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Abweichend von § 23 BBiG kann bei einer vorzeitigen Beendigung des sonstigen Vertragsverhältnisses nach § 26 BBiG kein Schadensersatz verlangt werden. Wegen der Sperrwirkung der Vorschriften des BBiG ist damit auch ein Rückgriff auf § 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 628 BGB ausgeschlossen.

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