Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsetzung eines schwerbehinderten Beamten. Schwerbehinderter Beamter, Umsetzung. Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten
Normenkette
SchwbG - F. 1974/F. 1979 - § 22 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 1984 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO greifen nicht durch.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,
ob bei einer Umsetzung eines Beamten die in § 22 Abs. 2 SchwbG vorgeschriebene vorherige Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann, ggf. bis zu welchem Zeitpunkt,
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in dieser Form stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 20. April 1977 – BVerwG 6 C 154.73 – (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18) zu den damaligen §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 Satz 6 des Schwerbeschädigtengesetzes i.d.F. vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1234) unter Offenlassen der Anwendbarkeit auf Beamte überhaupt und speziell auf deren Umsetzung entschieden, daß die Umsetzung eines Beamten jedenfalls nicht wegen fehlender vorheriger Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten rechtswidrig war. Als entscheidend dafür hat es die Erwägung angesehen,
„daß bei der Anwendung des auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zugeschnittenen Schwerbeschädigtengesetzes im Rahmen des Beamtenrechts für den Eintritt der schwerwiegenden Folge der Rechtswidrigkeit einer dienstrechtlichen Maßnahme des Dienstherrn entweder zu fordern ist, daß die Maßnahmen, die der vorherigen Anhörung des Vertrauensmannes bedürfen, im Gesetz klar festgelegt sind, was in bezug auf die Umsetzung nicht der Fall ist, oder daß es sich bei unklarer Gesetzesfassung – wie hier – jedenfalls um eine in die Rechtsverhältnisse und die Sphäre des Beamten einschneidend eingreifende Maßnahme handelt. Das ist bei einer das Statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassenden, nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen – und damit nicht in die Privatsphäre des Beamten eingreifenden – und jederzeit ohne größere Schwierigkeiten änderbaren Zuweisung eines anderen Dienstpostens bei der Stammbehörde (Umsetzung) nicht der Fall.”
Der gegenüber den genannten früheren Vorschriften neu gefaßte § 22 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes – SchwbG – läßt inhaltlich keine Veränderung erkennen, die die wiedergegebene Erwägung in Frage stellen würde. Dies gilt um so mehr, als der Senat inzwischen ausdrücklich klargestellt hat, daß die Umsetzung eines Beamten als innerorganisatorische, die Individualsphäre eines Beamten nicht notwendigerweise berührende Maßnahme keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung besitzt und deshalb kein Verwaltungsakt ist (BVerwGE 60, 144 [146 ff.]).
2. Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vom Urteil des Senats vom 17. September 1981 – BVerwG 2 C 4.79 – (Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 29) ist schon deshalb nicht gegeben, weil jene Entscheidung nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wie das hier angefochtene Urteil ergangen ist (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschluß vom 29. Oktober 1982 – BVerwG 2 B 78.81 – [DÖD 1983, 27]). Jenes Urteil ist zu § 47 Abs. 2 SchwbG ergangen, der hier nicht einschlägig ist, und betrifft den dort ausdrücklich aufgeführten Verwaltungsakt der Entlassung.
3. Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) das Unterbleiben eines Hinweises gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf den Gesichtspunkt der späteren Änderbarkeit der Umsetzung rügt, genügt sie schon formell nicht den gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels zu stellenden Anforderungen. Der Beschwerde ist schon nicht zu entnehmen, auf welche weiteren Erklärungen oder Ausführungen das Berufungsgericht ihrer Ansicht nach hätte hinwirken müssen.
Aus der Ausführung der Beschwerde, es habe „bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht dieser Gesichtspunkt ersichtlich keine Rolle gespielt”, ergibt sich auch nicht etwa ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, den Kläger bzw. seinen Prozeßbevollmächtigten vorab darauf hinzuweisen, auf welche von mehreren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im einzelnen begründen werde (vgl. Urteil vom 20. Juni 1969 – BVerwG 7 C 73.68 – [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 36]; Beschlüsse vom 31. August 1979 – BVerwG 2 B 18.77 – [Buchholz a.a.O. Nr. 109] und vom 27. November 1979 – BVerwG 7 B 195.79 – [Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12]). Der Kläger war nicht gehindert, sich auch zu diesem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, der übrigens – wie die Beschwerde selbst einräumt – im Verfahren über eine einstweilige Anordnung sogar ausdrücklich angesprochen worden war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Fischer, Dr. Franke, Dr. Lemhöfer
Fundstellen