5.1 Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht grundsätzlich für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Leiharbeitnehmer, die zuvor keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten, konnten bis zum 31.12.2021, dann bis zum 31.3.2022 bzw. 30.6.2022 und ab Oktober 2022 erneut verlängert bis zum 30.6.2023 Kurzarbeitergeld beanspruchen.
5.2 Verlängerte Bezugsdauer
War der Anspruch auf Kurzarbeitergeld zunächst bis zum 31.12.2020 und anschließend bis zum 30.6.2021 entstanden, verlängerte sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von regulär 12 auf 24 Monate und später auf bis zu 28 Monate. Die verlängerte Bezugdauer galt zunächst bis zum 31.12.2021 bzw. bis zum 31.3.2022 (24 Monate) und längstens bis zum 30.6.2022 (28 Monate).
5.3 Erleichterte Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld wurden zum 1.3.2020 herabgesetzt. Das Kurzarbeitergeld konnte unter erleichterten Bedingungen beantragt werden, wenn Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit anordneten. Damit Kurzarbeitergeld frühzeitiger zum Tragen kam, wurde der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die von Arbeitsausfall betroffen waren, reduziert.
Zunächst wurden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30.6.2021 erweitert. Kurzarbeitergeld wurde dann gewährt, wenn mind. 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen waren. Kurz darauf erfolgte eine Verlängerung bis zum 30.9.2021.
Anschließend wurde die Zugangserleichterung auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und bis zum 31.12.2021 verlängert. Daraufhin erfolgten zahlreiche Verlängerungen der Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergelds bis zum 31.3.2022, 30.6.2022, 30.9.2022, 31.12.2022 und schließlich bis zum 30.6.2023.
Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen galten auch für Betriebe, die zunächst ab dem 1.7.2022 und später ab dem 1.10.2022 erstmalig oder nach mindestens 3-monatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit in Anspruch nahmen.
5.4 Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Ab dem 1.3.2020 konnten sich Arbeitgeber die für die Arbeitsausfälle zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Dies war zunächst befristet bis Ende 2020 geregelt, wurde allerdings verlängert.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgte bis zum 30.9.2021 und anschließend bis zum 31.12.2021 in pauschalierter Form. Betriebe, die bis dahin mit Kurzarbeit begannen, erhielten in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 31.12.2021 noch einen Erstattungsbetrag in Höhe von 50 %. Eine Erstattung ab dem 1.10.2021 war hingegen ausgeschlossen, wenn Arbeitgeber Kurzarbeit erst nach dem 30.9.2021 einführten. Arbeitgeber, die bis zum 30.9.2021 Kurzarbeit einführten und ihren Arbeitnehmern eine berufliche Weiterqualifizierung anboten, konnten vom 1.10.2021 bis zum 31.12.2021 weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten (50 % nach der KuGV und 50 % über geförderte Weiterqualifizierungen). Ab der Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag war die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich ausgeschlossen.
In der Zeit vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 erstattete die Bundesagentur für Arbeit 50 % der Sozialversicherungsbeiträge. In dieser Zeit war eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld möglich, wenn Arbeitnehmer an einer beruflichen Weiterqualifizierung unter folgenden Voraussetzungen teilnahmen:
Die Erstattung von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge infolge einer Weiterbildung wurde verlängert und steht dem Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer zu, die vor dem 31.7.2024 Kurzarbeitergeld beziehen und an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die die o. g. Kriterien erfüllt.
5.5 Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Um vor allem die Einkommensverluste von Geringverdienern auszugleichen, wurde bereits im Mai 2020 die Erhöhung des Kurzarbeitergelds beschlossen. Bis zum 31.12.2020 und anschließend bis zum 31.12.2021 galten erhöhte Beträge für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Ab dem 1.1.2022 erhielten auch Arbeitnehmer, die erstmals seit April 2021 Kurzarbeit in Anspruch genommen hatten, das erhöhte Kurzarbeitergeld. Die höheren Leistungssätze wurden erneut bis zum 31.3.2022 und letztmalig bis zum 30.6.2022 verlängert.
Die Erhöhung des Kurzarbeitergelds erfolgte gestaffelt. Ab dem 4. und ab dem 7. Monat des Bezugs erhöhte sich das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um mind. 50 % reduziert war, entsprechend der nachfolgenden Tabelle:
Kurzarbeitergeld |
Beschäftigte ohne Kinder |
Beschäftigte mit Kindern |
ab 4. Bezugsmonat |
70 % des Nettolohnausfalls |
77 % des Nettolohnausfalls |
ab 7. B... |