel allenfalls in fortgeschrittenem Lebensalter, wenn es selbst über ein geregeltes Einkommen verfügt. Dagegen erhält das Kind finanzielle Unterstützung durch seine Eltern in einer Lebensphase, in der es auf diese dringend angewiesen ist, da es sich noch keine eigene wirtschaftliche Existenz schaffen konnte.
(bb) Die Sukzessivadoption stellte das Kind erbrechtlich besser. Das Stiefkind hat bei Versterben des Stiefelternteils keine gesetzlichen erbrechtlichen Ansprüche. Deren Grundlage würde erst durch Herstellung eines Verwandtschaftsverhältnisses im Wege der Adoption geschaffen.
(3) Die betroffenen Kinder büßen durch eine Sukzessivadoption weder verwandtschaftliche Beziehungen noch dadurch vermittelte unterhalts- oder erbrechtliche Ansprüche ein. Mit der Annahme enden zwar grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 BGB); Unterhaltsansprüche, das Erbrecht, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht erlöschen. Im Fall der Sukzessivadoption sind diese Ansprüche gegenüber früheren Elternteilen und deren Verwandten jedoch bereits mit der ersten Adoption erloschen. Die Sukzessivadoption bewirkt insoweit einen Zugewinn an Rechten, führt aber nicht zu einem weiteren Rechtsverlust.
cc) Eine Gefährdung des Kindeswohls durch Zulassung der Sukzessivadoption ist schließlich auch deshalb nicht zu befürchten, weil jeder Adoption eine Einzelfallprüfung vorausgeht, bei der etwaige individuelle Nachteile der konkret in Frage stehenden Adoption berücksichtigt werden. Gemäß § 1741 Abs. 1 BGB darf das Familiengericht die Annahme nur aussprechen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient, ist nach Prüfung des Einzelfalls im Wege einer Prognoseentscheidung durch das Familiengericht zu beantworten. Hierbei wird das Familiengericht nach § 189 Satz 1 FamFG grundsätzlich von der Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt, die die Situation der Betroffenen zuvor umfassend untersucht hat. Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die Adoption in Betracht kommt, führt sie gemäß § 7 Abs. 1 Adoptionsvermittlungsgesetz zur Vorbereitung der Vermittlung Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch, um sich ein umfassendes Bild von der Lebenssituation des Kindes, seiner Bezugspersonen und dem potenziellen Adoptivelternteil zu machen.
c) Auch der Zweck, eine Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung gegen die Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner zu verhindern, rechtfertigt den Ausschluss der Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner nicht. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist, obgleich das Gesetz diese für Eheleute zulässt. Der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption ließe sich durch die Sukzessivadoption nicht vollständig umgehen, weil sich die beiden Adoptionsformen im Ablauf voneinander unterscheiden und der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch die Ermöglichung der Sukzessivadoption seine Wirkung insoweit nicht verlöre.
Sofern sich das Umgehungsbedenken darauf bezieht, dass ein Kind bei einer Sukzessivadoption durch einen eingetragenen Lebenspartner wie bei der ausgeschlossenen gemeinschaftlichen Adoption durch tätige Mithilfe des Staates in eine gleichgeschlechtliche Elterngemeinschaft vermittelt würde, in der ihm komplementäre Elemente einer Erziehung durch verschiedengeschlechtliche Eltern fehlten, so ist der gesetzliche Ausschluss der sukzessiven Adoption nicht geeignet, dem zu begegnen. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand als legitimes Ziel bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung Bestand haben könnte, verhindert der Ausschluss der Sukzessivadoption nicht, dass ein Kind – staatlich vermittelt – dauerhaft mit einem gleichgeschlechtlichen Paar in familiärer Gemeinschaft lebt. Kinder können im Wege der Einzeladoption (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB) durch familiengerichtlichen Beschluss (§ 1752 Abs. 1 BGB) von einem homosexuellen Elternteil angenommen werden und dann tatsächlich – sei es gleich, sei es später – mit dem Adoptivelternteil und dessen Lebenspartner in einer familiären Gemeinschaft leben, sofern die Kindeswohlprüfung nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB im Einzelfall ergibt, dass die Einzelannahme dem Wohl des Kindes dient. In dieser Hinsicht nimmt schon die Eröffnung der Einzeladoption, die der Staat nicht allein homosexuellen Menschen vorenthalten könnte (s.o., b)aa)(2)), und nicht erst die Sukzessivadoption dem Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption die Wirkung. Das Kind wird bereits mit der Einzeladoption durch eine homosexuelle Person in eine Familie vermittelt, in der es in aller Regel an einem andersgeschlechtlichen Partner fehlt und dauerhaft fehlen wird. Ob diese Einzeladoption dem Kindeswohl dient oder nicht, kann und muss anhand der individuellen Lebensumstände der Betroffenen im konkreten Fall beurteilt werden.
d) Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch einen Lebenspartner ist nicht im Hinblick auf die Elternrechte Dritter gerechtfertigt. Elternrechte Dritter sind nicht betroffen, weil diese im Fall der Sukzessivadoption bereits mit der ersten Adoption erloschen sind (§ 1755 Abs. 1 BGB). Mit der Einwilligung in die Einzeladoption durch den ersten Lebenspartner (§ 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB) haben sich die leiblichen Eltern ihres Einflusses auf weitere Adoptionsentscheidungen der Familiengerichte begeben.
e) Der Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt den Ausschluss der Sukzessivadoption durch einen eingetragenen Lebenspartner nicht.
aa) Die Eröffnung der Möglichkeit der Sukzessivadoption durch einen Lebenspartner verletzt das Ehegrundrecht nicht in seiner abwehrrechtlichen Dimension. Die Sukzessivadoption durch einen Lebenspartner berührt weder die Eheschließungsfreiheit noch die den Ehepartnern zukommende Freiheit der inneren Ausgestaltung der Ehe.
bb) Die im Ehegrundrecht enthaltene Institutsgarantie ist nicht betroffen. Regelungen, die der Ehe einen rechtlichen Rahmen geben und den Eheschluss mit Rechtsfolgen ausstatten, bleiben unangetastet.
cc) Auch der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene besondere Schutz der Ehe durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313 ≪346≫) rechtfertigt nicht die Benachteiligung angenommener Kinder eines Lebenspartners gegenüber angenommenen Kindern eines Ehepartners. Zwar ist es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe grundsätzlich nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 126, 400 ≪420≫; stRspr). Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe deren Benachteiligung jedoch nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 ≪226≫; 126, 400 ≪420≫). Aus dem besonderen Schutz der Ehe lässt sich nicht ableiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313 ≪348≫; 124, 199 ≪226≫). Vielmehr bedarf es zur Rechtfertigung der Benachteiligung vergleichbarer Lebensgemeinschaften jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 ≪226≫). Solche Sachgründe sind hier nicht gegeben (s.o., a)).
f) Auch das verfassungsrechtliche Elternrecht wird nicht dadurch verletzt, dass einer Person ermöglicht wird, neben ihrem eingetragenen Lebenspartner in die rechtliche Elternposition einzurücken. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt nicht, Elternschaft auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken. Vielmehr schützt das Elterngrundrecht auch gleichgeschlechtliche Eltern, sofern deren Elternschaft einfachrechtlich Anerkennung gefunden hat (s.o., II.).
g) Ebenso wenig rechtfertigt der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), die Möglichkeit der Sukzessivadoption auf heterosexuelle Paare zu begrenzen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt mannigfaltige familiäre Beziehungen, auch wenn keine Ehe zugrunde liegt. So fällt auch die familiäre Gemeinschaft eingetragener Lebenspartner mit einem Kind unter den Schutz des Familiengrundrechts (s.o., III.).
h) Ungeachtet der Frage, wie weit völkerrechtliche Verpflichtungen eine von der Verfassung verbotene Ungleichbehandlung rechtfertigen können, lässt sich der Ausschluss des Sukzessivadoptionsrechts nicht mit Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern begründen, nach dem die einzelne Adoption eines Adoptivkindes des Ehegatten gestattet ist. Art. 8 Buchstabe a der am 7. Mai 2008 vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedeten revidierten Fassung des Übereinkommens lässt ausdrücklich die Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zu. Es steht der Bundesrepublik jedenfalls offen, der bereits in Kraft getretenen revidierten Fassung beizutreten und, soweit erforderlich, das ursprüngliche Abkommen zu kündigen.
3. Auch im Vergleich zur Situation leiblicher Kinder eingetragener Lebenspartner ist die Ungleichbehandlung adoptierter Kinder eingetragener Lebenspartner nicht zu rechtfertigen. Zwischen der Adoption eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners und der Adoption eines angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners bestehen keine Unterschiede solcher Art, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Erwägungen wie zur Benachteiligung der angenommenen Kinder eingetragener Lebenspartner gegenüber den von Ehepartnern adoptierten Kindern (s.o., 2.). Zwar ist das deutsche Adoptionsrecht generell großzügiger, wenn es um die Adoption leiblicher Kinder geht, als wenn ein Kind angenommen werden soll, das bereits einmal adoptiert wurde (vgl. § 1742 BGB). Sinn dieser Differenzierung ist die Verhinderung der mit der Kettenadoption verbundenen Kindeswohlgefahren. Diese bestehen jedoch nicht, wenn das Kind durch den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner des Adoptivelternteils angenommen wird (s.o., 2.a)).
V.
Ob die Benachteiligung adoptierter Kinder eingetragener Lebenspartner gegenüber adoptierten Kindern von Ehepartnern darüber hinaus auch gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) verstößt (vgl. Grehl, Das Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2008, S. 176 ff.; Dittberner, Lebenspartnerschaft und Kindschaftsrecht, 2004, S. 167 f.), kann hier offenbleiben.
VI.
Die Regelung des § 9 Abs. 7 LPartG verstößt auch insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie eingetragene Lebenspartner im Vergleich zu Ehegatten benachteiligt, denen es gemäß § 1742 BGB möglich ist, das adoptierte Kind ihres Partners anzunehmen. Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern nach § 9 Abs. 7 LPartG unterliegt hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die Ungleichbehandlung die sexuelle Identität betrifft (vgl. BVerfGE 124, 199 ≪220 f.≫; 126, 400 ≪419≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 16/11 –, juris, Rn. 40). Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht; insbesondere sind beide Partnerschaften gleichermaßen auf Dauer angelegt und rechtlich verfestigt (s.o., IV. 2.e)cc)).
VII.
§ 9 Abs. 7 LPartG verstößt auch insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als er eingetragene Lebenspartner eines Adoptivelternteils im Vergleich zu eingetragenen Lebenspartnern eines leiblichen Elternteils benachteiligt, weil nur Letzteren die Adoption des Kindes des Lebenspartners rechtlich möglich ist. Auch dies ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
C.
I.
Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 130, 240 ≪260 f.≫; stRspr). Neben der naheliegenden Angleichung der Adoptionsmöglichkeiten eingetragener Lebenspartner an die für Ehepartner bestehenden Adoptionsmöglichkeiten wäre auch eine allgemeine Beschränkung der Adoptionsmöglichkeiten denkbar, sofern diese für eingetragene Lebenspartner und Ehepartner gleich ausgestaltet würden.
II.
Die Übergangsregelung stellt sicher, dass die Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner sofort ermöglicht wird. Da eine Adoption erst im Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den Annehmenden wirksam wird (§ 197 Abs. 2 FamFG), ohne Wirkungen für den davor liegenden Zeitraum zu entfalten, erachtet es der Senat angesichts der mit der Versagung der Sukzessiv-adoption verbundenen Nachteile für nicht zumutbar, die Betroffenen bis zur gesetzlichen Neuregelung zuwarten zu lassen.
Die Übergangsregelung orientiert sich allein an den in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen. Demgemäß liegt ihr nicht die Prüfung und Beurteilung der Frage zugrunde, ob andere Unterschiede, die sich im derzeit geltenden Recht bei der Adoption durch Ehepartner und durch eingetragene Lebenspartner ergeben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Prüfung dieser Frage obliegt im Rahmen der erforderlichen Gesetzesänderungen zum Adoptionsrecht zunächst dem Gesetzgeber.
III.
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3247/09 werden die angegriffenen Entscheidungen gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG hat die Bundesrepublik Deutschland der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Entscheidungen auf einem verfassungswidrigen Bundesgesetz beruhen.
IV.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Unterschriften
Kirchhof, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Baer, Britz
Fundstellen
Haufe-Index 3626952 |
BVerfGE 2014, 59 |