Verfahrensgang
Hessischer VGH (Aktenzeichen 1 UE 1348/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1999 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebenen Weise dargetan. Die Beschwerde trägt vor, der Klage wäre „stattzugeben gewesen, (wenn) der VGH den … vom BVerwG aufgestellten Rechtsgrundsatz angewandt” hätte, wonach eine vor dem Zeitpunkt des § 5 BSHG stattgefundene Bedarfsdeckung den Sozialhilfeanspruch ausschließt (BVerwGE 90, 154; 96, 152). Dagegen bezeichnet die Beschwerde keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil, der dem widersprechen würde. Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedeutet aber Abweichung im abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1995 – BVerwG 8 B 44.95 – ≪Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2≫; stRspr). Mit der Behauptung, die „Prämisse in der angefochtenen Entscheidung, wonach die (zur angefochtenen Anspruchsüberleitung führende) Hilfegewährung … rechtmäßig gewesen sei, (sei) verfehlt”, wird die materielle Richtigkeit des Berufungsurteils in Zweifel gezogen, aber keine Abweichung in dem vorstehenden Sinne erkennbar gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen
Dokument-Index HI566359 |
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