Entscheidungsstichwort (Thema)
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen. Verfassungsmäßigkeit des Dienstherrnwechsels gemäß § 6c Abs. 1 SGB II. Aussetzung des Verfahrens. analoge Anwendung. Übertritt eines Beamten kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Dienstherrn. untrennbare Einheit. Mischverwaltung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Ausgleichszulage. Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhangs. Grundsatz der Normerhaltung. Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des kraft Gesetzes übergetretenen Beamten. Übertragung eines Amtes. Wahrung des Besitzstandes. Übertritt der Arbeitnehmer der Bundesagentur kraft Gesetzes.
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verfahren kann in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ausgesetzt werden, wenn das beschließende Gericht selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hat, jedoch ein anderes Gericht von deren Verfassungswidrigkeit ausgeht und die Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat.
2. Die Regelung zum Übertritt eines Beamten kraft Gesetzes in den Dienst eines kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6c Abs. 1 SGB II ist verfassungsgemäß.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 73 Abs. 1 Nr. 8, Art. 74 Abs. 1 Nrn. 7, 27, Art. 79 Abs. 3, Art. 91e, 100 Abs. 1; VwGO § 94; SGB II §§ 6a, 6b, 6c, 46
Verfahrensgang
Tenor
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 – 8 AZR 775/12 (A) – ausgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung, sie sei nicht zum 1. Januar 2011 aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur in den des beigeladenen Landkreises übergetreten.
Rz. 2
Der Senat setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. September 2013 – 8 AZR 775/12 (A) – (ZTR 2014, 163) aus.
Rz. 3
Die analoge Anwendung von Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens wie § 94 VwGO steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf die Gültigkeit einer Rechtsnorm ankommt und das beschließende Gericht selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung hat, jedoch ein anderes Gericht diese Norm dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt hat, weil diese Vorschrift nach seiner Auffassung das Grundgesetz verletzt (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2000 – 4 B 75.00 – NVwZ-RR 2001, 483 und vom 3. November 2006 – 6 B 21.06 – Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 208 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 25. März 1998 – VIII ZR 337/97 – NJW 1998, 1957 zu § 148 ZPO; BFH, Urteil vom 7. Februar 1992 – III R 61/91 – BFHE 167, 279 zu § 74 FGO; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 5).
Rz. 4
Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 SGB II für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 erfüllt. Dementsprechend hängt der Erfolg der Revision der Klägerin davon ab, ob die Vorschriften über ihren Übertritt in den Dienst des Beigeladenen verfassungswidrig sind. Nach der in der mündlichen Verhandlung eingehend erläuterten derzeitigen Einschätzung des Senats verletzen die für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen zum 1. Januar 2011 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 6a, 6b und 6c SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) aber nicht das Grundgesetz.
Rz. 5
Weder ist Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der §§ 6a bis 6c SGB II verfassungswidriges Verfassungsrecht (1.) noch begegnen das Gesetzgebungsverfahren (2.) oder die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund (3.) verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschriften über den Übertritt der Klägerin als Beamtin kraft Gesetzes in den Dienst des Beigeladenen verstoßen auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG (4.) oder Art. 3 Abs. 1 GG (5.). Der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, die Vorschrift des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2010 sei bezüglich des Übertritts von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig (BAG, Beschluss vom 26. September 2013 – 8 AZR 775/12 (A) – ZTR 2014, 163), stimmt der Senat nicht zu (6.).
Rz. 6
Der Senat ist jedoch an einer Entscheidung über die Revision der Klägerin gehindert. Die Vorschriften über den Übertritt von Beamten und Arbeitnehmern der Beklagten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers bilden nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck eine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention aufgelöst werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2012 – 2 BvL 16/09 – NVwZ-RR 2011, 387 Rn. 29). Der Gesetzgeber wollte den Übertritt beider Bedienstetengruppen; wäre nur der Übertritt der Beamten verfassungsgemäß, wäre das gesetzgeberische Ziel nicht zu erreichen. Sollte das Bundesverfassungsgericht auf die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bezüglich des Übertritts von Arbeitnehmern in den Dienst weiterer kommunaler Träger wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären, so wäre hiervon wegen dieses Zusammenhangs auch die Vorschrift bezüglich des Übertritts von Beamten kraft Gesetzes mit der Folge erfasst, dass die Revision der Klägerin Erfolg hätte. Durch das Aussetzen des Verfahrens kann das Urteil über die Revision der Klägerin zurückgestellt werden bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vorliegt.
Rz. 7
1. Für den Übertritt der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 sind die §§ 6a, 6b und 6c SGB II maßgeblich. Grundlage dieser Vorschriften ist Art. 91e GG, der durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) in das Grundgesetz eingefügt worden ist. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 – (NVwZ 2015, 136 Rn. 80 bis 84) verletzt die dort geregelte Mischverwaltung nicht Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 91e GG ist deshalb kein verfassungswidriges Verfassungsrecht. Weder aus dem Demokratie- noch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes lässt sich ein absolutes Verbot einer Mischverwaltung ableiten, wie sie der Gesetzgeber für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Ausnahme vorgesehen hat.
Rz. 8
2. Das Gesetzgebungsverfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Klägerin keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Die beiden genannten Gesetze beruhen auf Gesetzentwürfen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP. Das Grundgesetz regelt in Art. 76 Abs. 1 GG lediglich, wer berechtigt ist, beim Bundestag Gesetzesvorlagen einzubringen. Das Zustandekommen dieser Vorlagen wird durch das Grundgesetz dagegen nicht bestimmt. Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Bundestages durch eine Gruppe von Abgeordneten oder auch von sämtlichen Fraktionen des Bundestages als Ergebnis eines gefundenen politischen Kompromisses eingebracht werden.
Rz. 9
3. Im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes begegnet die gesetzliche Regelung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rz. 10
a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende als solche ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Der Bund hat auch die Kompetenz, den Übertritt der Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes nach § 6c Abs. 1 SGB II zu regeln. Als Beamtin der Bundesagentur für Arbeit war die Klägerin ursprünglich Bundesbeamtin (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG besitzt der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehenden Personen. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dementsprechend besitzt der Bund auch die Kompetenz, die rechtlichen Folgen des Übertritts der Beamten der Beklagten kraft Gesetzes zu regeln, die nach dem Übertritt mittelbare Landesbeamte sind. Dies gilt insbesondere für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem kommunalen Träger (§ 6c Abs. 3 Satz 1 SGB II), für die schriftliche Bestätigung des aufnehmenden Trägers hinsichtlich der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses (§ 6c Abs. 3 Satz 4 SGB II) sowie für die aus § 6c Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II folgenden Ansprüche der übergetretenen Beamten, wie etwa der Anspruch auf Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes.
Rz. 11
Hinsichtlich der Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Träger auf 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger (§ 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II) und der Regelung der Finanzkontrolle gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern durch den Bund (§ 6b Abs. 4 SGB II) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 91e Abs. 3 GG (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 – NVwZ 2015, 136 Rn. 152 und 174).
Rz. 12
b) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II, wonach der Antrag eines weiteren kommunalen Trägers auf Zulassung in seinen dafür zuständigen Vertretungskörperschaften einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf, für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es handele sich insoweit um eine Materie des Kommunalverfassungsrechts, für die der Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz besitze (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 – NVwZ 2015, 136 Rn. 131 ff.). Nach dem Grundsatz der Normerhaltung beschränkt sich die Verfassungswidrigkeit aber auf die Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II und erfasst nicht auch die hier entscheidungserheblichen Vorschriften über den Übertritt der Beamten der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 (§ 6c Abs. 1 und 3 SGB II). Die Vorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II bildet mit den weiteren Bestimmungen des Gesetzes keine untrennbare Einheit, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2012 – 2 BvL 16/09 – NVwZ-RR 2011, 387 Rn. 29).
Rz. 13
c) Entgegen dem Vortrag der Klägerin besitzt der Bund auch die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der ruhegehaltfähigen Ausgleichszulage nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II. Sie folgt wenn nicht schon aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, so jedenfalls aus einer (Annex-)Kompetenz kraft Sachzusammenhangs.
Rz. 14
Die Ausgleichszulage ist sowohl bei der Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes (§ 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II) als auch bei der im Ausnahmefall zulässigen Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt (§ 6c Abs. 4 Satz 2 SGB II) zu gewähren. Dabei sieht das Gesetz die Zulage für beide Konstellationen des Dienstherrnwechsels kraft Gesetzes vor. Denn die Zulage gilt nicht nur für den Fall, dass ein Beamter der Bundesagentur und damit Bundesbeamter (§ 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III) kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übertritt, sondern auch für die Fallgestaltung, dass die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a SGB II mit der Folge endet, dass diejenigen Beamten, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft in den Dienst der Bundesagentur übertreten (§ 6c Abs. 2 SGB II). Für die zuletzt genannte Konstellation ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Ausgleichszulage ohne Weiteres aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG, weil die betroffenen Beamten nach dem Übertritt kraft Gesetzes Bundesbeamte sind.
Rz. 15
aa) Art. 91e Abs. 3 GG kann allerdings nicht zur Begründung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Ausgleichszulage für den Fall des Übertritts des Beamten der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen Trägers herangezogen werden. Art. 91e Abs. 3 GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber, Art und Weise des Vollzugs der in materiell-rechtlicher Hinsicht unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG fallenden Grundsicherung für Arbeitsuchende zu regeln. Art. 91e Abs. 3 GG ändert aber nichts an der Verteilung der Sachgesetzgebungszuständigkeiten durch die Art. 70 ff. GG (BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 – NVwZ 2015, 136 Rn. 122 f.). Da es sich bei der Ausgleichszulage um einen Gegenstand des öffentlichen Dienstrechts handelt, sind insoweit die Vorschriften der Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG maßgeblich.
Rz. 16
bb) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Zulage beim Übertritt in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes kann möglicherweise schon unmittelbar aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG abgeleitet werden. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Zur Materie „Statusrechte und -pflichten” zählt auch die Regelung von Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/813 S. 14). Bei diesen dienstherrnübergreifenden Versetzungen ist die Ausgleichszulage ein notwendiger Bestandteil der Versetzungsregelung, weil nur so dem Grundsatz der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung der Beamten Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu unter Gliederungsnummer 4.).
Rz. 17
cc) Wird demgegenüber die Regelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG dahingehend ausgelegt, dass damit dem Bund jegliche besoldungsrechtliche Regelung in Bezug auf Beamte der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts – und damit auch eine der Abfederung einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn dienende Vorschrift – untersagt ist, so ergibt sich die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes jedenfalls aus einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs.
Rz. 18
Eine solche Kompetenz kann nur dann anerkannt werden, wenn der Bund von einer ihm ausdrücklich eingeräumten Kompetenz nicht ohne Zugriff auf eine den Ländern zustehende Materie sinnvoll Gebrauch machen kann. Diese Befugnis stützt und ergänzt eine zugewiesene Zuständigkeit des Bundes dann, wenn die entsprechende Materie verständiger Weise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (BVerfG, Urteile vom 27. Oktober 1998 – 1 BvR 2306, 2314/96, 1108, 1109, 1110/97 – BVerfGE 98, 265 ≪299≫, vom 24. Oktober 2002 – 2 BvF 1/01 – BVerfGE 106, 62 ≪115≫ und vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 – NVwZ 2015, 136 Rn. 145). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Ausgleichszulage erfüllt.
Rz. 19
Mit der Einfügung von Art. 91e GG und der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterhin im Regelfall durch die Agenturen für Arbeit und die Kommunen gemeinsam wahrgenommen wird. Zugleich sollte Kommunen die Möglichkeit erhalten bleiben, diese Aufgabe anstelle einer gemeinsamen Einrichtung allein wahrzunehmen (Art. 91e Abs. 2 GG). Da der kommunale Träger auf personelle Kontinuität und auf die Erfahrungen sowie die Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen ist, sieht das Gesetz nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe” den Übergang derjenigen Beschäftigten vor, die über eine hinreichende Berufserfahrung verfügen (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drs. 17/1555 S. 19). Für den Übertritt kraft Gesetzes zum einen von der Bundesagentur in den Dienst des kommunalen Trägers und zum anderen zurück in den Dienst der Bundesagentur im Falle der Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers ist der Gedanke der Wahrung des Besitzstandes der hiervon betroffenen Beamten maßgeblich (Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. S. 20). Dies gilt zum einen für das dem übergetretenen Beamten zu übertragene Amt (§ 6c Abs. 4 Satz 1 und 8 SGB II) und zum anderen für die Dienstbezüge. Ausgehend von seiner für die Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestimmten Konzeption konnte der Gesetzgeber von der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz nur dann sinnvoll Gebrauch machen, wenn er zur Wahrung des Besitzstandes der Beamten zugleich die Ausgleichszulage für den Übertritt des Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers regelte, die an sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG in die Kompetenz der Länder fällt.
Rz. 20
4. Die gesetzliche Regelung des Übertritts der Klägerin in den Dienst des Beigeladenen kraft Gesetzes verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
Rz. 21
a) Ein hergebrachter Grundsatz des Inhalts, dass Beamte auf Lebenszeit einem neuen Dienstherrn nicht gegen ihren Willen zugewiesen werden dürfen, besteht nicht. Ein solcher hat sich im traditionsbildenden Zeitraum nicht herausgebildet. Zwischen 1918 und 1932 wurden eine Reihe von gesetzlichen Regelungen eingeführt, die Beamte bei Umbildungen oder Änderungen der Aufgaben dienstherrnfähiger Körperschaften verpflichteten, in den Dienst eines anderen Dienstherrn zu treten (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 – 2 BvL 12/62 – BVerfGE 17, 172 ≪187 f.≫; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 – 2 C 15.08 – BVerwGE 135, 286 Rn. 14).
Rz. 22
b) Die gesetzliche Regelung genügt auch dem Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung der betroffenen Beamten.
Rz. 23
Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich die Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 – 2 BvL 12/62 – BVerfGE 17, 172 ≪187 f.≫; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 – 2 C 15.08 – BVerwGE 135, 286 Rn. 14). Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 – 2 C 35.78 – BVerwGE 62, 129 ≪132≫ m.w.N., vom 28. April 2011 – 2 C 27.10 – Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30 und vom 30. Januar 2014 – 2 C 27.12 – ZBR 2014, 202 Rn. 17). Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber hier eingehalten.
Rz. 24
Die Notwendigkeit des Dienstherrnwechsels ergibt sich hier daraus, dass nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe” das sachkundige Personal in den Dienst des zugelassenen Trägers übertreten soll, das dieser zur sachgerechten Erfüllung der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende unmittelbar nach seiner Zulassung benötigt. Das Gesetz setzt deshalb in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II eine vorherige Tätigkeit von mindestens 24 Monaten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende voraus. Benötigt der zugelassene kommunale Träger bestimmte Beamte nicht zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende, so darf er diese nach § 6c Abs. 1 Satz 3 bis 5 SGB II wieder der Beklagten zur Verfügung stellen.
Rz. 25
Ausgehend vom Gebot der größtmöglichen Wahrung seiner Rechtsstellung dürfte dem Beamten insoweit ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem kommunalen Träger eröffneten Ermessens zukommen. Endet die Trägerschaft des zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 6 SGB II, so treten nach § 6c Abs. 2 SGB II die Beamten, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben der Grundsicherung anstelle der Beklagten durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über.
Rz. 26
Die Rechtsstellung der betroffenen Beamten wird umfänglich gewahrt. Hinsichtlich des Statusamtes gibt § 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II den Grundsatz vor, dass in den Fällen des Übertritts kraft Gesetzes ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden soll, das dem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht. Die Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt sieht das Gesetz nur im Ausnahmefall vor. Die Beamten dürfen neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes „a.D.”) führen (§ 6c Abs. 4 Satz 8 SGB II). Zwar haftet der Bund nicht für die Verbindlichkeiten des kommunalen Trägers gegenüber den in dessen Dienst eingetretenen (bisherigen Bundes-)Beamten. Die übergetretenen Beamten sind aber in finanzieller Hinsicht insoweit geschützt, als der Bund nunmehr nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB II 84,8 Prozent der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten trägt, zu denen auch die Kosten des eingesetzten Personals zählen.
Rz. 27
Nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II wird der Besitzstand der übergetretenen Beamten hinsichtlich ihrer Dienstbezüge sowohl im Falle der Übertragung eines gleich zu bewertenden Amtes als auch in den Fällen der Übertragung eines anderen Amtes mit geringerem Grundgehalt gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für Beamte in Bezug auf einmal erreichte Dienstbezüge keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes gibt (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039, 1045/75 – BVerfGE 44, 249 ≪263≫; Kammerbeschluss vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Rz. 28
5. Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe der Bundesbeamten kann die Klägerin nicht geltend machen. Denn die Klägerin ist – zulässigerweise – nicht mehr Beamtin des Bundes, sondern steht im Dienst des Beigeladenen.
Rz. 29
Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Bezüge der Klägerin unter Umständen über Jahre hinweg nicht erhöht werden (so aber Schweiger, ZBR 2012, 17 ≪23≫). Denn dies ist eine Folge der hinsichtlich ihrer Höhe verfassungsrechtlich nicht gebotenen, hier besitzstandswahrend ausgestalteten Zulage nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II. Diese ist zu zahlen, wenn die Dienstbezüge beim aufnehmenden kommunalen Träger geringer sind als die Bezüge nach Maßgabe des Besoldungsrechts des Bundes. Ist dieses Niveau erreicht, profitieren auch die übergetretenen bisherigen Bundesbeamten von der regelmäßigen Erhöhung der Dienstbezüge durch das für sie dann maßgebliche Landesrecht.
Rz. 30
6. § 6c Abs. 1 SGB II regelt nicht nur den Übertritt der Beamten kraft Gesetzes, sondern auch den der Arbeitnehmer der Bundesagentur. Auch hinsichtlich der weiteren Umstände, wie etwa der Möglichkeit der Wiedereinstellung bei der Bundesagentur, der Rückkehr in den Dienst der Bundesagentur bei Beendigung der Trägerschaft des kommunalen Trägers, des Eintritts des kommunalen Trägers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, des Anspruchs auf Übertragung einer tarifrechtlich gleichwertigen Tätigkeit sowie des Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung bei Verringerung des Arbeitsentgelts sind die Vorschriften vergleichbar.
Rz. 31
Das Bundesarbeitsgericht wertet die Überleitung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers der Beklagten auf einen kommunalen Träger nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II als unzumutbare Beeinträchtigung des Grundrechts des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG (BAG, Beschluss vom 26. September 2013 – 8 AZR 775/12 (A) – ZTR 2014, 163 Rn. 37 ff.). Der Senat vermag sich weder dieser Schlussfolgerung noch den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zur Begründung des Vorlagebeschlusses anzuschließen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bewertet das Bundesarbeitsgericht die für die gesetzliche Regelung sprechenden Gesichtspunkte als relativ gering, weil die Zulassung weiterer kommunaler Träger nicht die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende sicherstellen solle. Damit seien die Zulassung dieser Träger und der damit für einen Arbeitnehmer verbundene Wechsel des Arbeitgebers nicht durch zwingende Gründe des Gemeinwohls bedingt. Maßgeblich seien insoweit nicht zwingende verwaltungstechnische, sondern „politisch motivierte Überlegungen”. Diese Einschätzung verkennt nach Auffassung des Senats die Funktion, die dem Gesetzgeber nach dem Grundgesetz zukommt. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, das Gemeinwohl zu definieren. Dabei ist er nicht darauf beschränkt, eine gesetzliche Regelung aus bloßen verwaltungstechnischen Gründen zu ändern oder etwaige beim Vollzug eines bestehenden Gesetzes aufgetretene Mängel zu beseitigen. Dass einer gesetzlichen Regelung (auch) – nicht näher benannte oder hinterfragte – „politisch motivierte Überlegungen” zugrunde liegen, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung unerheblich.
Unterschriften
Domgörgen, Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dr. Kenntner, Dollinger
Fundstellen
ZTR 2015, 417 |
DÖV 2015, 710 |
JZ 2015, 367 |