Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen (Aktenzeichen 2 A 70/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens um zu klären, „ob § 41 SGB VIII (KJHG) auch auf den Personenkreis der geistig Behinderten anzuwenden ist”.
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 – BVerwG 5 C 26.98 – (BVerwGE 109, 325 ff.) nicht nur den – von der Beschwerde nicht mehr in Frage gestellten – Rechtssatz entnommen, dass Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht voraussetzt, dass der junge Volljährige seine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebens-jahres erreichen wird (vgl. insoweit Leitsatz 1 des Urteils vom 23. September 1999, a.a.O.), sondern aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zugleich auch gefolgert, daraus werde „deutlich, dass § 41 KJHG auch für geistig behinderte junge Volljährige gilt. Die Ausführungen zur Nachrangsregelung wären nämlich überflüssig, wenn § 41 KJHG in Fällen geistiger Behinderung schon vom Tatbestand her nicht einschlägig wäre” (S. 12 des angefochtenen Urteils). Dem ist zuzustimmen. Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der Erörterung des Anwendungsbereichs der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut des § 41 SGB VIII, seine Stellung im Gesetz und die Art der Hilfe („Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung”) den Ausschluss geistig behinderter Personen nicht gebieten. Wenn es in dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf § 10 Abs. 2 SGB VIII zur Abgrenzung von Jugend- und Sozialhilfeleistungen heißt, bei Vorliegen eines Anspruchs auf Hilfe nach § 41 SGB VIII führe „ein daneben bestehender Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen wesentlicher geistiger Behinderung … zum Vorrang der Sozialhilfe” (a.a.O. S. 330), setzt dies voraus, dass auch im Fall einer geistigen Behinderung der Tatbestand des § 41 SGB VIII erfüllt sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 S. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Franke
Fundstellen