Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen 12 BV 13.650) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung und eines Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2011 – BVerwG 5 B 45.11 – juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 – BVerwG 6 B 22.06 – Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f.). Daran gemessen verhelfen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung der Beschwerde nicht zum Erfolg.
a) Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
„ob und ggf. aus welchen gesetzlichen Vorgaben sich ein Förderanspruch für beim Betrieb verbleibende Defizite nach Ausschöpfung der Investitionskostenförderung, der Betriebskostenförderung sowie der Elternbeiträge und eigener Leistungen ergibt” (vgl. Beschwerdebegründung S. 3),
rechtfertigt die Zulassung der Revision mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht. Es fehlt an der Formulierung einer hinreichend konkreten Rechtsfrage. Eine solche muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2001 – BVerwG 6 B 35.00 – WissR 2001, 377 und vom 24. Juli 2008 – BVerwG 6 B 26.08 – juris Rn. 4). Diesen Anforderungen wird die vorstehende Frage nicht gerecht. Eine hinreichende Konkretisierung der Fragestellung auf einen bestimmten normativen Kontext ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass „die Klärung der Rechtsfrage der Finanzierungsverantwortung bei fehlenden Defizitverträgen in der Sache erheblich ist” (vgl. Beschwerdebegründung S. 5) bzw. „(…) es einer abschließenden und höchstrichterlichen Klärung der Frage (bedarf), ob es einen einklagbaren Anspruch für verbleibende Finanzierungslücken gibt” (vgl. ebenda). Auch insoweit zeigt die Beschwerde nicht auf, im Hinblick auf welche der in dem angegriffenen Urteil erörterten Rechtsnormen, die möglicherweise als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleich des verbleibenden Defizits in Betracht kommen, eine Grundsatzbedeutung bestehen soll.
b) Soweit die Beschwerde geklärt wissen möchte,
„ob das in Bayern geltende BayKiBiG als eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung im Sinne von § 74a SGB VIII anzusehen ist mit der Folge, dass eine parallele Anwendung des § 74 SGB VIII ausscheidet” (vgl. Beschwerdebegründung S. 5),
genügt sie ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzeigt.
Soweit es bei dieser Frage auf die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften ankommt, handelt es sich um eine Rechtsfrage des irrevisiblen Rechts, die in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage um die Auslegung der bundesrechtlichen Norm des § 74a SGB VIII gehen soll, legt die Beschwerde keinen über das höchstrichterlich bereits Geklärte hinausgehenden Klärungsbedarf dar, sondern rügt nur eine – zur Darlegung der Grundsatzbedeutung gerade nicht genügende – rechtsfehlerhafte Anwendung dieser Rechtsnorm.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Länder auf der Grundlage des § 74a SGB VIII die Förderung von Kindertageseinrichtungen eigenständig regeln dürfen. Hat der Landesgesetzgeber eine eigenständige und abschließende Finanzierungsregelung getroffen, kommt eine Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Betracht. Demzufolge scheidet in diesem Fall ein auf diese Vorschrift gestützter ergänzender bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch der freien Träger gegen den Träger der örtlichen Jugendhilfe aus (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010 – BVerwG 5 CN 1.09 – Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 16 ff.). Die Ausführungen der Beschwerde, dass und weshalb die insoweit einschlägigen Vorschriften der Art. 18 ff. und Art. 27 BayKiBiG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. UA Rn. 24 f.) kein umfassendes Finanzierungssystem enthielten (vgl. Beschwerdebegründung S. 7), zeigen keinen weitergehenden Klärungsbedarf im Hinblick auf die vorgenannte Auslegung des § 74a SGB VIII auf.
c) Die weitere als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
„ob im Rahmen der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vergleichsbetrachtung kommunale Einrichtungen und deren konkreter (Gesamt-)Finanzierungsbedarf generell ausgenommen werden dürfen, ob deren konkreter, über die Förderung hinausgehender Finanzierungsbedarf somit nicht mit zu berücksichtigen ist” (vgl. Beschwerdebegründung S. 8),
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Damit wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts nicht aufgeworfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsansicht, es sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG lediglich entscheidend, dass kein anderer freier Träger einen Defizitausgleich erhalte und dass es nicht auf den Vergleich mit der Finanzierung eigener Einrichtungen der Gemeinde ankomme, mit Erwägungen zum landesrechtlichen Fördersystem begründet. Er hat ausgeführt, die Beklagte verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, wenn sie eigene Einrichtungen (voll) finanziere, freigemeinnützige oder sonstige Einrichtungen den Ausgleich von Defiziten jedoch verweigere, weil der Beklagten insoweit eine Doppelrolle als Trägerin der Förderverpflichtung nach Art. 18 ff. BayKiBiG einerseits und als Trägerin eigener Einrichtungen andererseits zukomme, in welcher sie die nicht durch das System der Art. 18 ff. BayKiBiG und die Elternbeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gedeckten Beträge – wie die freien Träger mit dem von ihnen selbst aufzubringenden Eigenanteil auch – zusätzlich finanzieren müsse (vgl. UA Rn. 26). Insoweit lässt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht in der von ihr formulierten allgemeinen Weise, sondern nur in Bezug auf das in Rede stehende landesrechtliche Fördersystem beantworten. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt keine bundesrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Allein die Nennung des bundesrechtlichen Maßstabes aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt hierzu nicht. Insoweit hätte im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden müssen, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2014 – BVerwG 5 B 46.10 – juris Rn. 5 m.w.N.). Einen solchen auf den Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bezogenen Klärungsbedarf und damit eine bundesrechtliche Rechtsfrage, deren höchstrichterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint, zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Vielmehr macht sie mit ihrem Vorbringen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG lediglich einen Rechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichtshofs geltend. Damit kann die Zulassung der Grundsatzrevision nicht gerechtfertigt werden.
d) Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
„ob der allgemeine Gedanke des Lastenverteilungsgrundsatzes gem. Art. 83 Abs. 3 BV bzw. Art. 104a Abs. 1 GG – wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen – nur im Verhältnis Kommune – Land – bzw. Bund – Land gilt” (vgl. Beschwerdebegründung S. 10),
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sie sich mit den insoweit einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht substantiiert auseinandersetzt. Dieser hat einen Anspruch auf Defizitübernahme aus Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG i.V.m. der allgemeinen Lastenverteilungsregelung des Art. 83 Abs. 3 BV bzw. Art. 104a GG damit verneint, dass die Klägerin, da es sich bei ihr nicht um eine Gebietskörperschaft handele, weder Adressatin des Art. 83 Abs. 3 BV noch des Art. 104a GG sei (vgl. UA Rn. 17). Darüber hinaus hat er seine Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin nicht als Beauftragte der Beklagten tätig geworden sei und keine Aufgaben der Beklagten „an deren Stelle” wahrnehme (vgl. UA Rn. 18). Auf diese beiden Erwägungen geht die Beschwerde nicht bzw. nicht hinreichend ein. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, unter Hinweis auf konkret bezeichnete Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und einzelner Obergerichte festzuhalten, dass die allgemeine Lastenverteilungsregelung geltendes Verfassungsrecht darstelle und diejenige Gebietskörperschaft, die für eine bestimmte Aufgabe verantwortlich sei, wie hier die Beklagte für die Schaffung und Unterhaltung von Kindertagesstätten, auch für deren Finanzierung einstehen müsse (vgl. Beschwerdebegründung S. 11). Auf diese Weise beanstandet sie der Sache nach lediglich die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Damit kann eine Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerde, auf der Grundlage der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, dass das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße (vgl. Beschwerdebegründung S. 14 f.). Auch damit wird kein bundesrechtlicher Klärungsbedarf dargetan, sondern der Sache nach lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermessensreduzierung auf Null nicht geprüft habe, ob die Einrichtung der Klägerin in ihrem Bestand gefährdet sei, die angeführten Kompensationsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien und die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag bereits Eigenleistungen in angemessenem Umfang erbringe (vgl. Beschwerdebegründung S. 12). Nach Ansicht der Beschwerde hätte der Verwaltungsgerichtshof untersuchen müssen, ob eine weitere Anhebung der Elternbeiträge zu einer Gefährdung der Akzeptanz der Betreuungsplätze bei der Klägerin führe mit der Folge, dass eine Erhöhung der Beiträge zu einer Bestandsgefährdung aufgrund Nichtannahme der Plätze durch die Eltern aufgrund erhöhter finanzieller Aufwendungen führe (vgl. Beschwerdebegründung S. 14). Ferner hätte er ermitteln und beurteilen müssen, ob die geltend gemachten Deckungslücken es vorliegend rechtfertigten, von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen oder zumindest ein Anspruch dem Grunde nach zuzuerkennen sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 13). Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers.
Ein Aufklärungsmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dies bedeutet, dass auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte, substantiiert dargelegt wird, dass die Vorinstanz eine nach ihrer Auffassung entscheidungserhebliche Tatsache nicht hinreichend aufgeklärt hat, obwohl ein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde oder sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung von Amts wegen aufdrängen musste. Dabei ist auch anzugeben, in welcher Weise die Vorinstanz hätte vorgehen müssen (vgl. Beschluss vom 20. April 2009 – BVerwG 5 B 76.08 – Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 3 Rn. 6 m.w.N.), welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse vom 13. März 2014 – BVerwG 9 B 67.13 – juris Rn. 3 und vom 28. Oktober 2013 – BVerwG 5 B 74.13 – juris Rn. 8 jeweils m.w.N.). Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht, da sie für den behaupteten Aufklärungsbedarf die eigene Rechtsauffassung und nicht die materiell-rechtliche Sicht des Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde legt.
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Vergabe kommunaler Fördermittel (Art. 7 Abs. 2 Satz 1, Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayGO) eine Ermessensreduzierung auf Null allenfalls dann angenommen werden, wenn ohne Ausgleich des verbleibenden Defizits der weitere Betrieb der Einrichtung der Klägerin konkret gefährdet wäre und andere zumutbare Wege der Eigenfinanzierung – etwa eine (weitere) Beitragserhöhung – ausgeschöpft seien (vgl. UA Rn. 28 f.). Die Beschwerde berücksichtigt nicht hinreichend, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bereits an der ersten Voraussetzung fehlt, da eine Bestandsgefährdung bei einem Defizit von lediglich 3,6 v.H. eher unwahrscheinlich erscheine (vgl. ebenda). Soweit damit eine Sachverhalts- bzw. Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichtshofs verbunden ist, ist diese dem materiellen Recht zuzuordnen und kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (vgl. Beschluss vom 12. März 2014 – BVerwG 5 B 48.13 – juris Rn. 22 m.w.N.). Soweit die Beschwerde diesbezüglich eine unzulängliche Tatsachenfeststellung durch den Verwaltungsgerichtshof rügen möchte, genügt sie schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie weder aufzeigt, welche Beweismittel zur Aufklärung welcher Tatsachenbehauptungen geeignet erscheinen noch weshalb sich nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufgedrängt haben sollte.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen