Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs handelt ein Arbeitnehmer regelmäßig grob fahrlässig, wenn er kurz vor Beginn seiner Arbeit Cannabis konsumiert und infolgedessen vermindert reaktionsfähig einen Schaden verursacht. Hier kann die Rechtsprechung zum Alkoholkonsum entsprechend herangezogen werden.[1]

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