Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeld. Einkommen. Unfallrente. Anrechnung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommens
Leitsatz (amtlich)
Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 580 ff. RVO) ist bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt anzurechnen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; WoGG §§ 10, 14 Abs. 1 Nrn. 2, 6-7; 2. WoBauG § 25a Abs. 2 Nr. 7; RVO §§ 573, 580ff.; EStG § 3; SGB IV § 18a Abs. 3 Nr. 4; SGB V § 61 Abs. 2 Nr. 1; BVG § 31; BAföG § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 16.01.1995; Aktenzeichen 5 L 58/94) |
VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 27.01.1994; Aktenzeichen 13 A 85/92) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfange bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung eine von der Bau-Berufsgenossenschaft nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. gezahlte Unfallrente des Klägers anzurechnen ist.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 16. Oktober 1991 für den Monat Juli 1991 ein Wohngeld (Lastenzuschuß) in Höhe von 205 DM. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage bewilligte er für die Monate August 1991 bis Juni 1992 ein Wohngeld in Höhe von monatlich 193 DM. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens des Klägers berücksichtigte er die Unfallrente in voller Höhe.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, die Einkommensanrechnung der Unfallrente sei rechtswidrig. Die Unfallrente sei nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt. Sie stelle vielmehr eine Entschädigung für den erlittenen körperlichen Schaden dar.
Nach Klageerhebung bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 13. April 1992 dem Kläger auf einen bereits vor Erlaß des Widerspruchsbescheides gestellten Erhöhungsantrag vom 23. Dezember 1991 für die Zeit von Dezember 1991 bis Juli 1992 ein erhöhtes Wohngeld in Höhe von monatlich 268 DM. Dabei rechnete er die Unfallrente des Klägers ebenfalls in voller Höhe als Einkommen an.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt, unter teilweiser Änderung der Bescheide den Beklagten zu verpflichten, bei der Einkommensanrechnung die Verletztenrente mit einem Teilbetrag von 126,67 DM außer Betracht zu lassen. Im übrigen hat er die Klage zurückgenommen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Im übrigen hat es das Verfahren eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Unfallrente dürfe gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WoGG bei der Berechnung des Wohngeldes in Höhe von 126,67 DM als Einkommen nicht berücksichtigt werden, weil sie insoweit nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sei, sondern abstrakt einen schädigungsbedingten Mehraufwand erfasse. Der Anteil der Unfallrente, der nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sei, müsse unter Rückgriff auf die Beschädigten-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bestimmt werden. Diese habe bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe 30 v.H. seit dem 1. Juli 1991 190 DM monatlich betragen. Bei einer MdE von 20 v.H., wie sie beim Kläger vorliege, sei hiervon ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, mithin 126,67 DM, in Ansatz zu bringen.
Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Verletztenrente sei in vollem Umfang bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WoGG stelle auf die gesetzliche Bestimmung der Leistung ab. Aus den §§ 580 ff. RVO lasse sich erkennen, daß die Verletztenrente vom Gesetzgeber insgesamt zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sei. Das Problem der Gleichbehandlung von Grundrenten und Verletztenrenten stelle sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H., um die es hier gehe, nicht. Bei Minderungen der Erwerbsfähigkeit unter 25 v.H. bestehe gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BVG kein Anspruch auf eine Grundrente.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hält in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau das Berufungsurteil ebenfalls für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines höheren als des vom Beklagten festgesetzten Wohngeldes. Seine Verletztenrente ist – entgegen dem Revisionsvorbringen – bei der Wohngeldberechnung vollen Umfangs als Einkommen anzusetzen.
Zum wohngeldrechtlich maßgeblichen Jahreseinkommen zählen nach § 10 Abs. 1 WoGG alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12 bis 17 WoGG nicht zu berücksichtigenden Beträge. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 WoGG nur solche Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie vergleichbare vertragliche Leistungen außer Betracht, die steuerfrei und nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Einnahmen sind zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt, soweit daraus Kosten für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse zu bestreiten sind (vgl. etwa Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, § 14 Rn. 6 a.E. ≪Stand: Juli 1993≫).
Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, beruht auf der Erwägung, daß auch steuerfreie Einnahmen dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts, namentlich der Wohnkosten, tatsächlich zur Verfügung stehen. Ebenso sind steuerfreie Rentenleistungen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz einkommensabhängig gewährt werden, im Wohngeldrecht in voller Höhe als Einkommen anzusetzen, weil sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Außer Ansatz bleiben gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 und 7 WoGG nur die steuerfreien Grundrenten für Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstgeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene und ihnen Gleichgestellte sowie für Witwen, Witwer und Waisen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Im Wohnungsbauförderungsrecht gilt seit dem Inkrafttreten des Wohnungsbauförderungsgesetzes 1994 eine zur Vereinheitlichung der Einkommensbegriffe für die Wohnungsbauförderung und die Gewährung von Wohngeld aufgenommene gleichartige Regelung, die auf das verfügbare Einkommen abstellt. Einkommensabhängige Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz werden, obwohl sie gemäß § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sind, gemäß § 25a Abs. 2 Nr. 7 II. WoBauG – ebenso wie nach §§ 10, 14 Abs. 1 Nr. 6 WoGG – einkommenserhöhend angesetzt. Lediglich Grundrenten bleiben bei der Einkommensermittlung – wie nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 und 7 WoGG und § 76 Abs. 1 BSHG – außer Ansatz (§ 25a Abs. 2 Nr. 7 II. WoGG).
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 580 ff. RVO) zählt nicht zu den gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 WoGG bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens außer Betracht bleibenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie stellt zwar eine steuerfreie Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung dar (vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG; Beschlüsse vom 5. November 1987 – BVerwG 5 B 41.86 – Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 10 S. 1 f. und vom 16. Juni 1989 – BVerwG 5 B 58.89 – Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 12 S. 3 ≪3 f.≫; Urteil vom 21. September 1989 – BVerwG 5 C 28.87 – Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 14 S. 11 ≪12 f.≫), ist jedoch zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt und deshalb als Einkommen anzurechnen (ebenso: Nr. 14.102 WoGVwV, abgedruckt bei: Schade/Schubart/Kohlenbach, WoGG, § 14 Anm. II; OVG Hamburg, Urteil vom 27. November 1987 – OVG Bf I 49/85 – ZMR 1988, 353 ff.; Driehaus in: Buchsbaum/Driehaus/Heise, Wohngeldrecht, WoGG, Erl. § 10 Rn. 28 ≪Stand: November 1991≫; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, § 14 Rn. 12 ≪Stand: August 1992≫). Dies gilt auch für die als Ersatz für Arbeitsentgelt gewährte Schwerverletztenzulage (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster, a.a.O.).
Freilich enthalten die §§ 580 ff. RVO keine ausdrückliche Zweckbestimmung der Unfallverletztenrente. Sie legen vielmehr nur den Beginn, die Dauer, die Höhe und die Berechnungsweise der Leistungen fest. Aus dem Regelungsgehalt der Vorschriften insgesamt ist aber zu entnehmen, daß die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts dient. Sie stellt eine laufende pauschale Entschädigung für einen abstrakt berechneten Erwerbsschaden durch unfallbedingte Erwerbseinbußen dar (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 117/83 – NJW 1985, 735). Die Verletztenrente wird gemäß § 580 Abs. 1 RVO gewährt, wenn die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten über die dreizehnte Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert. Sie bemißt sich gemäß § 581 Abs. 1 RVO nach dem vorangegangenen Jahresarbeitsverdienst und nach dem Grad der unfallbedingten Einbuße der Erwerbsfähigkeit. Bei vollem Verlust der Erwerbsfähigkeit werden zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente) und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechende Teil der Vollrente (Teilrente) gezahlt (§ 581 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 RVO). Der in dieser Weise gewährte Ausgleich für die durch den Berufsunfall eingetretene Erwerbsminderung hat die Funktion eines den Lebensunterhalt sichernden Lohn- oder Einkommensersatzes (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1969 – VI ZR 97/68 – LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 34 Bl. 618 f. und vom 20. Januar 1982 – IVb ZR 647/80 – NJW 1982, 1593; OLG Braunschweig, Urteil vom 6. Juli 1979 – 4 U 6/79 – VersR 1979, 1124 ≪1125≫; Hess. VGH, Urteil vom 22. September 1992 – 9 UE 2489/89 – ZfS 1993, 23 ≪24≫). Er soll in abstrakter und pauschalierender Ausgestaltung den Ausfall an Arbeitseinkommen ausgleichen, der durch die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt. Ob und wie sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich auf den Entgeltbezug auswirkt, ist unerheblich. Anders als bei der im Zivilrecht vorgesehenen konkreten Schadensberechnung kommt es nicht auf die Höhe einer tatsächlich erlittenen finanziellen Einbuße, sondern allein auf den abstrakt bemessenen Verlust von Erwerbsmöglichkeiten aufgrund einer verbliebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit an (vgl. Ricke in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. August 1995, § 581 RVO Rn. 2; Hess. VGH, Urteil vom 22. September 1992, a.a.O. S. 24). Von Rechts wegen wird unterstellt, daß jede Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens ein Fünftel oder mehr einen ihr entsprechenden Einkommensverlust zur Folge hat (vgl. etwa BSGE 31, 185 ≪187 f.≫; 39, 49 ≪52≫; OLG Braunschweig, Urteil vom 6. Juli 1979 – 4 U 6/79 – VersR 1979, 1124 ≪1125≫; Gaisbauer, VersR 1977, 505 ≪507 f.≫). Die Verletztenrente soll als “soziale Existenzsicherung” einen Erwerbsschaden umfassend ausgleichen, wie die Einbeziehung von Arbeitsunfällen Auszubildender oder Jugendlicher in die Rentenversorgung (§ 573 RVO) zeigt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1984, a.a.O. S. 735). Die Anknüpfung an das vor dem Arbeitsunfall erzielte Erwerbseinkommen (§ 581 Abs. 1 RVO), die Schwerverletztenzulage (§ 582 RVO), die Kinderzulage (§ 583 RVO), die Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit (§ 587 RVO), ihre Kürzung bei Anstaltspflege (§ 585 RVO) sowie ihr Wegfall bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim (§ 586 RVO) und die bei Auszubildenden und Jugendlichen vorgesehenen Berechnungen ihres fiktiven Jahresarbeitsverdienstes (§ 573 RVO) verdeutlichen des weiteren, daß die Verletztenrente der Deckung des Lebensunterhalts dienen soll. Diese Zweckbestimmung wird auch in der Begründung des dem geltenden § 585 RVO entsprechenden § 584 des Gesetzentwurfs hervorgehoben (BTDrucks IV/120, S. 58). Die Kürzung der Verletztenrente für die Dauer der Anstaltspflege wird dort ausdrücklich mit der Erwägung gerechtfertigt, “daß dem Verletzten während der Anstaltspflege wesentlich geringere Aufwendungen für die Bestreitung seines Lebensunterhalts erwachsen.”
Wegen ihrer Funktion, als Ersatz von entgangenem Lohn oder Einkommen zu dienen, wird die Verletztenrente auch unterhaltsrechtlich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1982, a.a.O. S. 1593 m.w.N. und vom 13. April 1983 – IVb ZR 373/81 – NJW 1983, 1783 ≪1784≫). Dem Verletzten werden von der Unfallrente – ähnlich wie von der Beschädigten-Grundrente – lediglich die zur Bestreitung tatsächlicher unfallbedingter Mehraufwendungen erforderlichen Mittel vorweg belassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1982, a.a.O. S. 1593 m.w.N.).
Im privaten Unterhaltsrecht kommt es allerdings für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit auf die konkrete Zweckbestimmung von Sozialleistungen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Zuwendungen nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 – IVb ZR 3/87 – BGHZ 103, 267 ≪272≫ m.w.N.; stRspr). Vielmehr werden bei der Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit auch zweckbestimmte Sozialleistungen regelmäßig wie sonstiges Einkommen behandelt, wenn und soweit sie lediglich geeignet sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Leistungsempfängers und seiner Familie zu decken (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988, a.a.O. S. 272 m.w.N.). Demgegenüber stellt § 14 Abs. 1 Nr. 2 WoGG für die wohngeldrechtliche Einkommensanrechnung ausdrücklich darauf ab, ob und ggf. inwieweit die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts (nicht allein geeignet, sondern auch) bestimmt sind. Als Leistungen, die im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WoGG “zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind” können auch – ebenso wie als “Einnahmen zum Lebensunterhalt” im Sinne des früheren § 180 Abs. 4 RVO und als “Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt” im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V – nur Einnahmen angesehen werden, die für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmt sind, nicht dagegen solche zweckgebundenen Leistungen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1992 – 1 RK 11/92 – BSGE 71, 299 ≪301≫ m.w.N.). Das führt auf die Frage, ob die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist oder ob ein Teil von ihr bei der Ermittlung des wohngeldrechtlich maßgebenden Jahreseinkommens deshalb unberücksichtigt bleiben muß, weil er zur Deckung eines verletzungsbedingten erhöhten Lebensbedarfs dient und insoweit anderweitig zweckgebunden ist. Denn eine Gesamtleistung hat keine einheitliche Zweckbestimmung, wenn sie sich rechtlich in Teilleistungen mit unterschiedlicher Zweckrichtung zerlegen läßt (vgl. etwa Urteile vom 26. Juli 1994 – BVerwG 5 C 11.92 – Buchholz 436.0 § 43 BSHG Nr. 7 S. 1 ≪2 ff.≫ und vom 29. September 1994 – BVerwG 5 C 56.92 – Buchholz 436.0 § 43 BSHG Nr. 8 S. 6 ≪7≫). Die Annahme des Klägers und des erstinstanzlichen Urteils, dies sei bei Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Fall, trifft jedoch nicht zu. Diese Renten lassen sich nicht in einen lohn- oder einkommensersetzenden Betrag und den pauschalen Ausgleich eines verletzungsbedingten Mehrbedarfs aufteilen. Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind vielmehr bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung vollen Umfangs anzurechnen, weil sie rechtlich auch nicht teilweise dazu bestimmt sind, einen verletzungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Zwar mögen sie tatsächlich aufgrund der technischen und sozialen Entwicklung in vielen Fällen ihre ursprüngliche Lohnersatzfunktion ganz oder teilweise eingebüßt haben, weil die abstrakt festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit häufig nicht mehr oder nicht in vollem Umfang zu einem wirklichen Einkommensverlust führt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1972 – 1 BvL 4, 17/71 und 10/72; 1 BvR 355/71 – BVerfGE 34, 118 ≪132 ff.≫; BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 – BVerwG 5 C 28.87 – Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 14 S. 11 ≪15≫). Die Verletztenrente mag insoweit auch tatsächlich einer Entschädigung für die unfallbedingte Einbuße an körperlicher Integrietät nahekommen und der nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 WoGG anrechnungsfreien Beschädigten-Grundrente nach § 31 BVG gleichen (vgl. Urteil vom 21. September 1989, a.a.O. S. 15). Allein aus diesem in tatsächlicher Hinsicht eingetretenen teilweisen wirtschaftlichen Funktionswandel läßt sich jedoch noch nicht folgern, Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung müßten in Höhe einer vergleichbaren Beschädigten-Grundrente bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung als nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte Leistungen außer Betracht bleiben.
Maßgebend für die Zweckbestimmung der Unfallrenten ist die ihnen zugrunde liegende gesetzliche Regelung. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis des vom Bundesverfassungsgerichts gewürdigten Wandels der Arbeitswelt daran festgehalten, daß die unfallbedingte Minderung der Erwerbfähigkeit nach der Beeinträchtigung des Verletzten im gesamten Erwerbsleben zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urteile vom 26. November 1987 – 2 RU 22/87 – SozR 2200 § 581 RVO Nr. 27 S. 88 ≪90≫ und vom 30. Mai 1988 – 2 RU 54/87 – SozR 2200 § 581 RVO Nr. 28 S. 94 ≪96≫ jeweils m.w.N.), weil einer “derart abstrakt bestimmten Minderung der Erwerbsfähigkeit typischerweise ein Schaden in Form eines Verdienstausfalls gegenübersteht” (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1992, a.a.O. S. 304). Nach dem die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte einen Einkommensverlust erlitten hat. Nach dem Prinzip der abstrakten Schadensberechnung richtet sich vielmehr die Bemessung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit einerseits individuell nach dem Umfang der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung des Verletzten durch die Unfallfolgen und andererseits nach dem Umfang der ihm dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (vgl. BSG, Urteile vom 26. November 1987, a.a.O. S. 89 f. und vom 30. Mai 1988, a.a.O. S. 95 jeweils m.w.N.; stRspr). “Der letztgenannte Maßstab gilt jeweils so umfassend und so aktuell wie möglich. Darin liegt gerade seine besondere Bedeutung in der Gegenwart und für die Zukunft der technischen Entwicklung und wirtschaftlichen Umwälzung” (BSG, Urteil vom 26. November 1987, a.a.O. S. 90). Unter Wahrung des Prinzips der abstrakten Schadensberechnung erfolgt nach § 581 Abs. 2 RVO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zusätzlich eine angemessene Berücksichtigung des Berufs des Verletzten, wenn die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führte (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 1987, a.a.O. S. 90).
Die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz für Beschädigte sind dagegen von Rechts wegen nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern stellen eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrietät dar und sollen zugleich die Mehraufwendungen ausgleichen, die der Beschädigte gegenüber einem gesunden Menschen hat (vgl. BTDrucks III/1239, S. 21; Urteile vom 26. August 1964 – BVerwG V C 99.63 – BVerwGE 19, 198 ≪203≫ und vom 14. Mai 1969 – BVerwG V C 13.68 – Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 3 S. 1 ≪2≫). Das soziale Entschädigungsrecht unterscheidet sich von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht allein durch den Mindestvomhundertsatz des rentenberechtigenden Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (25 v.H. gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BVG, 20 v.H. nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO), sondern überdies auch durch bindend vorgeschriebene Mindestvomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit für erhebliche äußere Körperschäden (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG, VV Nr. 5 zu § 30 BVG; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. November 1987, a.a.O. S. 93).
Allerdings hat der Bundesgesetzgeber durch Art. 7 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) in § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV die Anrechnung der Verletztenrente als Erwerbsersatzeinkommen beim Zusammentreffen mit Hinterbliebenenrenten nur insoweit vorgesehen, als die Verletztenrente “den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde”. Dieser in Anerkennung des teilweisen Funktionswandels der Verletztenrente getroffenen Einzelregelung läßt sich indessen kein auf das Wohngeldrecht übertragbarer verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke entnehmen. Denn selbst die Beschädigten-Grundrente bleibt bei der Bemessung anderer gesetzlich geregelter Leistungen keineswegs durchgehend unberücksichtigt. Der Bundesgesetzgeber hat vielmehr davon abgesehen, ein generelles Verbot, die Grundrente bei der Gewährung einkommensabhängiger Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen, in das Bundesversorgungsgesetz oder das Sozialgesetzbuch aufzunehmen. Auch nachdem die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag auf dessen Ersuchen (107. Sitzung des 4. Deutschen Bundestages am 22. Januar 1964, StenBer S. 4987 A in Verbindung mit BTDrucks IV/1831, S. 13) eine Aufstellung über diejenigen gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt hatte, die eine Anrechnung von Grundrenten auf andere gesetzliche Leistungen bewirken (BTDrucks IV/2522), hat er sich darauf beschränkt, lediglich für bestimmte einzelne Leistungen anzuordnen, daß die Grundrente nicht zum Einkommen zählt (vgl. außer § 14 Abs. 1 Nr. 6 WoGG etwa § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG, § 76 Abs. 1 BSHG und § 21 Abs. 4 Nr. 1 BAFöG). Das schließt bereits die Annahme eines allgemeingültigen Prinzips der Unantastbarkeit sogar von Grundrenten aus (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 – BVerwG 5 C 133.83 – Buchholz 412.4 § 466 KgfEG Nr. 1 S. 1 ≪5≫.
Ebensowenig läßt sich die in § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV für die Verletztenrenten getroffene Einzelregelung dahin verallgemeinern, daß auch über ihren Anwendungsbereich hinaus eine Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen in Höhe einer in vergleichbaren Fällen gezahlten Grundrente ausgeschlossen sei. Das Fehlen einer gleichartigen Bestimmung in dem bis in die jüngste Zeit hinein immer wieder novellierten Wohngeldgesetz verdeutlicht im Gegenteil mit Blick auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 6 und 7 WoGG aufgenommenen ausdrücklichen Anrechnungsverbote für Grundrenten, daß der Gesetzgeber eine wohngeldrechtliche Gleichstellung von Verletztenrenten und Grundrenten offenbar nicht beabsichtigt hat.
Eine solche Gleichstellung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Gesetzgeber kommt auf dem Gebiet der gewährenden Staatstätigkeit – namentlich bei der Regelung der Bewilligung von Wohngeld – eine besonders weit bemessene Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 28, 206 ≪214≫; BVerwG, Urteile vom 23. August 1990 – BVerwG 8 C 18.89 – Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 46 S. 1 ≪10≫ und vom 31. März 1995 – BVerwG 8 C 31.93 – Buchholz 454.71 § 12a WoGG Nr. 1 S. 1 ≪5≫). Er kann im Bereich der Leistungsgewährung in weitem Umfang typisierende und generalisierende Regelungen treffen (BVerfGE 26, 16 ≪31≫; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1984 – BVerwG 5 C 133.83 – Buchholz 412.4 § 46b KgfEG Nr. 1 S. 1 ≪6≫). Derartige Regelungen sind vor allem dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verwaltung – wie auf dem Gebiet der Wohngeldgewährung – in kurzer Zeit eine Vielzahl von Fällen zu entscheiden und bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall die Bedürftigkeit des Antragstellers zu prüfen hat (vgl. BVerfGE 9, 20 ≪31 f.≫; 44, 283 ≪288≫; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 6).
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet freilich auch im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine willkürlich ungleiche Behandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Der Gesetzgeber darf nur aus sachlichen Gründen bestimmte Gruppen der Bevölkerung von allgemein gewährten staatlichen Leistungen ausschließen. Überdies muß eine Regelung der Gewährung von Leistungen, um soziale Härten auszugleichen, den sachlichen Anforderungen der mit ihr angestrebten sozialen Gerechtigkeit genügen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. November 1969 – 1 BvL 4/69 – BVerfGE 27, 220 ≪227≫; BVerwG, Urteil vom 31. März 1995, a.a.O. S. 5). Das gilt auch für die Gewährung von Wohngeld, dessen Zweck darin besteht, zur Vermeidung sozialer Härten dem Empfänger ein Mindestmaß an Wohnraum wirtschaftlich zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. November 1969, a.a.O. S. 226 f.; BVerwG, Urteil vom 31. März 1995, a.a.O. S. 5). Denn das Wohngeld dient insoweit nach geltendem Recht zur Deckung eines allgemeinen existenznotwendigen Bedarfs, obwohl es den Aufwand für Wohnkosten nur teilweise befriedigt (vgl. auch BVerfG, Beschluß, vom 25. September 1992 – 2 BvL 5, 8, 14/91 – BVerfGE 87, 153 ≪176≫; BVerwG, Urteil vom 31. März 1995, a.a.O. S. 5). Unter dem Blickwinkel der gebotenen “horizontalen Gleichheit” (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 – 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86 – BVerfGE 82, 60 ≪89 f.≫ und vom 25. September 1992 – 2 BvL 5, 8, 14/91 – BVerfGE 87, 153 ≪170≫; BVerwG, Urteil vom 31. März 1995, a.a.O. S. 5) ist jedoch eine wohngeldrechtliche Bevorzugung von Antragstellern, die eine Beschädigten-Grundrente erhalten, gegenüber denjenigen, die eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, nicht zu beanstanden.
Die Anrechnung der steuerfreien Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beruht auf der Erwägung, daß auch solche Einnahmen dem Haushalt zur Deckung des Lebensunterhalts, namentlich der Wohnkosten, zur Verfügung stehen. Sie orientiert sich an der Grundregel des geltenden Wohngeldrechts, nach der möglichst sämtliche Einnahmen in Geld und Geldeswert sich wohngeldmindernd auswirken sollen (vgl. Urteile vom 23. August 1991 – BVerwG 8 C 84.89 – Buchholz 454.71 § 12 WoGG Nr. 2 S. 3 ≪4≫ und vom 20. August 1993 – BVerwG 8 C 8.92 – Buchholz 454.71 § 29 WoGG Nr. 1 S. 1 ≪2≫). Das ist folgerichtig und sachgerecht. Der tatsächlich eingetretene Wandel der wirtschaftlichen Funktion der Unfallverletztenrente ändert daran nichts. Die vom Bundesverfassungsgericht angenommene teilweise wirtschaftliche Schmerzensgeldersatzfunktion der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung steht ihrer völligen wohngeldrechtlichen Einkommensanrechnung unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen. Sie legt diese vielmehr mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz eher nahe. Zu den Einnahmen im Sinne des § 10 WoGG gehören nämlich auch Schadensersatzleistungen nach bürgerlichem Recht (§ 823 BGB). Diese können nicht nach § 14 Abs. 1 WoGG außer Ansatz bleiben, weil sie in dessen abschließender Regelung nicht aufgeführt sind. Das trifft insbesondere auch auf das Schmerzensgeld nach § 847 BGB zu (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG § 10 Rn. 21), für das im Wohngeldgesetz anders als in § 77 Abs. 2 BSHG keine Einsatzfreiheit als Einkommen vorgesehen und auch keine Freistellung über eine Härteklausel möglich ist (zum Vermögenseinsatz des Schmerzensgeldes als Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 – BVerwG 5 C 22.93 – BVerwGE 98, 256 ≪257 ff.≫). Eine teilweise Freistellung der Verletztenrente von der wohngeldrechtlichen Einkommensanrechnung würde zu einer sachlich kaum zu rechtfertigenden Besserstellung des Unfallverletzten gegenüber dem nach § 823 ff. BGB Schadensersatzberechtigten führen. Soweit die Verletztenrente wirtschaftlich nicht als Schmerzensgeldersatz anzusehen ist, hat sie die ihr vom Gesetzgeber rechtlich beigemessene Lohn- und Einkommenersatzfunktion auch tatsächlich behalten.
Die demgegenüber von der Grundregel des § 10 Abs. 1 WoGG abweichende Freistellung der Beschädigten-Grundrenten von der wohngeldrechtlichen Einkommensanrechnung ist ebenfalls sachlich vertretbar. Zwar kann der Gesetzgeber auch solche Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz auf andere gesetzliche Leistungen anrechnen (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 – BVerwG 5 C 133.83 – Buchholz 412.4 § 46b KgfEG Nr. 1 S. 1 ≪5≫). Er darf jedoch andererseits auch durch ihre Nichtanrechnung dem Umstand Rechnung tragen, daß derjenige, der im Kriegs-, Wehr- oder Zivildienst einen erheblichen Körperschaden erlitten hat, im Vergleich zu einem gesunden Menschen regelmäßig einen erhöhten Lebensbedarf hat (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 5). Ein durch die Schädigung hervorgerufener Mehrbedarf läßt sich nicht generell im einzelnen auf bestimmte Bereiche festlegen (vgl. auch Urteil vom 14. Mai 1969, a.a.O. S. 2). Er ist im Einzelfall nur schwierig festzustellen. Ermittlungen in dieser Richtung, um den jeweiligen Umfang der tatsächlichen Verwendbarkeit der Grundrente auch zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts abzugrenzen, würden die Behörden überfordern und die Wohngeldbewilligung sachwidrig verzögern. Der Verzicht auf die Einkommensanrechnung der Grundrenten entspricht deshalb insoweit sowohl den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität als auch dem Gebot eines effektiven Gesetzesvollzugs.
Ob die im Wohngeldrecht pauschal vorgesehene Nichtanrechnung der Beschädigten-Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sich insgesamt mit den besonderen Anforderungen rechtfertigen läßt, die “massenhaft” anfallende Bewilligungsanträge und die Notwendigkeit ihrer beschleunigten Bearbeitung an den Gesetzesvollzug durch die Verwaltung stellen, mag freilich bezweifelt werden. Denn Gründe der Verwaltungsvereinfachung können die pauschale Freistellung der Grundrenten von der Einkommensanrechnung nicht gebieten, wenn und soweit typischerweise kein schädigungsbedingter Mehrbedarf abzugelten ist. Das mag jedoch auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Die unterschiedliche wohngeldrechtliche Behandlung der Grundrenten von Kriegs-, Wehrdienst- und Zivildienstbeschädigten einerseits und der Unfallverletztenrenten andererseits läßt sich nämlich aus einem anderen Grunde sachlich rechtfertigen. Der Gesetzgeber darf die Entschädigung für einen Körperschaden, der während eines zugunsten der Allgemeinheit geleisteten Dienstes erlitten wurde, gegenüber Ersatzleistungen für Unfallverletzungen im Rahmen privater Dienst- und Arbeitsverhältnisse unterschiedlich regeln. Der tragfähige Differenzierungsgrund einer körperlichen Schädigung in Ausübung eines Dienstes, den der Beschädigte sich nicht “aussuchen” konnte, rechtfertigt auch die wohngeldrechtliche Bevorzugung der Beschädigten-Grundrente.
Eine teilweise Nichtanrechnung der Verletztenrente bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung wäre im übrigen verfassungsrechtlich selbst dann nicht geboten, wenn die Besserstellung der Empfänger von Grundrenten ungerechtfertigt der Systematik der gesetzlichen Regelung widerspräche. Denn aus einer systemwidrigen wohngeldrechtlichen Begünstigung von Grundrentenbeziehern ergäbe sich noch kein Anspruch der Empfänger von Unfallverletztenrenten auf Einbeziehung in diese Ausnahme von der Einkommensanrechnung. Allein daraus, daß einer bestimmten Personengruppe aus besonderem Anlaß – hier der Beschädigung im Kriegs-, Wehr- oder Zivildienst – besondere Vergünstigungen zugestanden werden, kann niemand für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen (BVerfGE 63, 255 ≪265 f.≫ m.w.N.).
Im vorliegenden Fall kommt schließlich eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der hier in Rede stehenden Unfallverletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. mit einer Beschädigten-Grundrente deshalb nicht in Betracht, weil es schon an einer vergleichbaren Grundrente fehlt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 v.H. wird nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BVG keine Grundrente gewährt. Die Regelung des § 31 Abs. 1 und 2 BVG bringt zum Ausdruck, daß es nach Einschätzung des Gesetzgebers bei Minderungen der Erwerbsfähigkeit um weniger als 25 v.H. an einem zu entschädigenden verletzungsbedingten Mehrbedarf des Beschädigten fehlt. Diese gesetzliche Einschätzung ist nicht auf den Anwendungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 1986 – 12 RK 7/85 – NZA 1987, 108 ≪110≫).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker, Sailer
Fundstellen
Haufe-Index 1622108 |
BVerwGE, 86 |
DÖV 1997, 784 |