1 Rechtsgrundlage für Corona-Sonderzahlung
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung war, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Nach der Formulierung des BMF "können" stand es den Arbeitgebern frei eine Sonderzahlung leisten, sie mussten es aber nicht. Es gab keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung. Eine gesetzliche Regelung erfolgte lediglich in § 150a SGB XI für Arbeitnehmer in zugelassenen Pflegeeinrichtungen (sog. "Pflegebonus"). Diese speziellen Sonderzahlungen wurden jedoch aus öffentlichen Mitteln finanziert.
Grundlage für eine Zahlung des Arbeitgebers war daher eine vertragliche Vereinbarung. Dabei konnte es sich um eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln, möglich war aber auch eine Vereinbarung in Form eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Tarifliche Regelungen zur Zahlung einer Corona-Sonderzahlung bestehen derzeit bspw. im Baugewerbe sowie im Dachdeckerhandwerk.
Nachweis der Corona-Sonderzahlung
Die Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden, sodass sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung erkennbar sind und die Rechtsgrundlage geprüft werden kann. Der Nachweis für den Zusammenhang zwischen der Leistung und der Corona-Krise kann erfolgen durch:
- einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
- ähnliche Vereinbarungen (z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen) oder
- Erklärungen des Arbeitgebers (z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind).
Die Nachweiserleichterungen sind sehr weit gefasst, sodass wohl auch eine Mitarbeiterinformation ausreichen sollte
Hat sich der Arbeitgeber für eine Auszahlung der Corona-Sonderzahlung entschieden, konnte er in einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer einen Freiwilligkeitsvorbehalt aufnehmen. Zwar ist das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung bei einer einmaligen Zahlung eher unwahrscheinlich, da eine Zahlung aber auch in mehreren Teilbeträgen ausgeschüttet werden kann, ist die Aufnahme eines Freiwilligkeitsvorbehalts immer sinnvoll.
Formulierung Freiwilligkeitsvorbehalt
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und verständlich sein. Ein Vorbehalt könnte danach wie folgt formuliert werden:
"Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise eine steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von ... EUR (maximal 1.500,00 EUR). Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber freiwillig und ohne, dass dem Arbeitnehmer auch im Falle einer Auszahlung in Teilbeträgen ein Anspruch auf weitere Auszahlungen für die Zukunft erwächst (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung)."
2 Zahlung an einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen
Will der Arbeitgeber nur an einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern Zahlungen leisten oder an verschiedene Gruppen in unterschiedlicher Höhe zahlen, muss er hierbei verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen beachten.
2.1 Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber keine willkürlichen, d. h. sachlich unbegründeten Unterschiede bei der Behandlung einzelner Arbeitnehmer oder bei verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern machen. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist gesetzlich nicht normiert und wurde von der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelt. Er kommt dann zur Anwendung, wenn nicht bereits spezialgesetzliche Regelungen eine Ungleichbehandlung verbieten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist auch der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt, an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.
Der Arbeitgeber konnte die Corona-Sonderzahlung an einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern auszahlen, wenn es hierfür ein sachlicher Grund bestand. Der Arbeitgeber musste hierzu Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer bilden. Bei der Gruppenbildung kommt es nicht zwingend auf eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit an. Auch Arbeitnehmer mit nicht vergleichbaren Tätigkeiten können gleich zu behandeln sein, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende allgemeine Regel aufgestellt hat. Da eine vollkommene Gleichheit zwischen mehreren Arbeitnehmern nur selten vorliegen wird, genügt eine nach wertender Betrachtung im Wesentlichen übereinstimmende Lage.
Bildung von Arbeitnehmergruppen
Ein sachlicher Grund für eine Einteilung in verschiedene Gruppen wäre beispielsweise die höhere Arbeitsbelastung einzelner Abteilungen aufgrund der Corona-Pandemie. Denkb...