Die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht feststellbar.
a) Die Beschwerde rügt eine ungenügende Erforschung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und führt dazu eine Vielzahl von tatsächlichen Gesichtspunkten auf, die das Oberverwaltungsgericht aus ihrer Sicht hätte aufklären müssen. Diese Gesichtspunkte betreffen im Wesentlichen die Frage, ob der Klägerin durch den Einsatz eines Integrationshelfers überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe ihr Kosten entstanden sind und ob solche Kosten, wenn sie denn entstanden sind, von der Klägerin hätten abgewendet werden können.
Das Berufungsgericht hätte nur dann verfahrensfehlerhaft gehandelt, wenn es diesen Gesichtspunkten nicht nachgegangen wäre, obwohl sich ihm eine Sachverhaltsaufklärung hierzu nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Dies war nicht der Fall. Die Beteiligten haben sowohl in erster als auch in zweiter Instanz über den Grund des von der Klägerin erhobenen Anspruchs lediglich hinsichtlich seiner rechtlichen Einordnung als Anspruch auf Eingliederungshilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 (jetzt: Nr. 4) BSHG, insbesondere über das “Verhältnis von Eingliederungshilfe zu schulrechtlichen Vorschriften” (vgl. die Stellungnahme der sachbearbeitenden Dienststelle des Beklagten vom 9. Februar 2001 – Bl. 183 f. der Akten –), sowie darüber gestritten, ob die Kosten einer Begleitperson auch beim Besuch einer öffentlichen Sonderschule entstanden wären und der Klägerin ein Schulwechsel zuzumuten gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat den Beklagten lediglich dem Grunde nach zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des zur schulischen Einzelbetreuung der Klägerin eingesetzten Integrationshelfers verpflichtet, ohne die zu übernehmenden Kosten der Höhe nach zu bestimmen; es bestand mithin kein Anlass, insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären. Soweit die Beschwerde auch geltend macht, es seien bereits dem Grunde nach keine erstattungsfähigen Kosten entstanden, rügt sie im Gewande der Verfahrensrüge die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts mit Rügen, die zudem überwiegend erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wurden; teilweise betreffen die Beschwerderügen zudem Fragen der richtigen Anwendung von nicht revisiblem Landesrecht. Unabhängig davon gilt, dass die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung eine “Kostenaufstellung I (…) C… (…) 1998 bis 1999” vorgelegt hat, die einzusehen die Beteiligten Gelegenheit erhalten haben (siehe S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2002). Der Beklagte hat die Entstehung dieser Kosten in den vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt, insbesondere keine Beweisanträge gestellt, denen das Berufungsgericht nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 2 VwGO hätte nachgehen müssen. Bei dieser Prozesslage hätte sich dem Oberverwaltungsgericht nicht als aufklärungsbedürftig aufdrängen müssen, wozu die Beschwerde nunmehr – erstmalig – eine Sachverhaltsaufklärung für geboten hält.
b) Die Rüge des “Unterlassens der erforderlichen Beweiswürdigung”, die sich auf die Frage bezieht, “ob die Eltern der Klägerin schon vor dem Widerspruchsbescheid auf die Möglichkeit des Schulwechsels hingewiesen worden waren oder nicht” (S. 42 der Beschwerdebegründung), geht von vornherein an dem tatsächlichen Prozessverlauf vorbei; denn das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2002 die Mutter der Klägerin und einen Bediensteten des Beklagten informatorisch angehört (siehe Bl. 200 der Akten) und ist damit insoweit – entgegen der Darstellung der Beschwerde – nicht davon ausgegangen, “der Sachverhalt stehe unstreitig fest”. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Seiten des Beklagten jedenfalls nicht auf den Besuch einer anderen, öffentlichen Sonderschule verwiesen worden sei, steht zum Akteninhalt und zum Ergebnis der informatorischen Anhörung jedenfalls nicht in Widerspruch.
c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt auch nicht in der Berichtigung des Berufungsurteils. Sie bezog sich darauf, ob die Voraussetzungen, unter denen von der Klägerin ein Schulwechsel zu verlangen gewesen wäre, “unzweifelhaft” erschienen (so die beglaubigte Urteilsausfertigung in ihrer ursprünglichen Fassung) oder aber “zweifelhaft” (so die berichtigte, nach der Stellungnahme des Vorsitzenden des Berufungssenats gegenüber der Beklagtenvertreterin vom 2. Dezember 2002 – Bl. 428 f. der Akten – mit der Urschrift des Urteils übereinstimmende Fassung). Hierauf kam es dem Berufungsgericht jedoch nicht entscheidend an; denn es hat diese Frage ausdrücklich nicht entschieden und eine den Klageanspruch berührende Möglichkeit der Klägerin, die geltend gemachten Kosten zu vermeiden, jedenfalls mit Rücksicht darauf verneint, dass ein entsprechender “Hinweis … erstmals durch den Widerspruchsbescheid (erfolgte)” und “sich der Klägerin bzw. ihren Erziehungsberechtigten (ein Schulwechsel als) eine kostengünstigere gleichwertige Lösung auch nicht von selbst aufdrängen (brauchte)” (S. 19 Mitte des Berufungsurteils). Was den rechtlichen Ausgangspunkt betrifft, der dieser Haupterwägung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat auch die Überprüfung des angegriffenen Urteils auf Verfahrensfehler von ihm auszugehen. Soweit es dagegen um die tatsächlichen Grundlagen der Haupterwägung geht, also um die Frage, wann die Klägerin bzw. ihre Eltern auf eine kostengünstigere Hilfealternative hingewiesen worden sind, ist die diesbezügliche Aufklärungsrüge einer unterlassenen “Beweiswürdigung”, wie dargelegt, unbegründet.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Soweit die Beschwerde die Anwendung und Auslegung von Landesrecht, nämlich des Schulrechts, durch das Berufungsgericht angreift, können hiermit klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO) nicht bezeichnet werden. Dies gilt auch insoweit, als zur Begründung der Beschwerde eine von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts abweichende Auslegung der landesrechtlichen Normen des Schulrechts herangezogen wird. Soweit sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen auf eine schulgesetzliche Betreuungspflicht bzw. eine Verpflichtung der besuchten Schule beziehen, den nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehenden besonderen, über einen sonderpädagogischen Betreuungsbedarf hinausgehenden Bedarf durch einen schulbegleitenden Integrationshelfer zu decken, waren diese Fragen zudem aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts nicht abschließend zu entscheiden. Denn das Oberverwaltungsgericht hat einen “eventuelle(n) schulrechtliche(n) Anspruch gegen den Schulträger … angesichts der ungeklärten Rechtslage zur Frage der Tragung der Kosten eines Integrationshelfers und der bisherigen Rechtsprechung … nicht als sicher unterstellt” (S. 14 der Berufungsurteils) und dem Klagebegehren auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nrn. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO letztlich nach dem “Rechtsgedanken … hinter den … Regelungen (u.a.) in § 44 BSHG, § 43 Abs. 1 SGB I” stattgegeben (S. 15 f. des Berufungsurteils): Die Klägerin könne wegen ihres Anspruchs auf Eingliederungshilfe nicht wegen des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG auf einen schulrechtlichen Anspruch verwiesen werden, weil ein solcher evtl. Anspruch nicht mehr im streitgegenständlichen Zeitraum hätte durchgesetzt werden können (S. 13 f. des Berufungsurteils); der betroffene Bürger solle “auf dem Gebiet des Sozialhilferechts und des Sozialrechts allgemein … nicht gezwungen werden, den Streit über die Zuständigkeit zwischen den Behörden auf sein Risiko und seine Kosten zu klären, sondern … der Zuständigkeitsstreit (solle) von den beteiligten Behörden ausgetragen werden” (S. 15 f. des Berufungsurteils). Bei diesem Rechtsstandpunkt kommt es auf die Zuordnung der hier im Streit stehenden Hilfeleistung als eine möglicherweise auch oder vorrangig vom Schulträger zu finanzierende Maßnahme der Erfüllung der Schulpflicht oder das Bestehen eines eigenen schul- oder verfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers gegen den Schulträger auf Bereitstellung oder Übernahme der Kosten für den Einsatz eines unterrichtsbegleitenden Integrationshelfers nicht an, solange nicht Maßnahmen, die dem Hilfesuchenden einen erfolgreichen Besuch einer Schule überhaupt erst ermöglichen sollen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Maßnahmen der Eingliederungshilfe sein können. Letzteres ist nicht der Fall (s. nachfolgend b) bb)).
b) Mit diesem vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt ist entgegen den Darlegungen der Beschwerde kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf verbunden.
Die Beschwerde hält es in diesem Zusammenhang für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
- “Strukturunterschiede zwischen primärer oder endgültiger Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ohne Nachrangmöglichkeit und einer bloß vorläufigen, also sekundären Leistungspflicht wegen des vorläufigen Zurücktretens des Nachranggrundsatzes” bestehen (S. 68 der Beschwerdebegründung),
- “es – und falls ja in welcher Form – einen Wechsel von einem vorläufigen in einen endgültigen Leistungsanspruch des Hilfesuchenden gibt” (S. 50 der Beschwerdebegründung).
Diese Fragen hängen allesamt mit dem Nachrang der Sozialhilfe zusammen.
aa) Die Bedeutung des Nachranggrundsatzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber hinlänglich ausdifferenziert. Insbesondere hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass bei der Beurteilung, ob der Hilfesuchende sich in einem seinen Sozialhilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 BSHG ausschließenden Sinne selbst helfen könne – wozu je nach den Umständen des Einzelfalles auch die Beschreitung des Rechtswegs gehören könne –, es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten habe, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhalte oder erhalten, der Anspruch gegen den Dritten also rechtzeitig realisiert werden könne (Urteil vom 12. Oktober 1993 – BVerwG 5 C 38.92 – Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16). Damit ist revisionsgerichtlich geklärt, dass es einem Hilfesuchenden auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 BSHG nicht zuzumuten ist, einen – vermeintlichen – Rechtsanspruch gegen einen Dritten gerichtlich durchzusetzen, wenn z.B. wegen der Ungeklärtheit der Rechtslage – wie sie hier vom Berufungsgericht angenommen worden ist – keine rechtzeitige Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs erwartet werden kann (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. Mai 1996 – BVerwG 5 B 52.96 – Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20).
bb) Nicht revisionsgerichtlich klärungsbedürftig, da schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BSHG zu entnehmen, ist, dass der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf als solcher ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf ist, weil er auf “Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht” gerichtet ist. Die Zurverfügungstellung eines Integrationshelfers bzw. die Übernahme der Kosten, sofern entsprechende persönliche Hilfe nicht durch den Träger der Sozialhilfe selbst geleistet werden kann bzw. der Hilfebedürftige sich diese Hilfe infolge einer unberechtigten Hilfeablehnung durch den Sozialhilfeträger anderweitig beschaffen muss, fällt auch – was ebenfalls bereits aus einer bloßen Wortlautinterpretation folgt – unter den in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO verwandten Begriff der “sonstige(n) Maßnahmen zugunsten … behinderter Kinder …, (die) erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen …”.
Die Beschwerde meint zwar, dass es “einen individuellen, also einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch der Klägerin auf Stellung schulbegleitender Betreuung oder Kostentragung nicht (gebe)” (S. 71 der Beschwerdebegründung), und versucht, dies damit zu begründen, dass “die historisch notwendige weite Tatbestandsfassung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG sich überlebt” habe, weil nur noch in seltenen Ausnahmefällen “Kinder nicht ihrer allgemeinen Schulpflicht – orientiert an ihrer individuellen Behinderung – nachkommen können …, diese schulrechtliche und kompetenzverschiebende Entwicklung (müsse) bei der Interpretation des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG daher heute grundsätzlich berücksichtigt werden” (S. 62 der Beschwerdebegründung). Für eine solche restriktive Auslegung einer angesichts der Bedeutung einer angemessenen Ausbildung auch für behinderte Kinder zentralen Gesetzesvorschrift der Eingliederungshilfe, wonach bereits dem Grunde nach ein – wenn auch gegenüber Ansprüchen gegen den Schulträger bzw. die besuchte Schule nachrangiger – Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Bereitstellung oder Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers ausgeschlossen wäre, gibt es jedoch keine Rechtfertigungsgründe.
Um dies festzustellen, bedarf es ebenfalls keines Revisionsverfahrens. Insbesondere ist die Bedeutung der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BSHG, wonach “die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht … unberührt (bleiben)”, angesichts bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu diesem Problemkreis nicht in einer weiterer revisionsgerichtlicher Klärung bedürftigen Weise zweifelhaft. In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschulen ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen (Urteil vom 13. August 1992 – BVerwG 5 C 70.88 – Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 zur Schulgeldfreiheit: “Sonderregelung”; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992 – BVerwG 5 B 135.02 – Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung). Auch insoweit gilt mithin, dass – wie der Senat zum Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht entschieden hat – “der Rahmen der allgemeinen Schulpflicht … der Hilfe zur Schulbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG Grenzen (setzt)” (Urteil vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88 – Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12, S. 6). Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht für ein Eintreten von Sozialhilfe noch Raum, “wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist” (Urteil vom 13. August 1992, a.a.O., für den Besuch einer Privatschule). Dementsprechend hat der Senat einen Anspruch auf Übernahme von Taxikosten zum Besuch einer Sonderschule für Behinderte als Maßnahme der Eingliederungshilfe angesehen (Urteil vom 10. September 1992 – BVerwG 5 C 7.87 – Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8). Damit ist auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe zumindest für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen, sondern damit lediglich – mehr oder weniger eng – zusammenhängen. Letzteres trifft auf die Bereitstellung von Integrationshelfern für behinderte Kinder an Regelschulen zu (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2001 – BVerwG 5 B 105.00 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 38).
cc) Kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf ist weiterhin mit der Frage verbunden, ob “die Verurteilung eines Sozialhilfeträgers in der Form des vorläufigen Leistungsanspruchs aufgrund des vorläufigen Zurücktretens des Nachranggrundsatzes auch dann ausgesprochen werden darf, wenn eine Wiederherstellung des Nachrangs nicht möglich, zumindest aber unsicher ist” (S. 51, 67 der Beschwerdebegründung). Es folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 2 Abs. 1 BSHG), ohne dass der in § 40 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BSHG a.F. besonders ausgeformte Nachrang entgegenstünde, dass ein tatsächlich bestehender, anderweitig nicht gedeckter oder rechtzeitig zu deckender sozialhilferechtlicher Bedarf im Verhältnis zum Hilfesuchenden unabhängig davon durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe zu decken ist, ob dieser im Verhältnis zu einem aus seiner Sicht vorrangig Leistungsverpflichteten den angenommenen Nachrang wieder herstellen kann.