Steht der Dienstwagen dem Mitarbeiter auch während des Bezugs von Sozialleistungen zur Verfügung, stellt dies eine arbeitgeberseitige Leistung dar, die grundsätzlich beitragspflichtig zur Sozialversicherung ist.[1] Dies gilt allerdings nicht, wenn die arbeitgeberseitige Leistung zusammen mit der Sozialleistung das vorher erzielte Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigt.[2] Das hat zur Folge, dass eine Dienstwagennutzung, die zusätzlich zur Sozialleistung gewährt wird, bis zum maßgeblichen Netto-Arbeitsentgelt keine Beitragspflicht auslöst.

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