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Datenschutz (Kinder- und Jugendhilfe) / 1.3 Übermitteln/Nutzen von Daten

Britta Berg
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Daten dürfen an Dritte übermittelt oder genutzt werden, wenn die Übermittlung oder Nutzung dem selben Zweck dient wie die Datenerhebung (Zweckbindungsgrundsatz).[1]

Außerdem dürfen sie übermittelt werden, wenn es erforderlich ist, damit das Jugendamt eine seiner Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllen kann ("eigennützige Übermittlung"), aber auch, damit ein anderer Sozialleistungsträger seine Aufgaben nach dem SGB erfüllen kann ("fremdnützige Übermittlung"), z. B. das Jobcenter oder der Rehaträger. Allerdings darf diese "fremdnützige Übermittlung" nicht erfolgen, wenn dadurch der Erfolg einer Leistung des Jugendamts vereitelt wird, z. B. wenn bei einer Trennungs- und Scheidungsberatung Daten an das Familiengericht übermittelt werden. Nachdem sie anonymisiert wurden, dürfen Sozialdaten vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Jugendhilfeplanung gespeichert oder genutzt werden.[2]

Anonymisiert oder pseudonymisiert dürfen die Daten auch an eine Fachkraft außerhalb des Jugendamts, z.B zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung, übermittelt werden.[3]

Das Jugendamt kann Daten auch zur Strafverfolgung, z. B. wegen Betrugs oder Kindesmisshandlung, an die Justiz übermitteln.[4]

Eine Übermittlung ist auch zulässig, wenn eine Übermittlungsbefugnis besteht, also insbesondere:[5]

  • im Rahmen der eingeschränkten Amtshilfe[6] oder
  • zur Anzeige einer geplanten Straftat[7] oder
  • an die Ausländerbehörde zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes[8] oder
  • nach richterlicher Anordnung zur Durchführung eines Strafverfahrens.[9]
 
Achtung

Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

Sozialdaten, die einem Mitarbeiter des Jugendamts zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden, dürfen nur weitergegeben oder übermittelt werden

  • mit der Einwilligung dessen, d...

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