Für die Erfüllung der Aufgaben sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
2.1.1 Regionalträger
Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.
Zurzeit bestehen 14 Regionalträger. Dies sind die Deutsche Rentenversicherung
- Baden-Württemberg,
- Bayern,
- Berlin-Brandenburg,
- Braunschweig-Hannover,
- Hessen,
- Mitteldeutschland,
- Nord,
- Nordbayern,
- Oldenburg-Bremen,
- Rheinland,
- Rheinland-Pfalz,
- Saarland,
- Schwaben,
- Westfalen.
Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich nach der Reihenfolge
- Wohnsitz,
- gewöhnlicher Aufenthalt,
- Beschäftigungsort,
- Tätigkeitsort
des Versicherten im Inland.
Anschriften der Rentenversicherungsträger
Die ständig aktuell gepflegten Anschriften, Telefonnummern und weitgehend auch E-Mail-Adressen und Websites sind unter > Kurzinformationen > Adressen hinterlegt. Im Feld Institution muss dafür nach Rentenversicherungsanstalten gefiltert werden.
2.1.2 Deutsche Rentenversicherung Bund
Der Bundesträger "Deutsche Rentenversicherung Bund" ist neben der Betreuung von Versicherten und Rentnern auch für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung (z. B. Öffentlichkeitsarbeit) zuständig. Ferner ist dieser Bundesträger auch zuständig für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR und die Berechnung und Auszahlung der Zulagen bei der zulagengeförderten Altersvorsorge (Zentrale Zulagenstelle).
2.1.3 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist als Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig, wenn die Versicherten
- beim Bundeseisenbahnvermögen,
- bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gem. § 2 Abs. 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
- bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
- bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
- in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
- bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beschäftigt sind.
Sie ist auch zuständig für selbstständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch die sog. Minijob-Zentrale angesiedelt, die als Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen fungiert.