Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Urteil vom 24.04.2013; Aktenzeichen 1 Bf 71/12) |
VG Hamburg (Urteil vom 21.02.2012) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. April 2013 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2012 sind wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 141 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (Urteil vom 6. April 1989 – BVerwG 1 C 70.86 – BVerwGE 81, 356 ≪363≫). Kann der hypothetische Ausgang des Verfahrens anhand einer summarischen Prüfung nicht vorhergesagt werden, etwa weil er von der Beantwortung bislang höchstrichterlich nicht geklärter Fragen abhängt, sind die Kosten den Beteiligten im Regelfall zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht dazu bestimmt, trotz eingetretener Erledigung Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu beantworten (Beschluss vom 2. Februar 2006 – BVerwG 1 C 4.05 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123 Rn. 3 f.).
Rz. 3
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Verfahrenskosten hier hälftig zu teilen, weil die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraussichtlich zuzulassen gewesen wäre und der Ausgang des Revisionsverfahrens offen erscheint. Ob und unter welchen Maßgaben die Zuweisung eines Beamten nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II an eine gemeinsame Einrichtung auch gegen seinen Willen erfolgen kann und wie der für eine Beendigung in § 44g Abs. 5 Nr. 2 SGB II vorausgesetzte “wichtige Grund” verstanden werden muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärt. Gleiches gilt für die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelungen mit Art. 91e GG.
Rz. 4
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Zuweisung des Klägers im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgehoben hat. Zwar können im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch andere Umstände, wie etwa die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses berücksichtigt werden. Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn einer der Beteiligten in der Sache nachgegeben hat, etwa die Behörde einen Kläger klaglos stellt (vgl. Beschluss vom 26. November 1991 – BVerwG 7 C 16.89 – juris Rn. 12). Vorliegend hat die Beklagte mit dem erlassenen Bescheid indes nicht ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben, sondern auf eine neue Situation reagiert – nämlich die erfolgreiche Bewerbung des Klägers auf eine freie Stelle (vgl. hierzu Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 161 Rn. 100). Die Beklagte hat sich damit nicht in die “Rolle des Unterlegenen” begeben, sondern auf eine nachträglich eingetretene Entwicklung reagiert. Hieraus lassen sich Anhaltspunkte für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entnehmen.
Rz. 5
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. Heitz, Dr. Kenntner
Fundstellen