Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen.
Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist sowohl Träger der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung.
2.1 Allgemeine Rentenversicherung
Für die Erfüllung der Aufgaben sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
2.1.1 Regionalträger
Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.
Zurzeit bestehen 14 Regionalträger. Dies sind die Deutsche Rentenversicherung
- Baden-Württemberg,
- Bayern,
- Berlin-Brandenburg,
- Braunschweig-Hannover,
- Hessen,
- Mitteldeutschland,
- Nord,
- Nordbayern,
- Oldenburg-Bremen,
- Rheinland,
- Rheinland-Pfalz,
- Saarland,
- Schwaben,
- Westfalen.
Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich nach der Reihenfolge
- Wohnsitz,
- gewöhnlicher Aufenthalt,
- Beschäftigungsort,
- Tätigkeitsort
des Versicherten im Inland.
Anschriften der Rentenversicherungsträger
Die ständig aktuell gepflegten Anschriften, Telefonnummern und weitgehend auch E-Mail-Adressen und Websites sind unter > Kurzinformationen > Adressen hinterlegt. Im Feld Institution muss dafür nach Rentenversicherungsanstalten gefiltert werden.
2.1.2 Deutsche Rentenversicherung Bund
Der Bundesträger "Deutsche Rentenversicherung Bund" ist neben der Betreuung von Versicherten und Rentnern auch für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung (z. B. Öffentlichkeitsarbeit) zuständig. Ferner ist dieser Bundesträger auch zuständig für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR und die Berechnung und Auszahlung der Zulagen bei der zulagengeförderten Altersvorsorge (Zentrale Zulagenstelle).
2.1.3 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist als Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig, wenn die Versicherten
- beim Bundeseisenbahnvermögen,
- bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gem. § 2 Abs. 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
- bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
- bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
- in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
- bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beschäftigt sind.
Sie ist auch zuständig für selbstständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch die sog. Minijob-Zentrale angesiedelt, die als Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen fungiert.
2.2 Knappschaftliche Rentenversicherung
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Sie ist zuständig, wenn die Versicherten
- in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
- ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
- bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
2.3 Alterssicherung der Landwirte
Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach dem ALG führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.
2.4 Zuordnung der Versicherten auf die Träger
Für Versicherte, an die seit dem 1.1.2005 erstmalig eine Rentenversicherungsnummer vergeben wird, ergibt sich der zuständige Rentenversicherungsträger aus folgender Quotierung:
- 55 % der Versicherten werden den Regionalträgern,
- 40 % der Versicherten werden der Deutschen Rentenversicherung Bund und
- 5 % der Versicherten werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
Hierbei werden zunächst Versicherte in
- knappschaftlichen Tätigkeiten,
- Beschäftigungen bei der Deutschen Bahn AG...