Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 12 B 00.3269) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet, weil der Rechtssache nicht die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Frage, ob § 6 Satz 2 AsylbLG die Anwendung des § 69a BSHG ausschließt, ist für den vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht und von den Klägern nicht angegriffen entschieden, dass § 69a BSHG als Rechtsgrundlage ausscheidet, weil die Kläger Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sind. Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 9 Abs. 1 AsylbLG). Auch hat das Berufungsgericht zu Recht und von den Klägern nicht angegriffen entschieden, dass das Bundessozialhilfegesetz im Streitfall nicht nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend anzuwenden ist.
Wollten die Kläger ihre Frage, ob § 6 Satz 2 AsylbLG die Anwendung des § 69a BSHG ausschließt, nicht wörtlich, sondern dahin verstanden wissen, ob Geldleistungen, wie sie § 69a BSHG für die Sozialhilfe vorsieht, nach § 6 Satz 1 AsylbLG unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden können oder ob das nach § 6 Satz 2 AsylbLG nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich ist, so bedürfte sie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn § 6 AsylbLG bestimmt für „sonstige Leistungen” eindeutig, dass sie, soweit sie gewährt werden, als Sachleistungen zu gewähren sind, als Geldleistungen nur, wenn besondere Umstände vorliegen.
Nicht streitentscheidend ist die Klärung der von den Klägern gestellten zweiten Frage: „Können ‚besondere Umstände’ im Sinne des § 6 Satz 2 AsylbLG vorliegen, wenn eine Sachleistung für einen vergangenen Zeitraum nicht nachholbar ist und die Sozialhilfebehörde die Sachleistung in rechtswidriger Weise abgelehnt hat?” Zwar kann eine Geldleistung als Hilfe zur Pflege nicht nur, wie wohl das Berufungsgericht meint, in Betracht kommen, wenn von vornherein Pflegegeld beansprucht wird, sondern gegebenenfalls auch dann, wenn eine begehrte Pflegesachleistung vom Leistungsträger nicht rechtzeitig erbracht und deshalb vom Hilfebedürftigen entgeltlich durch Dritte beschafft wird. Diese Frage stellte sich aber hier nicht, weil die Kläger in der streitgegenständlichen Zeit unstreitig unentgeltlich von Angehörigen, insbesondere ihrer Schwägerin, gepflegt worden sind (vgl. Zeugenaussage der Schwägerin vor dem Verwaltungsgericht ≪VG-Akte Bl. 90 ff.≫).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Schmidt
Fundstellen
Haufe-Index 640386 |
FEVS 2002, 1 |
info-also 2002, 87 |