Zusammenfassung
Arbeitnehmer, deren Betrieb während eines Infektionsverdachts geschlossen wird, die unter Quarantäne gestellt sind oder deren Kinder die Kindertagesstätte oder die Schule nicht besuchen dürfen, können unterschiedliche Leistungen beanspruchen, um ihren Einkommensausfall auszugleichen. Dazu gehören u. a. fortgezahltes Arbeitsentgelt und Krankengeld. Unterstützend wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2023 erleichtert.
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt während einer Zeit, in der der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, ergibt sich aus § 616 BGB. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist eine Entschädigung vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer einen Verdienstausfall erleidet (§ 56 IfSG). Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, der wiederum eine Erstattung vom Gesundheitsamt erhält (§ 56 Abs. 5 IfSG). Tritt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ein, richtet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §§ 3 ff. EFZG. Krankengeld (auch für die Betreuung eines erkrankten Kindes) kann nach §§ 44, 45 SGB V beansprucht werden.
1 Maßnahmen der Gesundheitsämter
Die Gesundheitsämter können verschiedene Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Dazu gehören die häusliche Quarantäne, berufliche Tätigkeitsverbote oder geschlossene Kindertageseinrichtungen oder Schulen. Betroffene Arbeitnehmer müssen nicht zwangsläufig krank und behandlungsbedürftig sein. Es reicht vielmehr bereits der Kontakt zu einer ansteckungsverdächtigen Person, der Verdacht auf eine Infektion oder das Ausscheiden von Krankheitserregern, ohne selbst krank zu sein.
2 Entgeltersatz
2.1 Verdachtsfälle/Quarantäne
2.1.1 Homeoffice
Wird ein Arbeitnehmer z. B. wegen des Kontakts zu einer krankheitsverdächtigen Person unter häusliche Quarantäne gestellt, kann er während dieser Zeit nicht seiner Arbeitspflicht im Betrieb nachkommen. Die Situation ist unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer stattdessen auf einen häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ausweichen kann.
2.1.2 Anspruch auf Arbeitsentgelt
Fehlt es an einem Heimarbeitsplatz, richtet sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 616 BGB. Danach hat der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn er unverschuldet keine Arbeit leisten kann. Davon ist zweifellos bei einer häuslichen Quarantäne auszugehen. Als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit wird in der Praxis ein Zeitraum von 3 Arbeitstagen bis zu 2 Wochen angenommen. Allerdings kann dieser Anspruch sowohl durch einen Arbeitsvertrag als auch durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden, wovon im Arbeitsleben vielfach Gebrauch gemacht wird.
Verschulden des Arbeitnehmers
Von einem Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsverhinderung kann ausgegangen werden, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung nicht ausführen lässt, an einer "Corona-Party" teilnimmt oder nach einer vermeidbaren Urlaubsreise aus einem Risikogebiet zurückkehrt und deswegen eine Quarantäne angeordnet wird. Den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden, wenn das Reiseland erst nach dem Antritt der Reise zum Risikogebiet erklärt wird. Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Auszubildende erhalten während dieser Zeit weiterhin ihre Vergütung. Der Anspruch darauf kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
2.1.3 Entschädigung nach dem IfSG
Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 616 BGB, wird ihm eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gezahlt. Die Entschädigung richtet sich nach dem ausgefallenen Arbeitsentgelt und wird durch den Arbeitgeber für längstens 6 Wochen ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann beim Gesundheitsamt einen Antrag stellen und sich die Entschädigung erstatten lassen. Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer öffentlich empfohlene Schutzimpfungen nicht ausführen lässt oder eine vermeidbare Urlaubsreise in ein Risikogebiet antritt und deswegen nach seiner Rückkehr eine Quarantäne angeordnet wird.
Das Reiseziel muss bereits bei Antritt der Reise als Risikogebiet eingestuft sein.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder Betriebsteile vorsorglich ohne eine behördliche Verfügung schließt, gerät er gegenüber seinen arbeitswilligen Arbeitnehmern in Annahmeverzug und hat während dieser Zeit das Arbeitsentgelt zu zahlen.
2.2 Krankheitsfälle
Bestätigt sich der Infektionsverdacht, ist der Arbeitnehmer von da an arbeitsunfähig krank. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber zahlt für längstens 6 Wochen das ausgefallene Arbeitsentgelt. Vorerkrankungszeiten sind nicht anzurechnen, ebenso wie die Zeit, in der eine Entschädigung nach dem IfSG geleistet wurde. Das fortgezahlte Arbeitsentgelt wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse erstattet, wenn er am Ausgleich der Arbeit...