Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungsförderung für Kinder von Auslandsdeutschen. Schülerförderung für Kinder von Auslandsdeutschen. Ausland, Schülerförderung für Kinder von Eltern mit Wohnsitz im Ausland
Leitsatz (amtlich)
§ 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, daß die miteinander zu vergleichenden Ausbildungsstätten der gleichen, in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstättenart zugehören. Einschränkungen oder Modifikationen für Fallgestaltungen, in denen die Eltern des Auszubildenden im Ausland wohnen, enthält das Gesetz nicht.
Normenkette
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1a S. 1 Nr. 1, § 4; BAFöG § 5 Abs. 4; BAföG § 6; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 08.09.1998; Aktenzeichen 7 S 1633/96) |
VG Karlsruhe (Entscheidung vom 10.05.1996; Aktenzeichen 13 K 2422/95) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. September 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den Besuch eines Gymnasiums nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung beanspruchen kann.
Die 1976 in B. geborene Klägerin besuchte bis September 1990 das dortige Gymnasium. 1990 verzog sie mit ihren Eltern nach Brasilien und besuchte dort bis zu ihrem High-School-Abschluß am 9. Juni 1994 die Escola Americana do R. Seit dem 22. August 1994 besuchte die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland die Klasse 12 des S. R.-Gymnasiums in H.
Den Antrag der Klägerin, ihr für den Besuch der vorbezeichneten Schule Ausbildungsförderung zu gewähren, lehnte der Beklagte ab: Eine Nachfrage beim deutschen Generalkonsulat in R. habe ergeben, daß zahlreiche vergleichbare Schulen von der Wohnung der Eltern aus erreichbar seien. Dem widersprach die Klägerin: Ihr amerikanischer High-School-Abschluß werde nach Auskunft des Oberschulamtes S. bestenfalls als Realschulabschluß anerkannt. An keiner Schule in R. und Umkreis bestehe die Möglichkeit, einen Abschluß zu erwerben, der in Deutschland als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werde. Mit Bescheid vom 10. Juli 1995 wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch zurück: Ein Abschluß der High-School in Verbindung mit einem zweijährigen Studium am College berechtige zum Studium an einer deutschen Hochschule. Diese Abschlußkombination entspreche deshalb dem deutschen Abitur. Da nach Auskunft des Generalkonsulats in unmittelbarer Nähe des Wohnorts der Eltern der Klägerin zahlreiche Colleges existierten, seien die Förderungsvoraussetzungen nicht gegeben.
Die darauf erhobene Klage, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch des S. R.-Gymnasiums in H. im Schuljahr 1994/95 ab September 1994 zu gewähren, hatte in beiden Rechtszügen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein die Berufung des Beklagten zurückweisendes Urteil wie folgt begründet:
§ 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG bringe mit der Beschränkung der Schülerförderung auf Fallgestaltungen, in denen eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht erreichbar ist, zum Ausdruck, daß die Finanzierung der Ausbildung bis zum Abschluß der Allgemeinbildung originäre und vorrangige Aufgabe der Eltern und nicht des Staates sei. Diesem Grundgedanken entsprechend gelte § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG auch für Auszubildende, deren Eltern im Ausland wohnten, mit der Wirkung, daß sie grundsätzlich auf den Besuch einer Ausbildungsstätte im Wohnsitzland der Eltern verwiesen seien; § 6 BAföG begründe keinen Vorrang für eine allgemeinbildende Schule im Bundesgebiet. Der Auszubildende könne aber auf die Inanspruchnahme ausländischer Ausbildungsstätten nur dann verwiesen werden, wenn die ihm dort vermittelte Ausbildung seinem Anspruch auf angemessene Schulbildung Rechnung trage und ihm insbesondere auch ermögliche, später wieder in Deutschland zu leben.
Ausgehend von diesen Grundsätzen stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Nach den im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünften des Deutschen Generalkonsulats und der vom Senat angeforderten Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen stehe für den Senat fest, daß die Klägerin von der Wohnung der Eltern aus keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte habe erreichen können. Die Klägerin habe die ihr in Brasilien zur Verfügung stehenden schulischen Bildungsmöglichkeiten ausgeschöpft; eine weiterführende allgemeinbildende Schule, auf deren Besuch die Klägerin verwiesen werden könnte, bestehe nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst in Brasilien ein zweijähriges Hochschulstudium zu absolvieren, um damit die deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben. Brasilianische Hochschulen seien anderer Art als Gymnasien und könnten schon von daher keine entsprechende Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein. Vor allem aber würde die Klägerin damit auf eine Ausbildung verwiesen, die für sie mit erheblichen Belastungen und Nachteilen verbunden sei (Ablegen einer Hochschulaufnahmeprüfung mit u.U. erheblichem Vorbereitungsbedarf, insbesondere im Bereich portugiesischer Sprachkenntnisse; Risiko der Anrechnung dieser Ausbildungszeit auf die Förderungshöchstdauer; Probleme im Falle eines Fachrichtungswechsels). Das sei für die Klägerin unzumutbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne für den Besuch der Klasse 12 des S. R.-Gymnasiums in H. im Schuljahr 1994/95 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I S. 2374) Ausbildungsförderung dem Grunde nach beanspruchen, verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG geleistet u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1 a erfüllt, von denen im vorliegenden Fall die des Absatzes 1 a Satz 1 Nr. 1 einschlägig sind, daß der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin erfüllt sind.
§ 2 Abs. 1 a BAföG ist durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) eingefügt worden, um die zuvor in verschiedenen, in den §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Vereinfachung und besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1 a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 11/5961, S. 18). Die hier streitgegenständliche Regelung in Nummer 1 war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden. Danach ist eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt (BVerwGE 51, 354 ≪356≫ unter Bezugnahme auf die Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/1975, S. 27 zu § 12 Abs. 2 BAföG, und Urteil vom 21. Juni 1990 – BVerwG 5 C 3.88 – ≪Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 11 S. 8 = NVwZ-RR 1990, 611≫ m.w.N.; ebenso Tz. 12.2.7 Abs. 1 BAföGVwV).
Die Klägerin besucht ein deutsches Gymnasium, um mit dem deutschen Abitur die allgemeine Hochschulreife für den Besuch deutscher Hochschulen zu erwerben. Diese Wahl der Klägerin hat das Ausbildungsförderungsrecht als solche hinzunehmen. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit auf die grundrechtlich fundierte Befugnis der Klägerin als deutscher Staatsangehöriger hingewiesen, mit Erreichen der Mündigkeit ihr Leben eigenverantwortlich zu bestimmen und ggf. auch allein nach Deutschland zurückzukehren, um dort eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung als Grundlage einer späteren eigenständigen beruflichen Existenz zu erwerben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 – BVerwG 5 C 4.96 – ≪Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 3 S. 11≫). Die Entscheidung der Klägerin für den Erwerb der allgemeinen deutschen Hochschulreife ist zudem aus der Sicht des auf Ausbildungsförderung angewiesenen Auszubildenden nahezu zwingend, weil jedenfalls für den Besuch von Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG) Ausbildungsförderung grundsätzlich nur geleistet wird, wenn die Ausbildung an einer Hochschule im Inland stattfindet (vgl. §§ 4, 6 BAföG und BVerwGE 59, 1 ≪5≫).
Weiterführende allgemeinbildende Schulen, die nach Art eines deutschen Gymnasiums die allgemeine Hochschulreife vermitteln, gibt es – so hat das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt – in Brasilien nicht. Damit fehlt es an einer der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechenden Ausbildungsstätte am Wohnort der Eltern. Denn § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, daß die miteinander zu vergleichenden Ausbildungsstätten der gleichen, in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstättenart zugehören (vgl. Wilts, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. ≪Stand: 31. Juli 1998≫, § 12 Rn. 23). Einschränkungen oder Modifikationen für Fallgestaltungen, in denen die Eltern des Auszubildenden im Ausland wohnen, enthält das Gesetz nicht. Darauf, ob die Klägerin in einer anderen Ausbildungskombination (brasilianische Hochschulaufnahmeprüfung und zwei Jahre erfolgreiches brasilianisches Hochschulstudium) an Ausbildungsstätten anderer Art eine dem deutschen Abitur gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung von der Wohnung ihrer Eltern hätte erwerben können, kommt es demnach nicht an. Es kann deshalb auch unentschieden bleiben, ob der von dem Beklagten aufgezeigte Weg zum Erwerb einer der deutschen allgemeinen Hochschulreife gleichwertigen Qualifikation angesichts der mit ihm verbundenen zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen, für ein deutsches Hochschulstudium unter Umständen wertlosen Qualifikationsanforderungen für die Klägerin zumutbar wäre.
Der Einwand des Beklagten, die Hochschulausbildung in Brasilien könne nicht einer Hochschulausbildung in Deutschland gleichgestellt werden, weil hier Ausbildungsinhalte vermittelt würden, die es erst ermöglichten, an einer Hochschule in Deutschland zugelassen zu werden, geht fehl. Denn anders als im Rahmen des § 5 BAföG kommt es für § 2 Abs. 1 und 1 a BAföG nicht darauf an, ob der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der im Inland tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte gleichwertig ist (vgl. § 5 Abs. 4 BAföG und BVerwGE 106, 5 ≪10 f.≫), sondern ob die ausländische Ausbildungsstätte der tatsächlich besuchten inländischen nach Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungs-/Erziehungsziel entspricht. Dies ist beim Vergleich eines deutschen Gymnasiums mit einer brasilianischen Hochschule zu verneinen. Mögen auch einige Semester an einer solchen Hochschule allgemeinbildender Art sein, so prägen sie doch weder den Charakter dieser Ausbildungsstättenart, noch führen sie zur allgemeinen Hochschulreife, sondern sind vielmehr integraler Bestandteil der ausländischen Hochschulausbildung.
Verfassungsrecht gebietet eine andere Beurteilung ebenfalls nicht. Durch die Gewährung von Ausbildungsförderung an Schüler, die wie die Klägerin eine einem deutschen Gymnasium entsprechende Ausbildungsstätte am ausländischen Wohnsitz ihrer Eltern nicht besuchen können, werden deutsche Eltern, die im Ausland wohnen, nicht gegenüber inländischen gleichheitswidrig (zum Maßstab vgl. BVerfGE 97, 103 ≪114≫ m.w.N.) bevorzugt. Die der Schülerförderung zugrunde liegende gesetzgebungspolitische Leitvorstellung orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern: Grundüberlegung ist dabei, daß die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluß der Allgemeinbildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur noch Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist; denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. die Regierungsbegründung eines 12. BAföG-Änderungsgesetzes, BTDrucks 11/5961, S. 15). Legt man diesen gesetzgeberischen Leitgedanken als Maßstab an, werden deutsche Eltern, die im Inland wohnen, nicht anders behandelt als Eltern, die im Ausland wohnen. Ungleich behandelt werden vielmehr Eltern, deren Kinder an ihrem Wohnort zur Schule gehen können, und Eltern, deren Kinder auf eine auswärtige Unterbringung angewiesen sind, um ihren Wunsch zur Erlangung einer ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung (vgl. § 1 BAföG) verwirklichen zu können. Diese Ungleichbehandlung aber ist durch den Zweck der Regelung, die unterschiedliche Unterhaltsbelastung auszugleichen, hinreichend gerechtfertigt (so bereits Urteil des Senats vom 21. Juni 1990 ≪a.a.O. S. 10 f. = S. 612≫).
Ob innerhalb der Gruppe der im Ausland wohnenden Eltern diejenigen, deren Kinder zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland notwendig auswärts untergebracht sind, bei Anwendung der dargelegten Auslegungsgrundsätze den Regelfall bilden, bedarf keiner Untersuchung. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dadurch allenfalls dann – wie der Beklagte meint – der Regelungszweck des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG unterlaufen und das der Norm zugrundeliegende Verhältnis von Regel und Ausnahme in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Gruppe der wegen auswärtiger Unterbringung geförderten Schüler durch den Einbezug der Kinder von Auslandsdeutschen insgesamt gegenüber der Gruppe der nicht geförderten Schüler allgemeinbildender Schulen ab Klasse 10 nicht mehr den Ausnahmefall repräsentierten. Dies hat weder einer der Beteiligten behauptet noch ist dafür sonst irgendetwas ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Dr. Bender, Schmidt, Dr. Rothkegel
Fundstellen
FamRZ 2000, 195 |
FEVS 2000, 108 |
SGb 2000, 172 |
ZfSH/SGB 2000, 406 |
DVBl. 2000, 64 |