2.2.1 Berechnung der 0,03-%-Monatspauschale
Der monatliche Zuschlag berechnet sich für den einzelnen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises. Abzustellen ist auf die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; diese ist auf den nächsten vollen Kilometerbetrag abzurunden.
Kalendermonatliche Pauschalbewertung
Es ist unerheblich, wie oft das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Monatspauschale ist bereits dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt einmal wöchentlich zu seinem Arbeitgeber fährt und im Betrieb, Büro oder in einer sonstigen Arbeitgebereinrichtung seine erste Tätigkeitsstätte hat.
Berechnung des geldwerten Vorteils
Ein Geschäftsführer erhält entsprechend den getroffenen Vereinbarungen einen gebraucht angeschafften Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung lag bei 40.080 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.
Geldwerter Vorteil für den Monat Januar:
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten (1 % von 40.000 EUR) |
400 EUR |
Zuschlag für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte (0,03 % x 40.000 EUR x 20 km) |
+ 240 EUR |
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug |
640 EUR |
Ergebnis: Die GmbH hat die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für die Fahrten zur Arbeit bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal zu versteuern.
2.2.2 Zuschlag auch für Park-and-ride-Nutzer
Der Zuschlag für die Fahrten zur Arbeit muss auch erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitstägliche Strecke zum Betrieb im Park-and-ride-System zurücklegt. Wird das überlassene Firmenfahrzeug nur für eine Teilstrecke eingesetzt, weil der Arbeitnehmer für den übrigen Weg zum Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ist nach bisheriger Besteuerungspraxis der Finanzämter gleichwohl bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.
Beschränkung des 0,03-%-Zuschlags auf tatsächliche Fahrstrecke
Eine Beschränkung der Zuschlagsberechnung auf die mit dem Dienstwagen zurückgelegte Entfernung ist dann zulässig, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug ausdrücklich nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt. Ein entsprechendes Nutzungsverbot muss der Arbeitgeber nicht überwachen. Die Begrenzung auf die tatsächliche Fahrstrecke gilt auch, wenn die weitergehende Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich nicht untersagt ist. Auch ohne Nutzungsverbot ist die Berechnung des 0,03-%-Zuschlags nach der tatsächlichen Teilstrecke zulässig, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwageneinsatz ausschließlich für diese Teilstrecke nachweist. Ergibt sich beispielsweise aus einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten, dem Lohnbüro vorgelegten Jahres-Bahnfahrkarte eine tatsächliche Nutzung des Firmenfahrzeugs nur für die Teilstrecke Wohnung – Bahnhof, ist der Zuschlag von 0,03 % ausschließlich nach den Entfernungskilometern der Teilstrecke zu berechnen, für die der Dienstwagen tatsächlich eingesetzt wird.
2.2.3 Wegfall der Monatspauschale unzulässig
Der Zuschlag von 0,03 % für die Nutzung des Dienstwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellt wie der 1-%-Wert eine feste Monatspauschale dar. Es kommt nicht darauf an, wie oft im Kalendermonat das Fahrzeug tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. So ist z. B. ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall durch die Höhe des prozentualen Nutzungswerts bereits pauschal berücksichtigt. Ebenso verhält es sich am Anfang bzw. am Ende des Nutzungszeitraums, wenn der Dienstwagen nicht während des ganzen Monats überlassen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dienstwagen den gesamten Monat dem Arbeitnehmer nicht zur Verfügung steht, etwa wegen Fahruntüchtigkeit bei längerer Erkrankung.
Ansatz der Monatspauschale bei teilweiser Nutzung
Ein Arbeitnehmer erhält ab dem 28.2. einen neu angeschafften Dienstwagen zu einem Bruttolistenpreis von 25.080 EUR. Einzelaufzeichnungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen nicht vor. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Kilometer.
Geldwerter Vorteil für Februar:
Geldwerter Vorteil Privatnutzung (1 % von abgerundet 25.000 EUR) |
250 EUR |
Zuschlag für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte (0,03 % x 25.000 EUR x 10 km) |
+ 75 EUR |
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug |
325 EUR |
Ergebnis: Eine Kürzung des geldwerten Vorteils für Februar ist nicht zulässig. Sowohl der monatliche Betrag von 1 % als auch die monatliche Entfernungspauschale sind für den vollen Kalendermonat anzusetzen.
Hier empfiehlt es sich, den Geschäftswagen nur für volle Kalendermonate zu überlassen, also erst zu Beginn des Folgemonats. Der Ansatz des geldwerten Vorteils für Februar wäre dadurch entfallen.
Wegfall der 0,03-%-Pauschale bei Homeoffice oder Kurzarbeit?
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