Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsabgabe nach Schwerbehindertengesetz. Anrechnung eines Pflichtplatzes für Schwerbehinderte. Arbeitgeber, Pflichtplatz für Schwerbehinderte für –. Einzelunternehmer, Anrechnung eines schwerbehinderten – auf Pflichtplatz für Schwerbehinderte. Generalisierung bei Anrechnung auf Pflichtplatz für Schwerbehinderte. Geschäftsführer, Pflichtplatz für schwerbehinderten – einer GmbH. Gesellschafter, Pflichtplatz für schwerbehinderten – einer GmbH. Pflichtplatz, Anrechnung des schwerbehinderten Geschäftsführers einer GmbH auf – für Schwerbehinderte. Organ, Anrechnung des – einer juristischen Person auf Pflichtplatz für Schwerbehinderte. Schwerbehinderter, Anrechnung auf Pflichtplatz für –. Typisierung bei Anrechnung auf Pflichtplatz für Schwerbehinderte
Leitsatz (amtlich)
Ein schwerbehinderter Geschäftsführer einer GmbH wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. SchwbG beschäftigt, wenn er zugleich Mehrheitsgesellschafter der GmbH ist.
Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 3 SchwbG sind nur (schwerbehinderte) Einzelunternehmer, nicht hingegen (schwerbehinderte) Personen, die als Organ (oder als Organmitglied) einer juristischen Person Arbeitgeberfunktionen ausüben. Diese Auslegung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso BSG, Urteil vom 30. September 1992 – 11 RAr 79/91 – ≪SozR 3–3870 § 9 SchwbG Nr. 2≫).
Normenkette
SchwbG F. 1986 § 7; SchwbG F. 1986 § 9 Abs. 1; SchwbG F. 1986 § 9 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Urteil vom 30.06.1992; Aktenzeichen 17 K 2032/92) |
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 1992 wird aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die klagende GmbH wendet sich dagegen, daß der Beklagte bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421, ber. S. 1550) – SchwbG – für die Erhebungsjahre 1989 und 1990 ihren schwerbehinderten Mehrheitsgesellschafter Norbert F. nicht auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte angerechnet hat. Norbert F. war neben seiner Ehefrau Gesellschafter und wie diese alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage mit der Begründung erhoben, der Beklagte weigere sich zu Unrecht, F. auf einen Schwerbehindertenplatz anzurechnen. Das Verwaltungsgericht hat die zu Lasten der Klägerin ergangenen Verwaltungsentscheidungen insoweit aufgehoben, als Ausgleichsabgaben für das Jahr 1989 von mehr als 3 367 DM und für das Jahr 1990 von mehr als 4 150 DM festgestellt wurden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Soweit die Berechnung der Ausgleichsabgabe durch den Beklagten darauf beruhe, daß der schwerbehinderte Geschäftsführer der Klägerin nicht auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte angerechnet worden sei, sei sie rechtswidrig, weil damit gegen § 9 Abs. 3 SchwbG verstoßen werde. Der Geschäftsführer einer GmbH sei nämlich anrechenbarer Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift. Neben der Klägerin, die als juristische Person nicht in der Lage sei, die „personenbezogenen” Arbeitgeberfunktionen, insbesondere die Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern, selbst auszuüben, sei auch der Geschäftsführer, der diese Funktionen als ihr Organ ausübe, Arbeitgeber. Die nach dem Wortlaut der Regelung zwar ebenfalls mögliche Auslegung, Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 3 SchwbG sei allein die juristische Person als Vertragspartnerin des Arbeitnehmers, verletze Art. 3 GG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt. Er rügt Verletzung des § 9 Abs. 3 SchwbG.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Auffassung des Beklagten.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegte Revision des Beklagten, über die der Senat nach § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Unschädlich ist, daß die Zustimmungserklärung der Klägerin zur Einlegung des Rechtsmittels nicht zugleich mit der Revisionsschrift vorgelegt worden ist, wie dies nach dem Wortlaut des § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO erforderlich sein könnte. Dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechend muß es nämlich genügen, wenn – wie hier – bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Vorlage der Zustimmungserklärung klargestellt ist, ob ein und welches Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BVerwGE 39, 314 ≪315≫).
Die Revision ist auch begründet. Die das angefochtene Urteil tragende Auslegung des § 9 Abs. 3 SchwbG verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat; die Klage ist abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings die Frage, ob der Geschäftsführer F. der Klägerin bei Erhebung der Ausgleichsabgabe auf einen Pflichtplatz für Schwerbehinderte anzurechnen ist, nach § 9 Abs. 3 SchwbG beurteilt. Für eine Anrechnung nach § 9 Abs. 1 SchwbG fehlt es nämlich an der Voraussetzung, daß dieser Geschäftsführer im hier maßgeblichen Zeitraum bei der Klägerin auf einem Arbeitsplatz im Sinne von § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt war. Arbeitsplätze sind danach alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Diese Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes entspricht der sonst im Arbeitsrecht üblichen. Es ist darunter die Gesamtheit der dem Arbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereiche mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1987 – BVerwG 5 C 42.84 – ≪Buchholz 436.61 § 6 SchwbG Nr. 1 S. 2≫ mit weiteren Nachweisen). Einen Arbeitsplatz in diesem Sinne hatte F. nicht inne. Zwar hat der Geschäftsführer einer GmbH neben seiner gesellschaftsrechtlichen (Organ-)Stellung (§ 35 GmbHG) noch eine weitere, dienstvertragliche Rechtsstellung aus seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH. Dies macht ihn aber nicht zum Arbeitnehmer, weil auch Inhalt des Anstellungsvertrages die Verpflichtung ist, als Organ Arbeitgeberfunktionen auszuüben (vgl. BGHZ 10, 187 ≪191≫; 12, 1 ≪8≫; 36, 142 ≪143≫; OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 1989 – 13 A 95/87 – ≪BB 1990, 1150 f.≫; Mertens in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl. 1979, § 35 Rdnr. 94 mit weiteren Nachweisen). Aus dem Geltungsbereich arbeitsrechtlicher Gesetze sind Geschäftsführer juristischer Personen zumeist ausgeschlossen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 AZO). Ob bei einem sogenannten Fremdgeschäftsführer (ohne eigene Gesellschafterstellung) oder bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit geringer Beteiligung und ohne maßgeblichen Einfluß eine andere rechtliche Einordnung in Betracht kommt, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn der schwerbehinderte Geschäftsführer der Klägerin war deren Mehrheitsgesellschafter.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf einen Pflichtplatz anzurechnender Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 3 SchwbG sei auch der Geschäftsführer einer GmbH, ist jedoch mit Bundesrecht nicht vereinbar. § 9 Abs. 3 SchwbG, wonach ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtplatz angerechnet wird, läßt diese Auslegung nicht zu.
Arbeitgeber im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift sind nur (schwerbehinderte) Einzelunternehmer, nicht hingegen (schwerbehinderte) Personen, die als Organ (oder als Organmitglied) einer juristischen Person Arbeitgeberfunktionen ausüben (ebenso BSG, Urteil vom 30. September 1992 – 11 RAr 79/91 – ≪SozR 3–3870 § 9 SchwbG Nr. 2≫). Dies kommt im Wortlaut des § 9 Abs. 3 SchwbG darin zum Ausdruck, daß die danach mögliche Pflichtplatzanrechnung auf „Arbeitgeber” beschränkt ist. „Arbeitgebergleiche Personen”, die Arbeitgeberfunktionen lediglich wahrnehmen, sind damit bewußt ausgeschlossen. Denn der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 3 SchwbG die bis zum Jahre 1974 gültig gewesene Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Buchst. b und c des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl I S. 389) – SchwbG 1953 –, die neben der Anrechnung des Arbeitgebers ausdrücklich auch die Anrechnung schwerbeschädigter Mitglieder von (vertretungsberechtigten) Organen einer juristischen Person und schwerbeschädigter Mitglieder einer Personengesamtheit vorsah, nicht übernommen. Angesichts der früheren Rechtslage hätte eine Wiedereinführung der Anrechnungsmöglichkeit für Organe von juristischen Personen einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz bedurft. Das muß sich schon aus der Erwägung aufdrängen, daß der frühere Gesetzgeber für die Erweiterung der Anrechnungsmöglichkeit über den Kreis der schwerbeschädigten Arbeitgeber hinaus Handlungsbedarf gesehen und aus diesem Grund die Anrechnungsvorschrift des § 6 Abs. 3 SchwbG 1953 nicht auf den Arbeitgeber beschränkt, sondern weiter gefaßt hat.
Daß der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 9 Abs. 3 SchwbG nicht über die Gruppe der schwerbehinderten Einzelunternehmer hinaus hat ausdehnen wollen, wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. So ist in der Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 3. April 1985 immerhin schon der Hinweis enthalten, die in § 7 a Abs. 3 vorgeschlagene Anrechnungsvorschrift gelte nur für natürliche Personen und nicht auch für Arbeitgeber, die juristische Personen oder Personengesamtheiten sind (BT-Drucks. 10/3138 S. 19 zu Nr. 8). Was damit gemeint war, ist sodann im Bericht des federführenden Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 19. Juni 1986 klargestellt worden: Sei der Arbeitgeber eine juristische Person oder Personengesamtheit, seien schwerbehinderte Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung berufen sei, ebensowenig wie schwerbehinderte Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder schwerbehinderte Mitglieder einer anderen Personengesamtheit auf die Pflichtplatzzahl anrechenbar (BT-Drucks. 10/5701 S. 10 zu Nr. 8).
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß § 9 Abs. 3 SchwbG in dieser Auslegung den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG verletze, teilt der erkennende Senat nicht. § 9 Abs. 3 SchwbG ist daher nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, verfassungskonform dahin auszulegen, daß Organe einer juristischen Person, die „personenbezogene” Arbeitgeberfunktionen ausüben und insbesondere Weisungsbefugnisse gegenüber Arbeitnehmern besitzen, in die Gruppe der auf einen Pflichtplatz anrechenbaren (schwerbehinderten) Arbeitgeber einzubeziehen seien.
Der Senat hat in seinem bereits genannten Urteil vom 21. Oktober 1987 (a.a.O. S. 3 f.) dargelegt, daß der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des Kreises der von den Anrechnungsregelungen des Schwerbehindertengesetzes begünstigten Personen eine weitgehende, nur durch das Willkürverbot begrenzte Gestaltungsfreiheit einräumt. Auch ist in bezug auf die Vorschrift des § 9 Abs. 3 SchwbG zu berücksichtigen, daß die Anrechenbarkeit eines schwerbehinderten Arbeitgebers auf einen Pflichtplatz ihren Sinn nicht im eigentlichen Schutzzweck des Schwerbehindertengesetzes hat. Vielmehr sollte mit dieser Regelung aus allgemeinen wirtschaftspolitischen Überlegungen kleinen und mittleren Betrieben eine Erleichterung verschafft werden, weil in diesen Betrieben die Eingliederung von Schwerbehinderten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Es liegt allein in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob und von welchem Zeitpunkt an er derartige wirtschaftspolitisch ausgerichtete Regelungen trifft.
Die vom Verwaltungsgericht und im Schrifttum (vgl. Großmann, BB 1987, 260 ≪263 f.≫) angeführten Argumente sind demgegenüber nicht geeignet, in bezug auf den nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Regelungsgehalt des § 9 Abs. 3 SchwbG den Vorwurf gesetzgeberischer Willkür zu begründen.
Wie auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30. September 1992 (a.a.O. S. 11 f.) angenommen hat, war der Gesetzgeber mit Rücksicht auf den Begünstigungszweck dieser Vorschrift und aus Gründen der Praktikabilität nicht gehindert, den schwerbehinderten Einzelunternehmer im Rahmen der Pflichtplatzanrechnung nach § 9 Abs. 3 SchwbG anders zu behandeln als den schwerbehinderten Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Bleibt die Anrechnung auf den schwerbehinderten Einzelunternehmer beschränkt, ist sichergestellt, daß die damit verbundene finanzielle Entlastung (Wegfall oder Senkung der Ausgleichsabgabe) einem Schwerbehinderten selbst unmittelbar zugute kommt. Wäre auch ein schwerbehinderter Geschäftsführer einer GmbH auf einen Pflichtplatz anzurechnen, würde allein die GmbH unmittelbar begünstigt, weil sie als Arbeitgeberin zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet ist. Über die Gewinnverteilung kann sich der durch die Einsparung der Ausgleichsabgabe erzielte wirtschaftliche Vorteil allerdings mittelbar auch zugunsten eines schwerbehinderten Geschäftsführers und Gesellschafters auswirken. Zum Kreis der Begünstigten können jedoch auch am Gewinn beteiligte Mitgesellschafter (oder andere Personen) gehören, die nicht schwerbehindert sind und deshalb aus dem Regelungsrahmen des Schwerbehindertengesetzes herausfallen. Die Vermeidung eines solchen, aus der Sicht des Schwerbehindertenschutzes nicht zu rechtfertigenden Ergebnisses ist ein sachlich einleuchtender Grund dafür, die Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 3 SchwbG auf schwerbehinderte Einzelunternehmer zu beschränken. Eine Ausweitung der Anrechnungsmöglichkeit über diesen Kreis der Begünstigten hinaus würde überdies, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 30. September 1992 (a.a.O. S. 9, 11) zutreffend hervorgehoben hat, erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen, die bei einer Beschränkung der Pflichtplatzanrechnung auf schwerbehinderte Einzelunternehmer nicht auftreten.
Schließlich mag auch nicht unerwähnt bleiben, daß dem Gesetzgeber bei der Bewältigung von Massenvorgängen, um die es sich auch bei der Ermittlung und Einziehung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz handelt, Typisierungen und Generalisierungen als Regelungsinstrument nicht verwehrt sind. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sind typisierende Regeln vielmehr allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht (vgl. z.B. BVerfGE 71, 146 ≪157≫; 77, 308 ≪338≫; 79, 87 ≪100≫) wie vom Bundesverwaltungsgericht (s. etwa BVerwGE 74, 260 ≪264 f.≫) im Grundsatz stets als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden. Für die Vorschrift des § 9 Abs. 3 SchwbG kann nichts anderes gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß, bezogen auf den das Schwerbehindertengesetz bestimmenden Hauptzweck einer Eingliederung von schwerbehinderten Arbeitnehmern in den Arbeitsprozeß, die Anrechnung bestimmter Arbeitgeber eine Bevorzugung vor anderen Arbeitgebern darstellt. Bei bevorzugender Typisierung ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers jedoch besonders weit (vgl. BVerfGE 17, 1 ≪24≫; 44, 290 ≪294≫). Auch ist der Kreis derjenigen, die durch die typisierende Regelung des § 9 Abs. 3 SchwbG benachteiligt werden, nicht so groß, daß die Typisierung hier ausnahmsweise als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen werden müßte (ebenso BSG, Urteil vom 30. September 1992 ≪a.a.O. S. 12≫).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin trägt auch die Kosten erster Instanz, die durch die Klagerücknahme entstanden sind (§ 155 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind mit der Entscheidung im Revisionsverfahren entfallen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn, Kimmel
Fundstellen