Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis. Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutzinteresse. Konkurrentenklage. Krankenhaus. Krankenhausplan. Krankenhausfinanzierungsrecht. Feststellungsbescheid. Wettbewerb. Subvention. Investitionsförderung
Leitsatz (amtlich)
Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will.
Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, so werden Rechte des anderen Krankenhauses nicht berührt. Es besteht kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung vermeidet oder abbaut.
Normenkette
VwGO § 42 Abs. 2; KHG § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.10.2007; Aktenzeichen 9 S 2241/06) |
VG Karlsruhe (Entscheidung vom 18.07.2006; Aktenzeichen 2 K 72/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Revisionen der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2007 werden zurückgewiesen.
Bis zur Verbindung der Verfahren tragen die Kläger zu 1 bis 3 die in der Sache BVerwG 3 C 35.07 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu einem Drittel und die Klägerin zu 4 die in der Sache BVerwG 3 C 36.07 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Für die Zeit danach tragen die Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu einem Viertel.
Tatbestand
I
Die Kläger wenden sich gegen die Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg.
Die Beigeladene betreibt eine orthopädische Fachklinik mit 20 Betten, die zur Versorgung der gesetzlich Versicherten mit ambulanten Operationen zugelassen ist. Sie hat sich auf bestimmte endoprothetische Operationen spezialisiert. Derzeit errichtet sie in der Stadt Pforzheim eine weitere Fachklinik für Orthopädie mit 150 Betten; ein erster Bauabschnitt mit 70 Betten ist fertig gestellt. Hierfür sieht sie einen durch andere Krankenhäuser nicht gedeckten Bedarf.
Am 9. Juli 2001 beantragte die Beigeladene die Aufnahme ihrer Klinik mit 150 Betten zur akutstationären Versorgung in der Fachrichtung “Orthopädie” in den Krankenhausplan des beklagten Landes. Den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4. September 2002 hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22. April 2004 auf, weil ihm keine einwandfreie Bedarfsermittlung zugrunde liege; der Beklagte wurde zur Neubescheidung verpflichtet. Den nunmehr auf das Fachgebiet “Orthopädie und Unfallchirurgie” umgestellten Antrag lehnte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 27. April 2005 wiederum ab. Zur Begründung hieß es, auf dem Fachgebiet “Orthopädie und Unfallchirurgie” bestehe eine beständig wachsende Überversorgung, die ohnehin Planbettenreduzierungen notwendig mache; in dieser Lage müsse die Auswahlentscheidung zugunsten der – bereits mit erheblichen öffentlichen Mitteln geförderten – Plankrankenhäuser und zu Lasten der Beigeladenen gehen, zumal diese als Spezialklinik nicht interdisziplinär tätig sei. Im nachfolgenden Rechtsstreit hob das Verwaltungsgericht hervor, dass ein Neubewerber auch in Zeiten des Abbaus von Überkapazitäten eine reale Marktzutrittschance erhalten müsse. Daraufhin nahmen die Beigeladene und der Beklagte einen Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2005 an. Entsprechend der in dem Vergleich übernommenen Verpflichtung stellte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 fest, dass das Krankenhaus der Beigeladenen mit 30 Betten zur akutstationären Versorgung in der Fachrichtung “Orthopädie” – nach Inkrafttreten der neuen Weiterbildungsordnung in der Fachrichtung “Orthopädie und Unfallchirurgie” – in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werde.
Die Kläger betreiben jeweils Krankenhäuser unterschiedlicher Versorgungsstufen in Pforzheim und Karlsruhe. Das Krankenhaus des Klägers zu 1 ist mit 175 Betten der Fachrichtung “Chirurgie” in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, das Krankenhaus der Klägerin zu 2 mit 28 Betten der Fachrichtung “Chirurgie” und 3 Betten der Fachrichtung “Orthopädie”, das Krankenhaus der Klägerin zu 3 mit 182 Betten der Fachrichtung “Chirurgie” und 171 der Fachrichtung “Orthopädie” und das Krankenhaus der Klägerin zu 4 mit 134 – künftig 129 – Betten der Fachrichtung “Chirurgie”. Mit ihren Klagen wenden sie sich gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2005. Sie machen geltend, die Aufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan gehe zu ihren Lasten. Zum einen habe der Beklagte schon auf den Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2005 hin und erneut in der Anlage 8 zum angefochtenen Bescheid die Streichung von Planbetten bei den in Pforzheim gelegenen Krankenhäusern angekündigt (dort vorgesehene Reduzierungen bei der Klägerin zu 1 um 5 Betten, bei der Klägerin zu 2 um 1 Bett und bei der Klägerin zu 4 um 3 Betten). Außerdem begründe die Planaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen für sie die Gefahr der Patientenabwanderung, so dass sie nicht mehr die vom Gemeinsamen Bundesausschuss geforderten Mindestoperationsmengen nachweisen könnten. Der angefochtene Bescheid sei aus verschiedenen Gründen fehlerhaft. Namentlich sei das Krankenhaus der Beigeladenen nicht bedarfsgerecht, jedenfalls nicht leistungsfähig, weil es entgegen den allgemeinen Planvorgaben nicht das gesamte Leistungsspektrum der Orthopädie und Unfallchirurgie abdecken, sondern sich auf wenige Krankheitsbilder spezialisieren solle. Hinzu komme, dass der Beklagte sich für durch den Prozessvergleich gebunden gehalten und deshalb sein Auswahlermessen nicht ausgeübt habe.
Mit Urteilen vom 18. Juli 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien allerdings als sog. defensive Konkurrentenklagen zulässig, da die Stellung der Kläger in dem regulierten Krankenhausmarkt schon durch den Marktzutritt eines weiteren Krankenhauses beeinträchtigt werde. Das gelte auch für die Klägerin zu 3, obwohl der Beklagte bei ihrem Krankenhaus – in Karlsruhe gelegen – keine Bettenreduktion angekündigt habe. Auch sie müsse nämlich befürchten, dass sie infolge einer Patientenabwanderung die geforderten Mindestmengen bei bestimmten Operationen nicht mehr erreichen könne. Die Klagen seien jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid beruhe weder auf einem fehlerhaften Verwaltungsverfahren, noch lasse er sich in der Sache beanstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufungen der Kläger mit Urteilen vom 9. Oktober 2007 zurückgewiesen. Die Klagen seien schon unzulässig; denn den Klägern fehle die Klagebefugnis. Zwar berühre die Auswahlentscheidung der Behörde, mit welchen von mehreren bedarfsgerechten und leistungsfähigen Krankenhäusern ein festgestellter Bedarf zu befriedigen sei, regelmäßig die Interessen aller dieser Krankenhäuser. Deshalb sei die Klage, mit der ein übergangener Bewerber die Bevorzugung eines Konkurrenten anfechte, als zulässig zu erachten. Bei Klagen, mit denen sich ein Plankrankenhaus gegen die Aufnahme eines weiteren Krankenhauses in den Plan zur Wehr setze, bestünden indessen Besonderheiten. Eine solche Klage sei unzulässig, wenn mit der Aufnahme des weiteren Krankenhauses lediglich ein zusätzlicher, bislang ungedeckter Bedarf befriedigt werden solle; denn dann werde die eigene Planposition des Klägers nicht in Frage gestellt. Ebenso liege es, wenn die Neuaufnahme zwar zur Verdrängung bisheriger Plankrankenhäuser führe, aber nicht gerade das des Klägers verdrängt werden solle, sondern andere Plankrankenhäuser. Nur wenn gleichzeitig mit der Neuaufnahme die Planposition des Klägers verkürzt werde, sei dessen Klagebefugnis gegeben. Nach diesen Grundsätzen seien die Kläger hier nicht klagebefugt. Der angefochtene Bescheid beschränke sich nämlich darauf, das Krankenhaus der Beigeladenen in den Plan aufzunehmen. Planbetten in den Krankenhäusern der Kläger seien aber nicht gestrichen worden. Damit habe der Beklagte zwar die aus seiner Sicht an sich gebotene Auswahlentscheidung unterlassen und einer etwaigen späteren Entscheidung vorbehalten. Sollte dies fehlerhaft gewesen sein, so würden hierdurch doch jedenfalls Rechte der Kläger nicht verletzt. Ihre Planposition bestehe ungeschmälert, solange der Beklagte eine Überversorgung nicht durch Bettenkürzungen gerade in ihren Krankenhäusern abbaue. Dies gelte umso mehr, als völlig offen sei, ob es überhaupt zu einer derartigen Bettenkürzung kommen werde, zumal der Beklagte nach Änderung der Ärztlichen Weiterbildungsordnung die Krankenhausversorgung im neuen Fachgebiet “Orthopädie und Unfallchirurgie” ohnehin umfassend neu ordnen wolle. Rechte der Kläger würden schließlich auch nicht dadurch berührt, dass der Beklagte für eine gewisse Zeit eine Überversorgung hinnehme. Die Kläger stünden mit allen Trägern von Plankrankenhäusern in demselben Versorgungsgebiet – nicht nur mit der Beigeladenen – in freiem Wettbewerb. Gegen das Hinzutreten weiterer Wettbewerber genössen sie auch aus Grundrechten keinen Schutz. Zwar bestimme der Staat die Bedingungen des Wettbewerbs unter Krankenhäusern, indem er einige Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufnehme und damit ihre Investitionskosten übernehme und sie zur Versorgung der gesetzlich Versicherten zulasse. Dies erfordere die Eröffnung gleicher Zugangschancen bei der Aufnahme in den Plan. Es erfordere aber nicht die Anerkennung eines Abwehrrechts eines Plankrankenhauses gegen die Aufnahme eines weiteren Krankenhauses in den Plan. Unter Krankenhäusern, die in den Plan aufgenommen seien, bewende es vielmehr beim Wettbewerb. Das gelte auch mit Blick auf das Interesse daran, die vom Bundesausschuss geforderten Mindestfallzahlen bei bestimmten Operationen zu erreichen.
Gegen diese Urteile haben die Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen eingelegt.
Die Kläger zu 1 bis 3 tragen vor: Das Berufungsgericht habe ihnen zu Unrecht die Klagebefugnis abgesprochen. Es habe verkannt, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine drittschützende Norm darstelle, gegen die der Beklagte verstoßen habe. Die Vorschrift ermächtige und verpflichte die Behörde, den Zugang zu dem reglementierten Markt der Krankenhausversorgung namentlich von gesetzlich Versicherten zu steuern. Dieser Markt sei auch hinsichtlich der Zahl der Wettbewerber beschränkt. Eine Überversorgung gefährde nicht nur die Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern insbesondere auch die wirtschaftliche Sicherung der Plankrankenhäuser, deren Schutz die Krankenhausplanung nach § 1 Abs. 1 KHG vornehmlich diene. Die Behörde dürfe deshalb keine Überversorgung entstehen lassen. Sie sei bei bestehender oder drohender Überversorgung zu einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Jedes beteiligte Krankenhaus, namentlich jedes Plankrankenhaus habe hierauf einen Anspruch. Tatsächlich habe der Beklagte im vorliegenden Fall auch eine Auswahlentscheidung getroffen. Diese müssten alle betroffenen Krankenhäuser zur gerichtlichen Überprüfung stellen dürfen. Daran könne nichts ändern, dass die Umsetzung der Auswahlentscheidung zunächst nur dem begünstigten Neubewerber gegenüber erfolge. Durch den Vollzug der Planaufnahme des neuen Krankenhauses würden Fakten geschaffen, durch die künftige Entscheidungen der Behörde beeinflusst werden könnten. Diese Gefahr bestehe unabhängig davon, ob der Konkurrent des Neubewerbers selbst erst eine Planaufnahme erstrebe oder eine bestehende Planposition verteidige.
Die Klägerin zu 4 hält ihre Klage ebenfalls für zulässig. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG habe sie einen Anspruch nicht nur auf fehlerfreie, sondern auch auf vollständige Ausübung des behördlichen Auswahlermessens. Die Belange der konkurrierenden Krankenhäuser seien in der Auswahlentscheidung notwendig und untrennbar miteinander verknüpft. So habe der Beklagte im vorliegenden Falle ja tatsächlich eine Auswahlentscheidung getroffen. Die Behörde könne es jedoch nicht in der Hand haben, ihre Auswahlentscheidung dadurch der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, dass sie sie nur teilweise – nur dem begünstigten Krankenhaus gegenüber – verlautbare. Das wäre mit den Grundrechten des Konkurrenten nicht vereinbar. Diesem erwüchsen zum einen schon aus dem Vollzug der Planaufnahme Wettbewerbsnachteile; zum anderen vermindere sich die Erfolgsaussicht für eine künftige Klage gegen den angekündigten Reduzierungsbescheid.
Die Kläger legen darüber hinaus dar, dass ihre Klagen auch begründet seien. Hierzu vertiefen sie ihren bisherigen Vortrag und setzen sich insofern mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinander.
Der Beklagte verteidigt die Berufungsurteile. Die Klagen seien unzulässig; den Klägern sei zuzumuten, künftige an sie selbst gerichtete Feststellungsbescheide abzuwarten. Er – der Beklagte – sei nicht verpflichtet, im Falle einer Planaufnahme eines Neubewerbers gleichzeitig über gegenläufige Bettenreduktionen bei vorhandenen Plankrankenhäusern zu entscheiden. Eine Pflicht zu gleichzeitiger Entscheidung könne allenfalls bestehen, wenn mehrere Neubewerber um einen bislang ungedeckten Bedarf konkurrierten. Ein derartiges “krankenhausrechtliches Wettbewerbsverhältnis” liege hier aber nicht vor, da die Kläger keinen Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Betten in den Krankenhausplan gestellt hätten. Im Übrigen seien die Klagen auch unbegründet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe.
Die Beigeladene verteidigt die Berufungsurteile ebenfalls. Nach ständiger Rechtsprechung diene das Planungs- und Fördersystem des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in erster Linie der Sicherung der Beitragssatzstabilität, einem allein öffentlichen Interesse, nicht aber dem Konkurrentenschutz. Dementsprechend komme § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 KHG bei negativen Konkurrentenklagen wie der vorliegenden keine drittschützende Wirkung zu. Namentlich sei der Feststellungsbescheid kein Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Zwar komme ihm dann Drittwirkung zu, wenn die Behörde eine notwendige Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern zu treffen habe. Eine derartige Auswahlentscheidung sei hier aber nicht getroffen worden. Sie wäre auch gar nicht in Betracht gekommen, weil ihr neues Krankenhaus einen Bedarf decken solle, der von den Krankenhäusern der Kläger nicht befriedigt werde.
Entscheidungsgründe
II
Die Revisionen sind nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen mit Recht als unzulässig angesehen.
Die Kläger verlangen die Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2005. Diese Klagen sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn die Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da sie nicht Adressaten des angefochtenen Bescheides sind, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 16. Juni 1994 – BVerwG 3 C 12.93 – Buchholz 451.74 § 7 KHG Nr. 1 S. 3 und vom 26. Oktober 1995 – BVerwG 3 C 27.94 – Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 6 S. 9, jeweils m.w.N.). Die Kläger berufen sich vornehmlich auf § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – KHG – in der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl I S. 378). Nach dieser Vorschrift entscheidet die Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Eine Anfechtungsklage gegen einen an ein konkurrierendes Krankenhaus gerichteten Bescheid mit der Behauptung, ihm liege eine Auswahlentscheidung zugrunde, die zum Nachteil des Klägers fehlerhaft sei, kommt zwar durchaus in Betracht; doch setzt dies voraus, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen wurde, woran es hier fehlt (unten 1.). Ein Plankrankenhaus hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Behörde überhaupt eine Auswahlentscheidung trifft, selbst wenn diese an sich “notwendig” sein sollte (unten 2.).
1. Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, so kann eine Anfechtungsklage des einen Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein (a). Voraussetzung ist freilich, dass der Kläger eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich – wie hier – eine Planherausnahme abwehren will (b). Die Klage ist vollends unzulässig, wenn es an einer Auswahlentscheidung noch fehlt (c).
a) Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm (h.M.; vgl. Baumeister/Budroweit, WiVerw 2006, 1 ≪21 ff.≫; Burgi, NZS 2005, 169 ≪173≫; Kuhla, NZS 2007, 567 ≪569 ff.≫; Seiler/Vollmöller, DVBl 2003, 235 ≪237≫; Szabados, GesR 2007, 97 ≪97 f.≫). Es liegt im Wesen einer Auswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und – als Kehrseite – seine Konkurrenten zurückweist. Allerdings liegt nicht jeder Planaufnahme oder Planherausnahme eine Auswahlentscheidung zugrunde. Wenn die Behörde aber zwischen mehreren Anbietern auswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter. Im Einzelnen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde – regelmäßig eine oberste Landesbehörde – den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6 KHG). Darin legt sie die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchen dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung; dazu Urteile vom 25. Juli 1985 – BVerwG 3 C 25.84 – BVerwGE 72, 38 ≪46 ff.≫ = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7 S. 55 ff. und vom 14. November 1985 – BVerwG 3 C 41.84 – Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8 S. 72 ff.). Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Diese Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG); zuständig ist in aller Regel eine nachgeordnete Behörde. Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung; der Feststellungsbescheid ist daher nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die Versorgungsentscheidung des Planes zutreffend wiedergibt (Urteile vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 55 f. bzw. S. 62 f., vom 14. November 1985 a.a.O. S. 81, 84 und vom 16. Juni 1994 a.a.O. S. 4). Vielmehr trifft die Behörde ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich; der Plan bindet sie im Sinne einer innerdienstlichen Weisung (vgl. Urteile vom 26. März 1981 – BVerwG 3 C 134.79 – BVerwGE 62, 86 ≪96, 97≫ = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 2 S. 8 ff., vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 45, 49 bzw. S. 53 f., vom 14. November 1985 a.a.O. S. 71 und vom 18. Dezember 1986 – BVerwG 3 C 67.85 – Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 S. 103 f.).
Über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan entscheidet die nachgeordnete Behörde anhand einer Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem diesbezüglichen konkreten Versorgungsbedarf. Ob ihr bei dieser Entscheidung ein Spielraum zusteht, hängt von dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ab. Betrifft das Versorgungsangebot einen Bedarf, der von anderen Krankenhäusern nicht befriedigt wird, so ist das Krankenhaus in aller Regel bedarfsgerecht und muss, wenn es auch im Übrigen geeignet ist, in den Plan aufgenommen werden. Ist das Angebot jedoch größer als der Bedarf, ist das Krankenhaus also nur neben anderen geeignet, den Bedarf zu befriedigen, so hat die Behörde auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG; vgl. Urteile vom 26. März 1981 a.a.O. S. 105 f. bzw. S. 17, vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 51, 52 ff. bzw. S. 58 f., 59 f., vom 14. November 1985 a.a.O. S. 76 ff. und vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 104 ff., 107; Beschluss vom 31. Mai 2000 – BVerwG 3 B 53.99 – Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5; vgl. noch BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2004 – 1 BvR 88/00 – NJW 2004, 1648 ≪1649≫).
Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Sie betrifft vielmehr auch die subjektiven Rechte der Krankenhausträger. Zwar bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass auf die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan kein Anspruch besteht, und § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gebietet bei einer Auswahlentscheidung nur die Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger und damit nur die Berücksichtigung öffentlicher Belange. Der Senat ist jedoch stets davon ausgegangen, dass ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan hat, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen, und dass es einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung besitzt, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 44, 50 bzw. S. 52, 57 f.). Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist zwar nicht Voraussetzung dafür, den Beruf des Krankenhausbetreibers zu ergreifen oder fortzuführen. Sie zeitigt jedoch Auswirkungen, die geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Mit der Planaufnahme wird das Krankenhaus gegenüber anderen privilegiert, indem es Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln erhält (§ 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG) und zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen ist (§ 108 Nr. 2 SGB V). Die Entscheidung betrifft damit das Grundrecht des Krankenhausträgers auf freie Ausübung seines Berufs (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG); der Krankenhausträger muss sie deshalb der gerichtlichen Überprüfung zuführen können (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 – 1 BvR 355/86 – BVerfGE 82, 209 ≪223 f., 228≫).
b) Allerdings wird die Auswahlentscheidung nicht in einem einzigen Verwaltungsakt verlautbart; vielmehr ergehen auf ihrer Grundlage separate Feststellungsbescheide gegenüber den Anbietern. Damit gibt es mehrere Verwaltungsakte, die Angriffspunkt für den gebotenen Rechtsschutz für den unterlegenen Bewerber sein können. In Betracht kommt nicht nur eine Klage gegen den an ihn selbst gerichteten – “eigenen” – Verwaltungsakt, sei es eine Verpflichtungsklage auf Planaufnahme, sei es eine Anfechtungsklage gegen eine Planherausnahme, sondern auch eine Klage gegen den an den begünstigten Konkurrenten gerichteten Feststellungsbescheid (Baumeister/Budroweit, WiVerw 2006, 1 ≪4≫; Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rn. 289 zu § 42 Abs. 2 VwGO; vgl. Urteil vom 23. August 1994 – BVerwG 1 C 19.91 – BVerwGE 96, 302 ≪305≫ = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 231 S. 24).
Die Klage “in eigener Sache” bietet grundsätzlich vollständigen Rechtsschutz. Mit dem an den Kläger selbst gerichteten Feststellungsbescheid steht die Auswahlentscheidung der Behörde, soweit sie den Kläger betrifft, vollständig zur gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Überprüfung wird nicht dadurch beschränkt, dass die Auswahlentscheidung nicht nur dem an den Kläger gerichteten Feststellungsbescheid zugrunde liegt, sondern auch einem weiteren an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid. Von dessen rechtlichem Schicksal ist sie unabhängig. Dem Kläger könnte insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass der Drittbescheid – auch ihm gegenüber – bestandskräftig geworden ist. Das ergibt sich schon daraus, dass die Auswahlentscheidung beiden Feststellungsbescheiden – auch dem Drittbescheid – lediglich als Begründungselement zugrunde liegt, nicht aber als solche zu ihrem Regelungsausspruch gehört; auch der Drittbescheid “regelt” nur die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses, an dessen Träger er gerichtet ist, in den Krankenhausplan des Landes. Ebenso wenig könnte dem Kläger entgegengehalten werden, dass die dem Dritten gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Zudem ist die Planposition eines Krankenhauses ohnehin kein unentziehbarer Besitzstand, sondern steht unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung (Rennert, GesR 2008, 344 ≪346≫; vgl. für das Recht der Güterfernverkehrsgenehmigung auch Urteil vom 7. Oktober 1988 – BVerwG 7 C 65.87 – BVerwGE 80, 270 ≪272 f.≫).
Bietet die Klage “in eigener Sache” vollständigen Rechtsschutz, so kommt einer zusätzlichen Klage gegen den Drittbescheid lediglich eine Hilfsfunktion zu. Es bedarf deshalb gesonderter Prüfung, ob dem Kläger für eine derartige doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. In diesem Zusammenhang erlangt der Umstand Bedeutung, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den “eigenen” Feststellungsbescheid durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden können. Wenn diese Gefahr besteht, kann einer zusätzlichen – flankierenden – Anfechtungsklage gegen den Drittbescheid das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Rn. 289, 303 zu § 42 Abs. 2 VwGO; zum Verhältnis der beiden Rechtsbehelfe für das Recht der Güterfernverkehrsgenehmigung Urteile vom 2. September 1983 – BVerwG 7 C 97.81 – Buchholz 442.03 § 9 GüKG Nr. 13 S. 13 f., 15 und vom 6. April 2000 – BVerwG 3 C 6.99 – Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 4 S. 4 f.). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der zurückgesetzte Bewerber die Planaufnahme erstrebt, in eigener Sache also eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides erhebt oder erheben müsste. Denn auch wenn die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sein sollte, so führt diese Verpflichtungsklage doch nur selten zum vollen Erfolg. Da die Auswahlentscheidung keine vollständig rechtlich gebundene Entscheidung ist, wird das Gericht die Behörde vielmehr regelmäßig nur zur Neubescheidung, also zur Vornahme einer neuen Auswahlentscheidung verpflichten. Dieser neuen Auswahlentscheidung ist aber die dann gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. Urteile vom 10. Juli 1980 – BVerwG 3 C 136.79 – BVerwGE 60, 269 ≪276 f.≫, vom 26. März 1981 a.a.O. S. 90 f. bzw. S. 4, vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 57 bzw. S. 63 und vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 100 f.). Sie muss mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Das wird die Erfolgsaussichten in eigener Sache nur dann nicht erheblich schmälern, wenn der Dritte bereits zuvor in den Plan aufgenommen war und diese Planposition lediglich fortgesetzt wurde. Wenn der Dritte jedoch ebenfalls Neubewerber war und statt des Klägers erstmals in den Plan aufgenommen wurde, so führt ein Vollzug der Planaufnahme zu erheblichen Veränderungen, und der zusätzlichen Anfechtungsklage wird das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2004 – 1 BvR 506/03 – NVwZ 2004, 718).
Anders liegt es hingegen, wenn der zurückgesetzte Bewerber ein Krankenhaus betreibt, das bereits in den Krankenhausplan aufgenommen war, das aber infolge der Planaufnahme des Konkurrenten aus dem Plan gestrichen wird. Hier besteht der Rechtsschutz “in eigener Sache” nicht in einer Verpflichtungsklage auf Planaufnahme, sondern in einer Anfechtungsklage gegen die Planherausnahme. Diese Anfechtungsklage bietet vollständigen Rechtsschutz; die Gefahr, dass ihre Erfolgsaussichten durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden könnten, besteht nicht. Das liegt schon daran, dass für den Erfolg der Anfechtungsklage hinreicht, dass die von der Behörde getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig war; auf eine weitere künftige Auswahlentscheidung und damit auf eine künftige, möglicherweise veränderte Sachlage kommt es nicht an.
c) Besonders liegt es, wenn die Behörde – wie hier – ihre Entscheidungen zeitlich streckt und die in Aussicht genommene Planherausnahme des anderen Krankenhauses erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügt. In solchen Fällen liegt der Planaufnahme des Neubewerbers noch keine Auswahlentscheidung zugrunde; allenfalls hat die Behörde – unverbindliche – Auswahlüberlegungen angestellt. Das Wesen einer Auswahlentscheidung liegt darin, dass der eine begünstigt und der andere im Gegenzuge zurückgesetzt wird. Daran fehlt es, wenn sich die behördliche Entscheidung in der Begünstigung des einen erschöpft. Die maßgebliche Auswahlentscheidung wird vielmehr erst zu dem späteren Zeitpunkt getroffen, wenn die Planherausnahme verfügt wird. Auch dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde stets die jeweils gegenwärtige Sach- und Rechtslage zugrunde legen muss (vgl. Urteile vom 10. Juli 1980 a.a.O. S. 276 f., vom 26. März 1981 a.a.O. S. 90 f. bzw. S. 4, vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 57 bzw. S. 64 und vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 100 f.).
Das macht deutlich, dass die Kläger in Wahrheit um vorbeugenden Rechtsschutz nachsuchen. Die erhobenen Drittanfechtungsklagen zielen nicht auf eine bereits getroffene Auswahlentscheidung, sondern auf eine befürchtete künftige Auswahlentscheidung, die künftigen, an die Kläger selbst gerichteten Feststellungsbescheiden zugrunde liegen werde. Die Kläger müssten ihr Rechtsschutzziel daher eigentlich mit vorbeugenden Unterlassungsklagen gegen diese befürchteten Feststellungsbescheide verfolgen; die erhobenen Drittanfechtungsklagen stellen lediglich ein funktionales Äquivalent für diese vorbeugenden Unterlassungsklagen dar.
Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen – ggf. einstweiligen – Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (stRspr; vgl. Urteile vom 12. Januar 1967 – BVerwG 3 C 58.65 – BVerwGE 26, 23 = Buchholz 427.3 § 338 LAG Nr. 13, vom 8. September 1972 – BVerwG 4 C 17.71 – BVerwGE 40, 323 ≪326 f.≫, vom 29. Juli 1977 – BVerwG 4 C 51.75 – BVerwGE 54, 211 ≪214 f.≫ und vom 7. Mai 1987 – BVerwG 3 C 53.85 – BVerwGE 77, 207 ≪212≫ = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16 S. 34).
Ein solches spezifisches Interesse gerade an vorbeugendem Rechtsschutz ist nicht erkennbar. Zwar hat der Beklagte in den Gründen des angefochtenen Bescheides bereits Auswahlüberlegungen angestellt, die hinreichend konkret und deshalb geeignet sind, eine Auswahlentscheidung zum Nachteil der Kläger und diesbezügliche Feststellungsbescheide zu tragen. Die Kläger hatten daher Anlass, den Erlass hinreichend konkreter Feststellungsbescheide zu befürchten. Dies mag im Einzelfall Anlass auch für vorbeugenden Rechtsschutz bieten. Im vorliegenden Fall gilt gleichwohl anderes. Der Beklagte hat, worauf der Verwaltungsgerichtshof mit Recht verweist, eine Auswahlentscheidung Ende 2005 und bis heute nämlich mit Grund unterlassen. Die in Rede stehende Entscheidung betrifft den Überschneidungsbereich der bisherigen Fachgebiete “Orthopädie” und “Chirurgie”, den die Behörde nach Schaffung eines neuen Fachgebiets “Orthopädie und Unfallchirurgie” durch die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg neu wird ordnen müssen. Diese neue Weiterbildungsordnung war zwar seit der entsprechenden Änderung der Musterweiterbildungsordnung im Jahre 2003 absehbar und beeinflusste auch bereits die modifizierte Antragstellung der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren; sie ist aber erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides, nämlich erst am 15. März 2006 beschlossen und erst geraume Zeit später genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Der Beklagte beabsichtigt, diese Neuordnung im Zuge der für 2009 beabsichtigten nächsten Fortschreibung des Krankenhausplanes vorzunehmen. Dann aber ist den Klägern zuzumuten, diese Neuordnung abzuwarten. Es versteht sich von selbst, dass, wenn sich der Beklagte im Zuge der Neuordnung zu einer Reduktion der Planbetten entschließt, auch die Betten im Krankenhaus der Beigeladenen wiederum zur Disposition stehen.
2. Eine Klagebefugnis lässt sich unabhängig von der Zurücksetzung in einer Auswahlentscheidung nicht begründen. Die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses als solche betrifft ein vorhandenes Plankrankenhaus nicht in seinen Rechten. Namentlich kann das Plankrankenhaus nicht geltend machen, die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, zuvor eine Auswahlentscheidung zu treffen.
Die Kläger leiten ihre Klagebefugnis vor allem daraus her, dass die Planaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen zu einer Überversorgung führe und sie deshalb Wettbewerbsnachteile bei der Versorgung gesetzlich Versicherter zu besorgen hätten; hierzu verweisen sie auf die Gefahr rückläufiger Belegungszahlen und darauf, dass die Krankenkassen die Vergütung bestimmter Operationen ablehnen können, wenn das Krankenhaus nicht eine festgelegte Mindestzahl derartiger Operationen im Jahr durchführt (vgl. § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 SGB V). Das vermag ihre Klagebefugnis nicht zu begründen. Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch darauf, dass die Planungsbehörde eine Überversorgung mit Krankenhäusern, die nach § 108 Nr. 2 SGB V kraft Gesetzes zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen sind, vermeidet.
a) Auszugehen ist von dem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht sichert die Teilhabe am Wettbewerb; die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten; es verleiht kein Recht darauf, den Marktzutritt eines weiteren Konkurrenten abzuwehren (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – BVerfGE 105, 252 ≪265≫; Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 BvL 28/95 u.a. – BVerfGE 106, 275 ≪298 f.≫; Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 – BVerfGE 116, 135 ≪151 f.≫). Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Staat selbst die Bedingungen des Wettbewerbs festlegt. Hieraus kann einem Wettbewerber das Recht auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen zuwachsen. Voraussetzung ist freilich, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht nur im öffentlichen Interesse bestehen, sondern zugleich dem beruflichen (Erwerbs-) Interesse der Teilnehmer am Wettbewerb zu dienen bestimmt sind.
Unter Plankrankenhäusern herrscht Wettbewerb; hier besteht ein enger umschriebener Markt “der Privilegierten”. Bislang Nichtprivilegierte haben aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf gleiche Teilhabe an diesem Wettbewerb oder – mit anderen Worten – auf gleichen Zutritt zum Kreis der privilegierten Plankrankenhäuser; sie dürfen nur aus Gründen ferngehalten werden, die gleich und verhältnismäßig sind (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Art. 12 Abs. 1 GG bietet aber kein Recht auf Abwehr eines fremden Marktzutritts. Innerhalb des Kreises der Privilegierten gilt vielmehr wieder das Marktprinzip, gelten wieder die Regeln des Wettbewerbs. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist das Betreiben von Krankenhäusern dem Wettbewerb nicht entzogen worden (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 – BVerwG 3 C 2.80 – BVerwGE 60, 154 ≪159≫ = Buchholz 451.731 KHG Nr. 3 S. 21 f.). Dass seine Bestimmungen über die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan auch dem beruflichen (Erwerbs-) Interesse der vorhandenen Plankrankenhäuser zu dienen bestimmt wären, lässt sich nicht erkennen.
b) Aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern nicht entnehmen. Erst recht begründet die Vorschrift kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses auf Einhaltung eines solchen Verbots.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG hat die zuständige Behörde eine Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Krankenhäusern zu treffen, wenn eine Auswahl notwendig ist. Die Vorschrift besagt aber nicht, wann eine solche Notwendigkeit vorliegt. Namentlich lässt sich ihr nicht entnehmen, dass dies der Fall sei, wenn andernfalls eine Überversorgung eintritt oder fortbesteht. Richtig ist zwar, dass die Vermeidung oder der Abbau einer Überversorgung einem Gebot fiskalischer Klugheit entspricht. Es dient mittelbar auch dazu, die Zwecke des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu erreichen, die bei einer gleichen Förderung auch nicht bedarfsgerechter oder nicht leistungsfähiger Krankenhäuser gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 a.a.O. S. 230 f.; Kammerbeschluss vom 14. Januar 2004 – 1 BvR 506/03 – NVwZ 2004, 718 ≪719≫). Wie dem aber Rechnung zu tragen ist, überlässt das Gesetz der Handhabung durch die zuständige Behörde. Das ist auch aus Sachgründen geboten. So lässt sich schon gar nicht allgemein angeben, wann von einer Überversorgung auszugehen ist; viele Behörden nehmen eine Vollversorgung bei einer Bettenauslastung zu 85 v.H. an, doch bezeichnet dieser Wert nur eine allgemeine Richtgröße, die je nach Fachgebiet, Versorgungsgebiet und Versorgungsstufe variieren kann. Hinzu kommt, dass die Krankenhausplanung ein in der Zeit dynamisches Steuerungsinstrument darstellt; deshalb muss der Behörde eine Beobachtungs- und Überlegungszeit eingeräumt werden, ehe sie auf entstehende Überversorgungen reagiert. Schließlich ergeben sich Sachzwänge auch aus der zweistufigen Struktur der Krankenhausplanung selbst; so kann das Landesrecht den Abbau von Überversorgungen, die nicht lokal bedingt sind, sondern eine grundsätzliche Reaktion erfordern, dem Plangeber selbst vorbehalten. All dies verbietet die Aufstellung einer allgemeinen Regel, wann eine Auswahlentscheidung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG notwendig sei. Das schließt nicht aus, dass es in besonderen Lagen einmal als fehlerhaft erscheinen mag, eine Auswahlentscheidung zu unterlassen. Unter welchen Umständen eine solche Lage anzunehmen ist, bedarf hier keiner Vertiefung. Im vorliegenden Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die Behörde aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG jedenfalls nicht zur unbedingten Verhinderung einer drohenden und zum sofortigen Abbau einer entstandenen Überversorgung verpflichtet ist. Erst recht lässt sich der Vorschrift kein korrespondierendes subjektives Recht eines Krankenhausträgers entnehmen, mit anderen Worten: § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG verleiht keinen Anspruch darauf, dass andere (konkurrierende) Krankenhäuser nicht unnötig gefördert werden.
Anderes folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 KHG. Dort wird die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser als Gesetzeszweck genannt. Dieses Ziel wird aber nicht verfolgt, um den Plankrankenhäusern Wettbewerb durch andere Plankrankenhäuser zu ersparen. Vielmehr dient die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser als Mittel für die Hauptzwecke des Gesetzes, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 a.a.O. S. 230). Schon mit dem einen der beiden Hauptzwecke betont das Gesetz selbst, dass die Krankenhäuser eigenverantwortlich wirtschaften sollen; das schließt das mit Wettbewerb verbundene Risiko geradezu ein. Das Ausscheiden nicht leistungsfähiger Krankenhäuser kann gerade das Ergebnis von Wettbewerb sein. Dass die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser auch und erst recht nicht mit Blick auf den anderen Hauptzweck des Gesetzes, zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen, dem Schutz der Krankenhäuser vor Konkurrenz dienen soll, hat der Senat für das Pflegesatzrecht bereits entschieden (Urteil vom 22. Mai 1980 a.a.O. S. 156 f. bzw. S. 19 f.). Die dortigen Erwägungen gelten nicht nur für die Pflegesätze, sondern für das Krankenhausfinanzierungsgesetz allgemein.
c) Das Krankenhausfinanzierungsgesetz bezweckt auch nicht den Schutz der vorhandenen Plankrankenhäuser vor ruinösem Wettbewerb. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Hinzutreten des Krankenhauses der Beigeladenen für die Kläger tatsächlich nachteilige wirtschaftliche Folgen von dem Ausmaß zeitigen könnte, wie sie befürchten.
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger insofern auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Drittanfechtung einer Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Auch hier hat das Bundesverwaltungsgericht für die Klagebefugnis des dritten Unternehmens nicht dessen (private) Erwerbsinteressen genügen lassen, sondern festgestellt, dass die Vermeidung eines ruinösen Wettbewerbs gerade im öffentlichen Interesse liege und ein Hauptzweck der gesetzlichen Konzessionierung sei. Das Klagerecht des vorhandenen Unternehmers bildet hiernach gleichsam das Vehikel zur Durchsetzung dieses – an sich nur im öffentlichen Interesse bestehenden – Gesetzeszwecks (Urteile vom 20. November 1959 – BVerwG 7 C 12.59 – BVerwGE 9, 340 und vom 25. Oktober 1968 – BVerwG 7 C 90.66 – BVerwGE 30, 347 ≪349≫).
So liegt es aber im Krankenhausfinanzierungsrecht nicht. Wie erwähnt, ist Zweck des Gesetzes die Sicherung der Beitragssatzstabilität sowie die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfsgerechten, leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern (§ 1 Abs. 1 KHG). Dieser Zweck liegt allein im öffentlichen Interesse. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber das öffentliche Interesse gerade durch die Möglichkeit eines ruinösen Wettbewerbs unter Krankenhäusern gefährdet gesehen hätte. Daher dienen die Instrumente des Krankenhausfinanzierungsrechts auch nicht der Vermeidung eines derartigen ruinösen Wettbewerbs. Erst recht lässt sich keine Klagebefugnis eines vorhandenen Plankrankenhauses mit der Überlegung begründen, auf diesem mittelbaren Wege solle sichergestellt werden, dass die Gesetzeszwecke auch erreicht würden. Es liegt auf der Hand, dass die Verhinderung oder Rückführung einer Überversorgung mit Krankenhäusern im eigenen fiskalischen Interesse des Staates liegt. Schon deshalb bedurfte und bedarf es einer Unterstützung durch private Klagerechte nicht.
d) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 2004 – 1 BvR 378/00 – NJW 2005, 273.
Dort hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet, dass die negative Konkurrentenklage eines niedergelassenen Vertragsarztes gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden müsse. Zur Begründung hat es vornehmlich darauf hingewiesen, dass Krankenhausärzte zum System der kassenärztlichen Versorgung nach § 116 Satz 2 SGB V nur nachrangig zugelassen werden dürften; diese Vorschrift solle niedergelassene Vertragsärzte vor der ungleichen Konkurrenz von Krankenhausärzten – die nur einem geringeren Verlustrisiko ausgesetzt seien – schützen. In der Folge hat das Bundessozialgericht – in Anknüpfung an seine vorherige Rechtsprechung – § 116 Satz 2 SGB V drittschützende Wirkung zuerkannt (BSG, Urteil vom 28. September 2005 – B 6 KA 70/04 R – ZMGR 2005, 321 ≪Rn. 13≫).
Daraus lässt sich für das Krankenhausplanungsrecht nichts gewinnen. Im Krankenhausfinanzierungsrecht steht nicht die Klagefähigkeit einer Vorschrift in Rede, die – wie § 116 Satz 2 SGB V – einer von zwei konkurrierenden Gruppen beim Marktzugang einen Vorrang sichern soll. Die bloße Auswahlvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, derzufolge in Konkurrenzlagen das besser geeignete Krankenhaus den Vorzug verdient, konstituiert keine Gruppe der “besser Geeigneten”, sondern stellt eine schlichte Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar. Vor allem aber kommt den vorhandenen Plankrankenhäusern kein Vorrang vor neu hinzutretenden Plankrankenhäusern zu. Eine solche Vorzugsstellung ist im Gegenteil mit dem Krankenhausplanungsrecht unvereinbar, würde sie doch die hergebrachte Krankenhauslandschaft zementieren und Neubewerbern jede Aussicht auf Marktzugang nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2004 – 1 BvR 88/00 – NJW 2004, 1648 ≪1649≫).
Zur Begründung seines Kammerbeschlusses vom 17. August 2004 hat das Bundesverfassungsgericht des Weiteren angeführt, dass die Vertragsärzte in ein System eingebunden sind, das ihre Gesamtvergütung einer immer strengeren Budgetierung unterwirft; dies sei nur erträglich, wenn der Vertragsarzt nur einer quantitativ begrenzten Konkurrenz ausgesetzt sei (NJW 2005, 273 ≪274≫). Auch dieser Gesichtspunkt führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Bundessozialgericht hat in diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine ergänzende Bekräftigung der allein tragenden Erwägung zu § 116 Satz 2 SGB V gesehen und es abgelehnt, den Gesichtspunkt, dass im Vergütungssystem der kassenärztlichen Versorgung Abrechnungsmöglichkeiten für weitere Ärzte die Verdienstmöglichkeiten der bereits vertragsärztlich Tätigen schmälern können, für eine Berechtigung zur Anfechtung einer Zulassung weiterer Ärzte allein ausreichen zu lassen (BSG, Urteil vom 7. Februar 2007 – B 6 KA 8/06 R – MedR 2007, 499 ≪Rn. 21≫). Hierzu besteht im Krankenhausplanungsrecht erst recht kein Anlass. Zwar stehen die Plankrankenhäuser ebenfalls in einem staatlich regulierten Markt, doch besteht unter ihnen kein ähnlich strikt budgetiertes Vergütungssystem. Die Einnahmen der Krankenhäuser aus Pflegesätzen unterliegen vielmehr der Vereinbarung, und Mehrerlöse können dem Krankenhaus nach Abzug eines Fixkostenanteils verbleiben (§ 12 Abs. 4 Satz 1 BPflV und dazu Urteil vom 20. Dezember 2007 – BVerwG 3 C 53.06 – Buchholz 451.73 § 12 BPflVO Nr. 1). Namentlich können Vergütungsansprüche anderer Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen nicht dazu führen, dass erbrachte Leistungen an gesetzlich Versicherte geringer oder gar nicht mehr vergütet werden. Die Aufnahme in den Krankenhausplan stellt ferner nicht den einzigen Weg für eine Zulassung zur Krankenhausversorgung gesetzlich Versicherter dar (vgl. § 108 Nr. 3, § 109 SGB V). Schließlich ist die Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter nicht die einzige Konsequenz der Planaufnahme; im Vordergrund steht vielmehr die öffentliche Investitionsförderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Kley, Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert, Buchheister
Fundstellen
Haufe-Index 2083700 |
BVerwGE 2009, 64 |
DVBl. 2009, 44 |
GesR 2009, 27 |
KommP BY 2009, 143 |