Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen 6 B 22.03) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen
“1.1
Erlangt eine Klage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung, wenn die aufschiebende Wirkung bei Erhebung der Klage ausgeschlossen ist, zu einem späteren Zeitpunkt während der Anhängigkeit des Verfahrens die Regel des § 80 Abs. 1 VwGO jedoch gesetzlich wiederhergestellt wird?
1.2
Wirkt die aufschiebende Wirkung der Klage für den Fall, dass sie während des anhängigen Klageverfahrens gesetzlich wiederhergestellt wird, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück, mit der Folge, dass der Klage von Anfang an aufschiebende Wirkung zukommt?
1.3
Haben Klagen gegen Schiedssprüche, die vor Inkrafttreten des § 93b BSHG in seiner ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung erhoben werden und nach dem 01.01.1999 noch anhängig sind, aufschiebende Wirkung?
1.4
Wirkt die ab dem 01.01.1999 geltende Regelung des § 93b Abs. 1 Satz 3 und 4 BSHG, nach der der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Schiedssprüche nicht mehr vorgeschrieben ist, auf die Zeit vor dem 01.01.1999 zurück, mit der Folge, dass Klagen gegen Schiedssprüche auch für die Zeit bis zum 31.12.1998 aufschiebende Wirkung hatten?
1.5
Liegen Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG (F. 1994) zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe vor, die eine Anwendbarkeit der Grundsätze des BVerwG aus seinem Urteil vom 20.10.1994 bzw. die Regelung des § 93 Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) ausschließen, wenn die Schiedsstelle § 94 BSHG Entscheidungen über die Vergütung für die Zeiträume von 1995 bis 1998 getroffen hat, diese Schiedssprüche jedoch von beiden Vertragsparteien angefochten worden sind und die Verfahren über diese Schiedsstellenentscheidungen über den 01.01.1999 hinaus noch nicht rechtskräftig beendet sind?
1.6
Gilt die Vorschrift des § 93b Abs. 2 Satz 4 BSHG (Fassung 1999) auch für Schiedssprüche, die vor dem 01.01.1999 ergangen und mit der Klage angefochten worden sind?”
“2.1
Liegen Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BSHG (Fassung 1994) bzw. des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe vor, die eine Anwendbarkeit der Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 bzw. des § 93 Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) ausschließen, wenn die Schiedsstelle entsprechend der Verpflichtung in einer einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Abschlag auf eine noch zu erwartende Vergütungsvereinbarung hin festzusetzen hat und dieser Verpflichtung auch nachkommt bzw. stehen diese Schiedsstellenentscheidungen zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung einer Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BSHG (F. 1994)/§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) gleich?
2.2
Liegen Vergütungsvereinbarungen i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BSHG (Fassung 1994) bzw. des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) zwischen dem Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe vor, die eine Anwendbarkeit der Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 bzw. des § 93 Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) ausschließen, wenn der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger entsprechend der Verpflichtung in einer einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Abschlag auf eine noch zu erwartende Vergütungsvereinbarung hin vereinbaren bzw. stehen diese vorläufigen Vereinbarungen den Vergütungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG (F. 1994)/§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) gleich?
2.3
Gilt die Vorschrift des § 93b Abs. 2 Satz 4 BSHG (Fassung 1999) auch für vor dem 01.01.1999 ergangene vorläufige Festsetzungen der Schiedsstelle aufgrund einstweiliger Anordnungen?
2.4
Sind die Grundsätze aus dem Urteil des BVerwG vom 20.10.1994 bzw. § 93 Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) anwendbar, wenn der Träger der Einrichtung, in der sich der Hilfesuchende befindet, aktuell keine Vergütungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG (Fassung 1994)/§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fassung 1999) besitzt, den Abschluss solcher Vereinbarungen aber immer noch begehrt?”
“3.1
Schließt die Regelung des § 93 Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) die Anwendbarkeit der Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1994 auf Fälle aus, in denen die Übernahme des heimvertraglich vereinbarten Entgelts für die Zeit ab dem 01.01.1999 für die Unterbringung in einer Einrichtung begehrt wird, für die keine Vergütungsvereinbarungen vorliegen?
3.2
Für den Fall, dass es am Ort der Unterbringung oder in der nächsten Umgebung keine Einrichtungen gibt, die vergleichbare Leistungen erbringen und mit denen der Sozialhilfeträger Vereinbarungen abgeschlossen hat: Begrenzt § 93 Abs. 3 BSHG (Fassung 1999) den Sozialhilfeanspruch des Hilfeempfängers in einem solchen Fall, mit der Folge, dass die Unterbringungskosten nicht in der vollen, tatsächlich anfallenden Höhe übernommen werden?”
“4.1
Bindet der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einer Behörde auch andere Behörden in gleicher Weise wie die den Vertrag abschließende Behörde?
4.2
Darf ein Dritter, der nicht Vertragspartei eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, dessen eigene Rechte jedoch durch das Bestehen des öffentlich-rechtlichen Vertrages begrenzt werden, sich auf die Unwirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages berufen, wenn das Berufen auf die Unwirksamkeit des Vertrages für einen der Vertragspartner treuwidrig wäre?
4.3
Wirkt eine zwischen einem Einrichtungsträger und einem Träger der Sozialhilfe abgeschlossene Vergütungsvereinbarung auch gegenüber anderen Sozialhilfeträgern anderer Bundesländer?
4.4
Darf sich der Bewohner einer Einrichtung auf die Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG berufen und daraus Rechte für die Höhe seines Sozialhilfeanspruchs herleiten, wenn es für den Einrichtungsträger treuwidrig wäre, sich auf die Unwirksamkeit der mit dem Sozialhilfeträger geschlossenen Vergütungsvereinbarung zu berufen?”
sind nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 – BVerwG 5 C 13.05 – juris (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) nicht (mehr) klärungsbedürftig oder stellen sich auf der Grundlage dieses Urteils nicht (mehr) in entscheidungserheblicher Weise.
Wie der Senat in diesem Urteil näher ausgeführt hat, liegt – auch im Verhältnis zu ortsfremden Sozialhilfeträgern – ein “anderer Fall” i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG F. 1994 bzw. ein Fall des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG F. 1999 nicht vor, solange gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1994 bzw. § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1999 eine Vereinbarung bzw. eine sie gestaltende Schiedsstellenentscheidung zwischen einer Einrichtung und dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe tatsächlich und rechtlich möglich ist. Vorläufig festgesetzte oder vereinbarte Entgelte bzw. Vergütungen stehen zwar den endgültig vereinbarten oder festgesetzten Entgelten bzw. Vergütungen nicht gleich. Die Gewährung von Sozialhilfe ohne Bezug zu einer Vereinbarung ist aber “gesperrt”, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Urteil vom 4. August 2006 a.a.O. juris Rn. 23).
Durch das Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) ist – wie in der Sache auch bereits das Berufungsgericht erkannt hat – weiter geklärt, dass die Bemühungen des Einrichtungsträgers und des für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers um den Abschluss von Vereinbarungen auch in Bezug auf einen selbst nicht vertragschließenden Sozialhilfeträger wirken, weil die Abschlusszuständigkeit bei dem Sozialhilfeträger liegt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist; bei dieser Sachlage stellen sich Fragen einer treuwidrigen Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vertrages bereits im Ansatz nicht.
Unter diesen Umständen bedarf ferner keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 22. März 2005 – BVerwG 5 B 55.04 – im vorliegenden Fall hätten Geltung beanspruchen können.
Die Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung von dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) zuzulassen. Das Berufungsgericht ist von den in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätzen schon nicht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen. Es hat im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) angenommen, dass “ein Anspruch auf höhere Leistungen (nicht besteht), weil eine Entscheidung über das nach der niedersächsischen Regelung endgültig geschuldete Entgelt (Tagespflegesatz) noch aussteht” (UA S. 7 Abs. 2), und damit auch entschieden, dass ein Sozialhilfeträger die zwischen einem Heimbewohner und dem Einrichtungsträger vereinbarten höheren Tagespflegesätze nicht übernehmen müsse, “solange eine endgültige Vereinbarung bzw. der vom Klinikum und dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erstrebte, eine solche Vereinbarung ersetzende Schiedsstellenentscheid im Sinne von § 93 Abs. 2 BSHG fehlt” (UA S. 17 und S. 18) und eine Einigungsbereitschaft fortbesteht (s.a. UA S. 17). Insoweit hat das Berufungsgericht auch eine “fortbestehende Einigungsbereitschaft” festgestellt (UA S. 17). Es hat weiterhin erkannt, dass ein Anspruch auf höhere Leistungen lediglich derzeit nicht besteht und damit für den Fall der noch ausstehenden Entscheidung über das endgültig geschuldete Entgelt eine weitere Leistung noch in Betracht kommt; daraus ergibt sich für den umgekehrten Fall, dass eine Vereinbarung bzw. eine sie gestaltende Schiedsstellenentscheidung zwischen einer Einrichtung und dem örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe tatsächlich und rechtlich nicht mehr möglich ist, dass ein “anderer Fall” i.S.d. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG (F. 1994) bzw. ein Fall des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG (F. 1999) vorliegt, aufgrund dessen eine weitere Leistung in Betracht kommen kann.
Jedenfalls steht die Ergebnisrichtigkeit des Berufungsurteils der Zulassung der Revision in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 1998 – BVerwG 4 B 25.98 – Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 und vom 22. August 1996 – BVerwG 8 B 100.96 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 m.w.N.) entgegen.
Der weitere Begründungsschriftsatz vom 29. Januar 2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sollten damit neue Zulassungsrügen vorgebracht werden, wären diese schon nicht fristgemäß erhoben (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob Revision unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Abweichung von dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) zuzulassen ist, hat der Senat von Amts wegen geprüft und Vorstehend verneint; für die Grundsatzrüge hat er nicht auf den Gesichtspunkt des auslaufenden Rechts abgestellt. Die Ausführungen dazu, dass eine Vereinbarung bzw. eine sie ersetzende Schiedsstellenentscheidung zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Träger der Sozialhilfe gemäß § 93 Abs. 2 BSHG tatsächlich und rechtlich nicht mehr möglich sei, führen zudem nicht auf einen Revisionszulassungsgrund. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall kein Fall des § 93 Abs. 3 BSHG vorliegt, setzt die Feststellung voraus und enthält sie – jedenfalls konkludent –, dass das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen bzw. einer bestandskräftigen Schiedsstellenentscheidung noch möglich ist. Die Beschwerde wendet sich insoweit lediglich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Bezug zu einem der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe aufzuzeigen.
2. Die Revision ist schließlich nicht wegen Divergenz zu früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 28. Februar 2002 – BVerwG 5 C 25.01 – BVerwGE 116, 78; vom 4. Oktober 1962 – BVerwG 1 C 145.58 – BVerwGE 15, 48; vom 27. Oktober 1987 – BVerwG 1 C 19.85 – BVerwGE 78, 192) oder des Bundesverfassungsgerichts (vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 – BVerfGE 11, 139) zuzulassen.
Nach dem Urteil des Senats vom 4. August 2006 (a.a.O.) kommt es nicht darauf an, ob einer Klage gegen eine Schiedsstellenentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. Die Sperrwirkung für eine endgültige Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung tritt unabhängig davon mit der Aufnahme von Verhandlungen zum Vereinbarungsabschluss ein und dauert an, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Es kann daher in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO offenbleiben, ob dem Berufungsurteil, wie der Kläger meint, der Rechtssatz entnommen werden kann, dass neue “Prozessvorschriften nur eingeschränkt auf bereits anhängige Streitsachen anwendbar sind, sich insbesondere für eine prozessuale Rückwirkung neuer Verfahrensvorschriften aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung entnehmen lassen muss, dass der neuen Regelung rückwirkende Wirkung zukommen soll”, und ob ein solcher Rechtssatz von den benannten Entscheidungen abweicht. Ebenso kann offenbleiben, ob der aus der Sicht des Klägers im Berufungsurteil aufgestellte Rechtssatz, “dass eine Rückwirkung einer während des anhängigen Klageverfahrens entstehenden aufschiebenden Wirkung einer Klage nur ausnahmsweise erfolgen kann, wenn der Sinn und Zweck der Norm dies erfordert”, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1987 (a.a.O.) abweicht.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Hund, Dr. Franke, Dr. Brunn
Fundstellen