Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsgebühr. Übermittlung von Daten aus dem Melderegister. überwiegendes öffentliches Interesse. Kostenfreiheit für Sozialleistungsträger
Leitsatz (amtlich)
Die Inanspruchnahme einer Übermittlung von Daten aus dem Melderegister einer Gemeinde an einen Sozialleistungsträger ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X kostenfrei.
Normenkette
SGB X § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 64 Abs. 1-2; Bad.-Württ. LGebG § 5 Abs. 1 Nr. 7; Bad.-Württ. LVwVfG § 8 Abs. 1
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 31.07.1985; Aktenzeichen 14 S 490/85) |
VG Stuttgart (Urteil vom 09.01.1985; Aktenzeichen 12 K 5175/83) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Juli 1985, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Januar 1985 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. September 1983 und deren Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1983 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ließ sich zu Zwecken ihrer Verwaltungstätigkeit, Leistungen nach dem Angestelltenversicherungsgesetz festzustellen und zu erbringen, von der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli bis 23. September 1983 dreizehn Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Beklagte setzte hierfür mit Bescheid vom 23. September 1983 eine Verwaltungsgebühr von 65 DM fest und wies den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 1. Dezember 1983 zurück.
Die Klägerin hat Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Übermittlung der Daten aus dem Melderegister sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Landesgebührengesetzes gebührenfrei, weil sie für Zwecke der Verwaltungstätigkeit der Klägerin erfolgt sei und diese Tätigkeit im überwiegenden öffentlichen Interesse stehe. Außerdem greife § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein. Die in dieser Vorschrift geregelte Kostenfreiheit gelte für Geschäfte und Verhandlungen der Behörden aller Träger öffentlicher Verwaltung, soweit diese bei Verfahren im Sozialleistungsbereich eingeschaltet würden, und zwar auch zugunsten der Sozialleistungsträger. Die Freistellung von Gebühren folge schließlich auch daraus, daß die Erteilung der Auskünfte Amtshilfe und deshalb gebührenfrei sei. Soweit die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Meldegesetzes als eigene Aufgabe der Meldebehörden qualifiziert und dadurch die Annahme gebührenfreier Amtshilfe ausgeschlossen werde, verstoße das Meldegesetz gegen § 1 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes. Aus der amtlichen Begründung ergebe sich, daß der Bundesgesetzgeber nur das Registrieren personenbezogener Daten, nicht aber die Auskunfterteilung aus dem Melderegister als eigene Aufgabe der Meldebehörden ansehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Januar 1985 abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 31. Juli 1985 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die angefochtenen Bescheide hätten ihre Rechtsgrundlage in der Verwaltungsgebührenordnung der Beklagten vom 21. August 1978 in der Fassung vom 18. Juli 1983 (VerwGebO). Gebührenfreiheit komme weder nach § 3 Nr. 1a oder f noch nach § 3 Nr. 2 VerwGebO in Betracht. Die der Klägerin erteilten Auskünfte lägen nicht überwiegend im öffentlichen Interesse (§ 3 Nr. 1 f VerwGebO in Verbindung mit § 8 Abs. 3 KAG und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961). Zwar seien die Auskünfte zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Klägerin erforderlich gewesen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften sei indessen nicht gegeben, weil der Schwerpunkt der Interessenerfüllung nicht in dem öffentlichen Bereich der Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin, sondern in dem privaten Bereich der Versicherten liege.
Die Klägerin könne Gebührenfreiheit auch nicht nach § 64 SGB X beanspruchen. Der erste Absatz dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, weil er nur für das Verhältnis des Bürgers zur Behörde gelte. Absatz 2 Satz 1 greife ebenfalls nicht ein. Selbst wenn man davon ausgehe, daß er auch auf das Verhältnis der Behörden untereinander Anwendung finde, sei die Anwendung doch jedenfalls, wie sich aus §§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 64 Abs. 1 SGB X ergebe, auf Verfahren beschränkt, für die das Sozialgesetzbuch auch verfahrensrechtlich maßgebend sei.
Der Gesichtspunkt der Amtshilfe führe ebenfalls nicht zur Gebührenfreiheit. Nach den §§ 8 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, 7 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Offenbleiben könne, ob im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsverfahrensgesetz oder das Sozialgesetzbuch anzuwenden sei; die in Betracht kommenden Vorschriften dieser Gesetze seien inhaltsgleich. Hier liege keine Amtshilfe vor, weil die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister der Beklagten als eigene Aufgabe obliege (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG, § 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Das folge aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Meldegesetzes vom 11. April 1983. Mit dieser Vorschrift habe der Landesgesetzgeber klargestellt, daß die Meldebehörden mit der Datenübermittlung eigene Aufgaben erfüllten und nicht im Wege der Amtshilfe tätig würden. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz stehe zu § 1 des Melderechtsrahmengesetzes nicht in Widerspruch. Diese Vorschrift enthalte nämlich keine abschließende Beschreibung der meldebehördlichen Aufgaben. Der Bundesgesetzgeber lasse mit § 1 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz den Landesgesetzgebern die Freiheit, den Meldebehörden weitere Aufgaben zu übertragen. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz verstoße auch nicht gegen Art. 35 GG. Für das Zusammenwirken der Behörden sei ein Grundsatz der Kostenfreiheit verfassungsrechtlich nicht allgemein festgeschrieben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher sie die Verletzung materiellen Bundesrechts sowie (landesgesetzlichen) Verwaltungsverfahrensrechts rügt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der Rechtsauffassung der Klägerin bei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und der angefochtenen Bescheide der Beklagten. Die Annahme der vorinstanzlichen Urteile, der Klägerin stehe im Hinblick auf die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister der Beklagten Gebührenfreiheit nicht zu, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat erstens angenommen, die angefochtenen Bescheide hätten ihre Rechtsgrundlage in der Verwaltungsgebührenordnung der Beklagten; eine Gebührenfreiheit nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung komme nicht in Betracht; insbesondere sei die Übermittlung der Daten aus dem Melderegister, um die die Klägerin ersucht habe, nicht ”überwiegend im öffentlichen Interesse” vorgenommen worden (§ 3 Nr. 1 Buchst. f Verwaltungsgebührenordnung i.V.m. § 8 Abs. 3 KAG und § 5 Abs. 1 Nr. 7 Landesgebührengesetz vom 21. März 1961 ≪GBl. S. 59≫). Die dagegen gerichtete Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe den Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses verkannt, kann keinen Erfolg haben. Die gerügte Annahme des Berufungsgerichts beruht auf der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Orts- bzw. Landesrechts (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).
Als begründet erweist sich demgegenüber die Rüge, mit der sich die Revision gegen die zweite Annahme des Berufungsgerichts wendet, der Klägerin stehe Gebührenfreiheit auch nicht nach § 64 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469; geändert durch Gesetz vom 4. November 1982; BGBl. I S. 1450 – SGB X –) zu.
Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß Absatz 1 dieser Vorschrift für eine Gebührenfreiheit der Klägerin nichts hergibt. § 64 Abs. 1 SGB X ordnet Gebührenfreiheit nur für das Verfahren bei “Behörden nach diesem Gesetzbuch” an. Darum handelt es sich hier nicht. Das Verwaltungsverfahren, für das die streitige Verwaltungsgebühr festgesetzt worden ist, ist nicht von einem Sozialleistungsträger, sondern von der Meldebehörde der beklagten Stadt durchgeführt worden.
Der Klägerin steht jedoch Gebührenfreiheit nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu. Diese Vorschrift, nach der “Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlaß der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden”, kostenfrei sind, erweitert die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden, d.h. auf Verfahren von Behörden, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs fallen (vgl. Grüner/Dalichau/Podlech/Prochnow, Sozialgesetzbuch Bd. II, § 64 SGB X Anm. I 4; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB X, § 64 Rz. 1, 6; Neumann-Duesberg, BKK ≪Die Betriebskrankenkasse≫ 1981, 6 ≪23≫). Zwar gelten die Vorschriften des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs, worauf das Berufungsgericht zur Begründung seiner entgegenstehenden Annahme hingewiesen hat, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X “für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird”. Diese allgemeine Festlegung des Anwendungsbereichs schließt jedoch nicht aus, daß einzelne der davon betroffenen Vorschriften für sich einen erweiterten Anwendungsbereich in Anspruch nehmen. Das mag eher fern- als naheliegen, und das mag rechtfertigen, bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften von der Annahme auszugehen, daß eine solche Ausweitung im Zweifel nicht gewollt sei. Diese Annahme schlägt jedoch bei § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht durch. Sie wird durch den Zusammenhang, in dem die Regelung innerhalb des gesamten § 64 SGB X steht, widerlegt. Gesichert ist – erstens –, daß sich § 64 SGB X an mehreren Stellen über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X getroffene Festlegung des Anwendungsbereichs hinwegsetzt und damit jedenfalls in anderen Teilen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs vornimmt: Die Befreiung von Gerichtskosten (Abs. 2 Satz 2), von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten (Abs. 2 Satz 3) und von Kosten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Abs. 3 Satz 1) betrifft nahezu ausschließlich nicht “Verwaltungstätigkeit≪en≫ der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt” werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Darauf, daß Absatz 2 Satz 1 ebenfalls eine solche Ausweitung beabsichtigt, deutet – zweitens – sein Verhältnis zum vorangehenden ersten Absatz hin. Da nämlich dieser vorangehende und insofern als Aussage übergeordnete erste Absatz bereits sämtliche “Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch” für gebührenfrei erklärt, bliebe für eine Heranziehung von Absatz 2 Satz 1, wenn er keinen in dem hier erörterten Sinne erweiterten Anwendungsbereich hätte, ausschließlich bei Verfahren Raum, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X), dennoch aber keine “Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch” sind (§ 64 Abs. 1 SGB X). Sollte sich das als Auslegungsergebnis nicht schon um seiner selbst willen verbieten, würde zugunsten des ausgeweiteten Anwendungsbereichs jedenfalls – drittens – die Entstehungsgeschichte den Ausschlag geben. Ausweislich der Gesetzesmaterialien liegt dem § 64 SGB X die Vorschrift des § 118 BSHG als Vorbild zugrunde (vgl. Amtliche Begründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren –, BT-Drucks. 8/2034 S. 36). § 118 Abs. 1 Halbs. 1 BSHG, der mit § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X weitgehend wörtlich übereinstimmt, erstreckte die in ihm geregelte Kostenfreiheit auf die Geschäfte und Verhandlungen vor Behörden aller Verwaltungen, insbesondere auch der inneren Verwaltung (vgl. Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 4. Aufl., § 118 BSHG Rdn. 3, 4).
Die in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X angeordnete Kostenfreiheit gilt, was das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zutreffend nicht beurteilt hat, nicht nur zugunsten der Bürger, sondern auch zugunsten der Sozialleistungsträger. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die die Kostenfreiheit auf Verfahren bezieht, die aus Anlaß nicht nur der Beantragung, sondern auch der Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig werden. Sozialleistungen werden von den Sozialleistungsträgern erbracht und an diese erstattet. Zu § 118 Abs. 1 Halbsatz 1 BSHG, dem die hier zu beurteilende Vorschrift nachgebildet ist, war nicht umstritten, daß die in ihr geregelte Kostenfreiheit sowohl den Hilfesuchenden und Hilfeempfänger als auch den Sozialhilfeträger von den Kosten befreite (vgl. Knopp/Fichtner a.a.O., § 118 BSHG Rdn. 2).
Die gegen diese Annahme vorgetragenen gesetzessystematischen Bedenken der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte meint, § 7 Abs. 1 SGB X, nach welchem die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten, aber eine bestimmte Höhe übersteigende Auslagen der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten hat, enthalte für das Zusammenwirken der Behörden eine abschließende Regelung der Kostenfreiheit; § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X könne deshalb nur für das Verhältnis zwischen Bürger und Behörde, nicht dagegen für das Verhältnis der Behörden untereinander und damit nicht auch zugunsten der Sozialleistungsträger gelten (ebenso Grüner/Dalichau/Podlech/Prochnow a.a.O. § 7 SGB X Anm. I, § 64 SGB X Anm. III 1; Neumann-Duesberg, WzS ≪Wege zur Sozialversicherung≫ 1981, 130 ≪143≫). Das geht fehl. Ein gesetzessystematischer Widerspruch zwischen § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X mit dem vorbezeichneten Inhalt und § 7 Abs. 1 SGB X besteht schon deshalb nicht, weil die Kostenregelung des § 7 Abs. 1 SGB X, wie dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 SGB X (§ 7 Abs. 1 LVwVfG) zu entnehmen ist, nur auf Verwaltungsverfahren vor den Sozialbehörden Anwendung findet, sie dagegen nicht gilt, wenn das Verwaltungsverfahren wie hier von einer anderen Behörde durchgeführt worden ist (vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 – BVerwG 3 C 74.84 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 218 S. 60 ≪62 f.≫). Für die Amtshilfe anderer Behörden, die nicht unter das Sozialgesetzbuch fallen, greift die Kostenregelung des § 8 Abs. 1 LVwVfG ein (§ 1 Abs. 1 LVwVfG). § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X ordnet gerade mit Blick auf die Verwaltungsverfahrensgesetze an, daß das Zusammenwirken der Behörden unabhängig davon, ob es sich dabei um Amtshilfe handelt oder nicht, und unabhängig von diesbezüglichen Kostenregelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze kostenfrei sein soll, sofern das Zusammenwirken den in der Vorschrift bezeichneten Zwecken der Sozialleistungsträger dient.
Die Übermittlung der Daten aus dem Melderegister an die Klägerin war im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X “zur Erbringung einer Sozialleistung nötig”. Wird eine Behörde auf Ersuchen (nicht eines Bürgers, sondern) eines Sozialleistungsträgers tätig, ist die Notwendigkeit stets zu bejahen (vgl. Grüner/Dalichau/Podlech/Prochnow a.a.O., § 64 SGB X Anm. III 2). Abgesehen davon steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil fest, daß die Klägerin die Datenübermittlung aus Anlaß der Feststellung und Erbringung von Leistungen nach dem Angestelltenversicherungsgesetz erbeten hat.
Auf die Frage, ob der Klägerin Gebührenfreiheit (auch) unter dem Gesichtspunkt der Amtshilfe zusteht oder nicht, kommt es danach für die Entscheidung nicht an.
Unterschriften
Prof. Dr. Weyreuther, Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
Fundstellen
Haufe-Index 1344472 |
BVerwGE, 364 |
DVBl. 1988, 61 |