Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 298 957,58 € (entspricht 584 710,20 DM) festgesetzt.
Gründe
Die auf Grundsatz- und Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Beschwerde – gegenüber der von der Vorinstanz im Gegensatz zum Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung der Zuständigkeitsnorm des § 10a AsylbLG (während das Verwaltungsgericht den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Ausländers vor seiner Verhaftung als örtlich zuständig angesehen hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die Krankenhausbehandlung des krebskranken russischen Staatsangehörigen B… in der Universitätsklinik F… und die Nachfolgebehandlung in einer Rehabilitationsklinik mit der ≪erneuten≫ Aufnahme in das Klinikum M… am 23. Februar 1998 begründet und einen Rückgriff auf frühere Zeitpunkte mit der Begründung als nicht möglich angesehen; bei den Klinikaufenthalten des Klägers seit seiner Verhaftung und nachfolgenden Strafhaft handle es sich nicht um einen “Übertritt” im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG, vielmehr lägen insoweit mehrere selbständige Aufenthalte in einer Einrichtung vor, und B… habe am 23. Februar 1998 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Klägerin begründet ) – als Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft
“Ist für die Frage, ob ein einheitlich-durchgehender Einrichtungsaufenthalt … vorliegt, ein bloßes Abstellen auf objektiv gegebene räumliche/zeitliche Unterbrechungen dieses Aufenthalts ausreichend bzw. erforderlich; oder ist vielmehr in Fällen wie vorliegend eine wertende Betrachtung und Beantwortung dieser Frage insbesondere im Lichte des gesetzgeberischen Willens – Schutz der Anstaltsorte – … erforderlich und maßgeblich?”
rechtfertigt dies – unabhängig von den im Berichterstatterschreiben vom 5. April 2006 aufgeworfenen Fragen – nicht die Zulassung der Revision, weil das Gesetz eine solche einzelfallabhängige “wertende Betrachtung” der Zuständigkeit im Lichte des Gedankens eines Schutzes der Anstaltsorte ersichtlich nicht vorsieht, vielmehr der gesetzliche Umfang des Schutzes der Anstaltsorte aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere den der Kostenerstattungsnorm des § 10b Abs. 1 AsylbLG zu Grunde gelegten Zuständigkeitsregelungen, zu ermitteln ist. Insbesondere trifft der rechtliche Hinweis der Vorinstanz zu, dass das Asylbewerberleistungsgesetz für die Regelung der örtlichen Zuständigkeit gerade keine dem § 109 BSHG entsprechende Regelung enthält, welche im Wege der Fiktion eine Aufenthaltsbegründung in einer Einrichtung als gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes ausschließt. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des beschließenden Senats notwendig, dass mit Blick auf Einrichtungsaufenthalte auf die jeweiligen objektiven Umstände der Aufenthaltsbegründungen abzustellen ist. Ob diese im Einzelfall zutreffend bewertet worden sind, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern betrifft allein die einzelfallbezogene Rechtsanwendung.
2. Soweit die Beschwerde mit der Verfahrensrüge geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof hätte über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht erst im Urteil, sondern durch gesonderten Gerichtsbeschluss entscheiden müssen, trifft dies deshalb nicht zu, weil als “in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag”, der das Gericht nach § 86 Abs. 2 VwGO zu einer Vorabentscheidung durch zu begründenden Beschluss zwingt, nur unbedingte Beweisanträge anzusehen sind, die in der mündlichen Verhandlung in der Absicht gestellt werden, dass das Gericht eine solche Entscheidung trifft (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rn. 19; Eyermann/Geiger, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, § 86 Rn. 26). Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 150 der Berufungsakte) hat die Klägerin den Beweisantrag auf Vernehmung der seinerzeit behandelnden Ärzte des Klinikums zur Frage der Behandlungsunterbrechungen bzw. Verantwortungsentlassungen nur “fürsorglich”, d.h. hilfsweise und ohne die Absicht gestellt, das Gericht zu einer Vorabentscheidung im Beschlusswege zu zwingen.
Auch ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts auf das Nichtvorliegen einer “Behandlungsunterbrechung” bzw. von “Verantwortungsentlassungen” nicht ankam, sondern allein auf die Lösung der faktischen Obhutsbeziehung des Klinikums; dies gilt auch für den Fall, dass diese Rechtsauffassung falsch gewesen sein sollte (stRspr, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 49.84 – ≪BVerwGE 70, 216, 221≫).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 6. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Franke, Dr. Brunn
Fundstellen