Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung, Beiträge, Mitteilungen, Verjährung, Beitragsbescheid
Leitsatz (amtlich)
1. Beitragsansprüche des Trägers der Insolvenzsicherung entstehen mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes, nicht erst mit Erlaß eines Beitragsbescheides.
2. Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung können verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist des nicht durch Beitragsbescheid festgesetzten Anspruchs beträgt in entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt § 170 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AO entsprechend mit der Maßgabe, daß der Steuererklärung die Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 und 2 BetrAVG gleichstehen.
Normenkette
BetrAVG §§ 10-11; AO §§ 169-170; SGB IV § 25
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 25.09.1992; Aktenzeichen 13 A 1394/91) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.12.1990; Aktenzeichen 16 K 872/88) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist gemäß § 146 Abs. 3 Satz 2 SGB V in die Rechte und Pflichten der Allgemeinen Ortskrankenkasse Wuppertal eingetreten, nachdem die Landesregierung gemäß § 145 Abs. 2 SGB V durch Verordnung vom 19. Oktober 1993 (GV. NW. S. 835) eine Vielzahl von Ortskrankenkassen, zu denen auch die Allgemeine Ortskrankenkasse Wuppertal gehörte, zur Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland vereinigt und das Landesversicherungsamt den 1. April 1994 als Zeitpunkt bestimmt hat, in dem die Vereinigung wirksam geworden ist (GV. NW. 1993 S. 996).
Die Allgemeine Ortskrankenkasse Wuppertal führte eine betriebliche Altersversorgung in der Form der unmittelbaren Versorgungszusage durch. Bis zum 1. Juli 1977 war ihre Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gesichert, so daß Beiträge zur Insolvenzsicherung nicht aufzubringen waren. Vom 1. Januar 1988 an ist für sie aufgrund landesrechtlicher Regelung (§ 78 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW) der Konkurs nicht zulässig, so daß von diesem Zeitpunkt an wiederum keine Beitragspflicht besteht. In einem von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bonn gegen den Beklagten geführten Musterrechtsstreit entschied der 3. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 14. November 1985 – BVerwG 3 C 44.83 – (BVerwGE 72, 212), daß die Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich auch Versorgungszusagen der Sozialversicherungsträger erfaßt.
Der Beklagte zog daraufhin die Allgemeine Ortskrankenkasse Wuppertal mit Bescheid vom 30. November 1987 für die Jahre 1978 bis 1987 zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung heran. Hiergegen legte die Krankenkasse Widerspruch ein und machte unter anderem geltend, die Beitragsansprüche seien verjährt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Februar 1988 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Beitragsjahre 1978 und 1979 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Ortskrankenkasse sei für die streitigen Jahre beitragspflichtig gewesen, die Beitragsforderung für die Jahre 1978 und 1979 sei jedoch entsprechend § 169 AO verjährt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die Anwendung der Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung sei nicht zulässig, vielmehr gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Allgemeine Ortskrankenkasse Wuppertal hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Begehren, den Beitragsbescheid auch insoweit aufzuheben, als Beiträge für die Jahre 1980 bis 1982 verlangt worden waren.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25. September 1992 die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Beitragsansprüche für die Jahre 1978 und 1979 seien verjährt. Die Heranziehung für die übrigen Jahre sei hingegen rechtmäßig. Das Betriebsrentengesetz enthalte zwar keine ausdrückliche Vorschrift über die Verjährung. Gleichwohl unterlägen die Beiträge zur Insolvenzsicherung als vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakters der Verjährung. Dabei seien die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend heranzuziehen. Der Beitragsanspruch entstehe nicht etwa erst mit der Zustellung des Beitragsbescheides, sondern spätestens am Ende des Jahres, in dem der Beitragstatbestand erfüllt sei. Das Unterlassen der im Betriebsrentengesetz vorgeschriebenen Mitteilungen habe auf die Verjährung keinen Einfluß. Der Lauf der Verjährungsfrist sei weder unterbrochen noch gehemmt gewesen. Es sei auch nicht rechtsmißbräuchlich, daß sich die Krankenkasse auf die Verjährung berufe. Zwar sei dieser der „Musterprozeß” bekannt gewesen, der Beklagte sei aber nicht an sie mit dem Ziel des Abschlusses einer Stillhaltevereinbarung herangetreten. Die Krankenkasse habe keine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen getroffen, die den Beklagten veranlaßt hätten, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er macht geltend, die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften über die Verjährung widerspreche dem sozialen Zweck des Beitrags des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung. Der Pensions-Sicherungsverein sei als Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft gegründet worden und die betriebliche Altersversorgung sei eine bedeutende Säule im Gesamtgefüge der Alterssicherung. Ihre Finanzierung erfolge solidarisch durch die Arbeitgeber. Einnahmeausfälle müßten durch Leistungen aller heranzuziehenden Arbeitgeber ausgeglichen werden. Dieser Gesichtspunkt gebiete es, die Folgen einer unterlassenen Meldung nach dem Betriebsrentengesetz anders zu gewichten als das Unterlassen einer Steuererklärung.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1992 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1990 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und führt aus, an Stelle der steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften sei die Anwendung des § 25 SGB IV gerechtfertigt. Auch nach dieser Vorschrift sei aber Verjährung eingetreten. Darüber hinaus sei der Beitragsanspruch verwirkt.
Entscheidungsgründe
II.
Da die Allgemeine Ortskrankenkasse Rheinland aufgrund der durch die Verordnung vom 19. Oktober 1993 (GV. NW. S. 835) erfolgten Neuorganisation der Allgemeinen Ortskrankenkassen in Nordrhein-Westfalen an die Stelle der bisherigen Klägerin getreten ist, war die Parteibezeichnung entsprechend zu ändern.
Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten zu Recht hinsichtlich der allein noch streitigen Heranziehung zu Beiträgen zur Insolvenzsicherung für die Jahre 1978 und 1979 aufgehoben.
1. Der Beklagte hatte für den genannten Zeitraum einen Anspruch auf Beiträge zur Insolvenzsicherung.
a) Nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630), werden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG bezeichneten Art durchführen. § 10 Abs. 1 BetrAVG gilt nach § 17 Abs. 2 BetrAVG allerdings nicht für solche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist oder bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gehörte für den Zeitraum, um den hier gestritten wird, nicht zu diesen Körperschaften. Denn die ihre Zahlungsfähigkeit sichernde Gesetzesgarantie des § 389 Abs. 2 RVO a.F. (vgl. dazu BSGE 34, 177) hat nur bis zum 1. Juli 1977 bestanden (Gesetz vom 27. Juni 1977, BGBl I S. 1069). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Konkursunfähigkeit der Ortskrankenkassen durch Landesgesetz mit Wirkung vom 13. Oktober 1987 bestimmt worden (Gesetz vom 6. Oktober 1987, GV. NW. 1987, S. 342). Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des früher für das Betriebsrentenrecht zuständigen 3. Senats fest, daß – vorbehaltlich landesrechtlicher Vorschriften über die Konkursunfähigkeit – Ortskrankenkassen nach Außerkrafttreten des § 389 Abs. 2 RVO a.F. nicht zu den durch § 17 Abs. 2 BetrAVG von der Beitragspflicht freigestellten Körperschaften gehörten (BVerwGE 72, 212).
b) Der Beitragsanspruch des Beklagten war mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstanden und zum Ende des jeweiligen Beitrags Jahres fällig. Eines Beitragsbescheides bedurfte es dazu entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß für das Entstehen des Anspruchs ein während des Kalenderjahres erlassener Beitragsbescheid erforderlich wäre. Ein solcher ist vielmehr nur rechtmäßig, wenn der Beitragsanspruch besteht und fällig ist. § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bestimmt, daß „auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträge” Vorschüsse erhoben werden können. Diese Bestimmung besagt nicht, daß die Beitragspflicht erst am Ende des Kalenderjahres entsteht; es handelt sich insoweit um eine „reine Fälligkeitsregelung” (BVerwGE 88, 79 ≪82≫). § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, dem zufolge die Beträge auf den Schluß des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im abgelaufenen Kalenderjahr geendet hat, festzustellen sind, ist eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, besagt aber ebenfalls nichts über das Entstehen der Beitragspflicht (vgl. BVerwGE 88, 79 ≪82≫). Schon die Fälligkeitsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG spricht dafür, daß der Beitragsanspruch mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entsteht und nicht einen Beitragsbescheid des Beklagten voraussetzt. Denn wenn am Ende des Kalenderjahres Beiträge fällig sind, muß der Beitragsanspruch auch entstanden sein. Zudem geht das Gesetz in § 30 Satz 2 davon aus, daß die Beitragspflicht allein von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes abhängt. Diese Vorschrift bestimmt hinsichtlich des Entstehens der erstmaligen Beitragspflicht, daß diese „mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 BetrAVG” beginnt. Danach setzt die Beitragspflicht keinen Beitragsbescheid voraus. Wenn dies für die erstmalige Beitragspflicht gilt, so ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die nachfolgenden Jahre nichts anderes anzunehmen.
2. Ansprüche des Beklagten auf Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung können verjähren.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß spezielle Bestimmungen über die Verjährung von Beitragsforderungen des Beklagten fehlen. Das Betriebsrentengesetz selbst und auch das gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ergänzend anzuwendende Versicherungsaufsichtsgesetz enthalten keine Vorschriften über die Verjährung von Beitrags- bzw. Prämienansprüchen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen über die Insolvenzsicherung (AIB) enthalten ebenfalls keine Bestimmungen über die Verjährung. Auf die Frage, ob der Beklagte in allgemeinen Versicherungsbedingungen Bestimmungen über die Verjährung von Beitragsansprüchen erlassen darf, kommt es deshalb nicht an. § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (RGBl S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630), greift ebenfalls nicht ein. Zwar können danach nicht nur die Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen, sondern auch Ansprüche des Versicherers auf die Prämie verjähren (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. 1992, § 12 Anm. 2). Daß auch Beitragsforderungen des Beklagten dieser Regelung unterliegen, ist indessen nicht gesetzlich angeordnet. Das findet seinen Grund darin, daß die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG auf das Beitragsverhältnis nach § 10 BetrAVG nicht zugeschnitten ist. Während den Vertragspartnern des privatrechtlichen Versicherungsvertrages die wechselseitigen Ansprüche aufgrund des Versicherungsvertrages und der darüber ausgestellten Urkunden bekannt sind oder doch bekannt sein können, ist dies bei dem Beitragsverhältnis des Arbeitgebers zu dem Beklagten nicht gewährleistet. Dessen Entstehen und konkrete Ausgestaltung ergibt sich nicht durch den Austausch von Vertragsurkunden. Der Beklagte ist vielmehr in erheblichem Umfang auf Meldungen durch die Arbeitgeber angewiesen. Auch unter Berücksichtigung der Unterstützungspflicht gemäß § 11 Abs. 6 BetrAVG und der Mitteilungsbefugnis nach § 11 Abs. 8 BetrAVG ist die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG nach der Interessenlage unangemessen. Deshalb scheidet auch eine analoge Anwendung aus.
b) Aus dem Umstand, daß es keine spezielle gesetzliche Grundlage für die Verjährung von Beitragsansprüchen des Trägers der Insolvenzsicherung gibt, kann nicht abgeleitet werden, daß solche Ansprüche keiner Verjährung unterliegen.
Das Betriebsrentengesetz stellt keine vollständige Kodifizierung des Rechts der betrieblichen Altersversorgung dar. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26. November 1973 (BT-Drucks. 7/1281) war eine Insolvenzsicherung noch nicht vorgesehen. Erwägungen zum Beitrag der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung fehlten dementsprechend. Der Begründung läßt sich allgemein entnehmen, daß die betriebliche Altersversorgung als wertvolle und notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Alterssicherung angesehen worden ist und daß das Gesetz einige der diesem Sicherungssystem noch anhaftenden Mängel beseitigen sollte (BT-Drucks. 7/1281, S. 19). Erst die Beratungen des Bundesrates (BR-Drucks. 590/1/73, BT-Drucks. 7/1281, S. 52) sowie der Ausschüsse des Bundestages (BT-Drucks. 7/2843) führten zu einer Ergänzung des Gesetzentwurfs durch Vorschriften über eine Insolvenzsicherung. Diese wurde für erforderlich gehalten, um die betriebliche Altersversorgung auch gegen die wirtschaftlichen Wechselfälle des Unternehmens abzusichern und sie damit zu einem gesicherten Bestandteil der Gesamtversorgung der Arbeitnehmer zu machen. Die Trägerschaft sollte dem Vorschlag des Bundesrates gemäß privatrechltich ausgestaltet werden; eine „zentrale staatliche Einrichtung” wurde abgelehnt. Dies führte dazu, daß ein privatrechtlicher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als Träger der Insolvenzsicherung vorgesehen wurde (BT-Drucks. 7/2843, S. 5). Wenn danach mit dem Betriebsrentengesetz keine vollständige Kodifizierung beabsichtigt war, sondern nur in gewissem Umfang Mängel der bisherigen Rechtslage beseitigt werden sollten, kann hinsichtlich der Verjährung nicht von einem „beredten Schweigen” des Gesetzes dahin ausgegangen werden, daß Beitragsansprüche nicht oder nach den zivilrechtlichen Vorschriften verjähren. Denn die Mittel, die der Träger der Insolvenzsicherung benötigt, werden durch öffentlich-rechtliche Beiträge beschafft (§ 10 Abs. 1 BetrAVG). Insoweit löst sich das Betriebsrentengesetz von der zivilrechtlichen Einbindung des Betriebsrentensystems. Nach der Amtlichen Begründung der Vorschrift über die Finanzierung der Insolvenzsicherung (BT-Drucks. 7/2843, S. 10 zu § 6 d des Entwurfs) sollen die Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und dem Träger der Insolvenzsicherung öffentlich-rechtlicher Art sein. Hinsichtlich des öffentlich-rechtlich ausgestalteten Beitragsverhältnisses ist das Gesetz ersichtlich lückenhaft, weil es keine umfassende Regelung aller damit zusammenhängenden Probleme trifft, sondern nur eine Einordnung in das öffentliche Recht vornimmt, den Träger der Insolvenzsicherung insoweit mit hoheitlichen Funktionen beleiht und Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung trifft. Die Unvollständigkeit der Regelung des öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnisses erfordert es, vorhandene Gesetzeslücken sachgerecht zu schließen.
Es ist allgemein anerkannt, daß die Anspruchsverjährung ein nicht nur dem bürgerlichen Recht angehörendes Institut ist. Es hat seine Berechtigung grundsätzlich auch im öffentlichen Recht (BVerwGE 69, 227 ≪232≫). Das Rechtsinstitut der Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche von Hoheitsträgern war bei Erlaß des Betriebsrentengesetzes bekannt (vgl. BVerwGE 28, 336 ≪338≫) und nichts spricht dafür, daß hier der mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zusammenhängende Gesichtspunkt der Verjährung bewußt ausgeklammert sein könnte.
Der Beitragsanspruch des Pensions-Sicherungs-Vereins ist ein vermögensrechtlicher Anspruch eines beliehenen Unternehmers.
Vermögensrechtliche Ansprüche von Hoheitsträgern unterliegen in weitem Umfang entweder kraft gesetzlicher Regelung oder kraft Richterrechts der Verjährung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß nach Ablauf einer gewissen Zeit Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eintreten und der Schuldner nicht nach Jahr und Tag mit lange zurückliegenden Forderungen überzogen werden soll. Dieser Gesichtspunkt ist auch für Beitragsansprüche des Beklagten einschlägig. Grundsätzliche Einwände gegen die Verjährbarkeit der Beiträge nach § 10 BetrAVG bestehen nicht. Allerdings kann eine Verjährung von Beitragsansprüchen zu einem Mittelausfall führen mit der Folge, daß andere Arbeitgeber, die eine insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführen, eine höhere Belastung zu erwarten haben, als es bei vollständiger Zahlung aller beitragspflichtigen Arbeitgeber der Fall wäre. Die Insolvenzsicherung ist nämlich auf dem Solidarprinzip aufgebaut mit der Folge, daß nicht der einzelne Arbeitgeber sein eigenes Insolvenzrisiko und das Rentenausfallrisiko „seiner” Arbeitnehmer trägt, sondern einen Anteil des Gesamtrisikos. Beitragsausfälle werden durch eine höhere Belastung aller Pflichtigen Arbeitgeber ausgeglichen. Dieser Gesichtspunkt wird aber dadurch relativiert, daß die Beitragshöhe ohnehin von verschiedenen, nicht voll voraussehbaren Faktoren abhängt, so daß der einzelne Arbeitgeber die Beitragshöhe nur eingeschränkt kalkulieren kann. Auch unter Berücksichtigung des Gedankens des solidarischen Einstehens der Arbeitgeber rechtfertigt sich die Möglichkeit, Verjährung geltend zu machen, durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Rechtsfrieden und Rechtssicherheit haben ein hohes Gewicht und rechtfertigen die Berücksichtigung des Instituts der Verjährung auch im Bereich der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.
c) Der erkennende Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Frist für die Verjährung nicht durch Beitragsbescheide festgesetzter Beiträge zur Insolvenzsicherung in entsprechender Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Abgabenordnung zu bestimmen ist.
Die Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche von Hoheitsträgern richtet sich in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen Spezialrecht. Beim Fehlen ausdrücklicher Regelungen hat sich eine Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung und der Interessenlage zu richten (BVerwGE 69, 227 ≪233≫). Mit Rücksicht auf die öffentlich-rechtliche Natur der Beiträge nach § 10 BetrAVG und die Interessenlage der Beteiligten des Beitragsverhältnisses ist hier die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung angemessen. Diese können zwar nicht als allgemeine Rechtsgrundsätze herangezogen werden (vgl. Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 53 Rdnr. 2). Wenn sie aber angesichts der Struktur eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in der Regel zu interessengerechten Ergebnissen führen, spricht dies für ihre entsprechende Anwendbarkeit in dem bestimmten Rechtsverhältnis.
Die entsprechende Anwendung der §§ 169 ff. AO scheitert hier nicht an den Grenzen der zeitlichen Geltung des Gesetzes. Gemäß Art. 97 § 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341) gelten die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung für solche Abgaben, die nach dem 31. Dezember 1976 entstanden sind. Auch der Gesichtspunkt, daß in dem genannten Einführungsgesetz zahlreiche Gesetze auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts an die Vorschriften der Abgabenordnung angepaßt worden sind, davon jedoch das Betriebsrentengesetz nicht betroffen ist, schließt die Anwendbarkeit der §§ 169 ff. AO nicht aus. Das Betriebsrentengesetz hat zwar eine Reihe materiellrechtlicher Steuervorschriften geändert, aber an keiner Stelle auf Vorschriften der Reichsabgabenordnung verwiesen. Deswegen ergab sich kein Anpassungsbedarf an die neue Abgabenordnung.
Die Verjährungsregelung der Abgabenordnung stellt sich in ihren Grundzügen wie folgt dar: Das Gesetz unterscheidet die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) und die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO). Hier kann es nur um die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gehen. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO regelmäßig vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Nach § 170 Abs. 2 AO beginnt sie abweichend von Absatz 1 unter anderem, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Die von dem Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 BetrAVG zu erbringende Abgabe kann dem Wortlaut des Gesetzes gemäß als Beitrag (BVerwGE 64, 248 ≪249≫) oder aber als „Sonderabgabe” (BVerfGE 57, 139 ≪167≫; 67, 256 ≪275≫) verstanden werden (vgl. BVerwGE 72, 212 ≪218≫). Ihre öffentlich-rechtliche Ausgestaltung legt unabhängig davon, ob sie als Beitrag oder als Sonderabgabe zu kennzeichnen ist, die entsprechende Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nahe. Bei Erhebung der Abgaben tritt nämlich kraft gesetzlicher Regelung die Bedeutung der privatrechtlichen Organisation des Beklagten und dessen Eigenschaft als Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft (BVerwGE 72, 212 ≪218≫) zurück. Die entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO wird dem Umstand gerecht, daß die Beiträge im allgemeinen regelmäßig zu erbringen sind. Sie gibt dem Beklagten genügend zeitlichen Spielraum, Beitragsforderungen durchzusetzen. Dieser weist zwar zutreffend daraufhin, daß er nicht zwangsläufig davon Kenntnis erlangt, ob ein Arbeitgeber Beiträge zur Insolvenzsicherung erbringen muß. Diese Schwäche des Insolvenzsicherungsrechts hat der Gesetzgeber gesehen und versucht, ihr durch Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, Unterstützungspflichten der Kammern und Zusammenschlüsse von Unternehmern gemäß § 11 Abs. 6 BetrAVG sowie durch Mitteilungsbefugnisse der Finanzämter nach § 11 Abs. 8 BetrAVG Rechnung zu tragen. Zudem ist das Unterlassen der erforderlichen Mitteilung gemäß § 12 BetrAVG eine Ordnungswidrigkeit. Eine verbleibende Schwäche der Position des Beklagten wird weitgehend durch entsprechende Anwendung des § 170 Abs. 2 AO kompensiert. Wie die Festsetzung vieler Steuern die Abgabe von Steuererklärungen bzw. -anmeldungen erfordert, hängt die Erhebung der Beiträge zur Insolvenzsicherung von der Mitteilung der dafür erforderlichen Daten durch den Arbeitgeber ab (§ 11 BetrAVG). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beginn der betrieblichen Altersversorgung sowie periodisch die zur Bemessung des Beitrags maßgebenden Beträge mitzuteilen. Das Regelungssystem der Verjährung in der Abgabenordnung greift den Zusammenhang zwischen Meldungen des Pflichtigen und den darauf beruhenden Festsetzungsmöglichkeiten des Hoheitsträgers auf. Es erscheint daher sachgerecht, die Festsetzungsfrist entsprechend § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO als in ihrem Anlauf gehemmt anzusehen, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Wenn es gleichwohl ausnahmsweise trotz Anwendung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO noch zu einer Verjährung des nicht durch Beitragsbescheid festgesetzten Beitrags zur Insolvenzsicherung kommt, weil die erforderlichen Mitteilungen ausgeblieben sind, trägt das dem oben erörterten Gedanken Rechnung, der grundsätzlich für die Verjährung auch öffentlich-rechtlicher Forderungen streitet.
Demgegenüber knüpfen die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV über die Verjährung nicht an die Mitteilung von Berechnungsgrundlagen an. Zwar kennt auch das Sozialgesetzbuch IV Mitteilungspflichten der Arbeitgeber; gerade in bezug auf die Verjährung wird aber der Zusammenhang zwischen den Meldungen und der Entrichtung der Beträge nicht aufgegriffen. Die Anwendung des § 25 SGB IV würde deshalb dem Schutzbedürfnis des Trägers der Insolvenzsicherung nicht gerecht, der mangels Einbettung in das praktisch alle Arbeitgeber betreffende Sozialversicherungssystem in besonderem Maße auf die Mitwirkung der Arbeitgeber angewiesen ist, die eine insolvenzsicherungpflichtige betriebliche Altersversorgung durchführen. Überdies würde in Anbetracht der Verweisung in § 25 Abs. 2 SGB IV mittelbar vielfach das bürgerliche Recht anzuwenden sein, das auf die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Abgabenrechts nicht zugeschnitten ist.
Der von dem Beklagten angeführte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1987 – 1 BvR 1667/84 – (E-BetrAVG Bd. 3 Ordnungsnummer 140.1 Nr. 12) erfordert keine andere Beurteilung. Dort heißt es zwar, daß bei der betrieblichen Altersversorgung ebenso wie in der Sozialversicherung der Grundsatz des sozialen Ausgleichs vorherrscht und der einem sozialen Schutzzweck dienende Beitrag des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung sich daher nicht mit abgabenrechtlichen Grundsätzen vertrage. Mit dieser Wendung ist jedoch, wie der Zusammenhang ergibt, gemeint, daß nicht der den „Beitrag” kennzeichnende individuelle Vorteil des Arbeitgebers für die Abgabe maßgeblich ist. Die steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften betreffen in ihrem eigentlichen Anwendungsbereich ebenfalls Abgaben, die nicht dem Ausgleich individueller Vorteile dienen, sondern davon gerade unabhängig sind.
Nach alledem ist der erkennende Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß die nicht durch Beitragsbescheide festgesetzten Beiträge für die Durchführung der Insolvenzsicherung nach § 10 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich entsprechend § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO in vier Jahren verjähren (so auch VG Schleswig, ZIP 1990, 1606 ≪1607≫; VG Braunschweig, Urteil vom 30. November 1988 – 1 VG A 192/87 –; Hofer/ Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Auflage, Stand: Juni 1993, § 10 Rdnr. 3267; unentschieden OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 1992 – OVG 4 L 101/89 –; anderer Ansicht Blomeyer/ Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 1984, § 10 Rdnr. 58; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 1988, § 10 Rdnr. 19; Paulsdorff in: Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/ Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz Bd. 1, 2. Auflage, § 10 Rdnr. 12).
Ob eine entsprechende Anwendung auch des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO in Betracht kommt, der hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Steuern betrifft, kann, da nicht entscheidungserheblich, offenbleiben.
3. Nach diesen Maßstäben sind die Beitragsansprüche des Beklagten für die Jahre 1978 und 1979 verjährt. Sie sind in den entsprechenden Jahren entstanden und jeweils an ihrem Ende fällig geworden. Da die Allgemeine Ortskrankenkasse Wuppertal Mitteilungen nach § 11 Abs. 2 BetrAVG nicht vorgenommen hatte, waren die Beitragsansprüche mit Ablauf der Jahre 1985 bzw. 1986 verjährt.
Wie das Oberverwaltungsgericht kann auch der erkennende Senat offenlassen, ob die Verjährung entsprechend § 47 AO zum Erlöschen der Beitragsansprüche führt oder nur auf Einrede hin zu beachten ist. Die Krankenkasse hat sich auf Verjährung berufen, ohne daß dies mißbräuchlich wäre. Die daraus sich ergebende Rechtsfolge, daß die Beitragsforderungen nicht mehr erfüllt werden müssen, kommt der Klägerin zugute.
Der Einrede der Verjährung kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen. Das kann der Fall sein, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, veranlaßt hat, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen, z.B. weil der Gläubiger annehmen durfte, der Schuldner werde sich auf Verjährung nicht berufen. Auch wenn dem Gläubiger die verjährte Forderung allein wegen eines jedenfalls objektiv fehlerhaften Verhaltens des Schuldners nicht rechtzeitig bekannt geworden ist, kann ein Verhalten gegeben sein, das den Gläubiger von der Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat mit der Folge, daß die Einrede der Verjährung durch den Schuldner eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. BVerwGE 23, 166 ≪173≫; 66, 256 ≪259≫). Von alledem kann nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht ausgegangen werden. Dem Beklagten war bekannt, daß die Krankenkasse eine betriebliche Altersversorgung durchführte. Diese hat den Beklagten nicht dazu veranlaßt, von ihr keine Beiträge zu fordern. Der Beklagte hat vielmehr in Kenntnis der möglichen Beitragspflicht und des Umstandes, daß die Krankenkasse keinerlei Erklärungen zu dem erwähnten Musterprozeß abgegeben hatte, nichts unternommen, um die Beitragsforderungen durchzusetzen. Die Allgemeine Ortskrankenkasse Wuppertal hat hingegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts „gar nichts getan”. Dadurch allein hat sie den Beklagten nicht von der Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Meyer, Gielen, Kemper, Hahn, Groepper
Fundstellen
Haufe-Index 1211525 |
BB 1995, 573 |
BVerwGE, 1 |
ZIP 1995, 41 |