Werkmietwohnungen sind Wohnungen, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis mit separatem Mietvertrag vermietet werden. Dies bedeutet, dass das Arbeits- und Mietverhältnis rechtlich als voneinander unabhängige Rechtsverhältnisse eingeordnet werden. Erforderlich ist bei Werkmietwohnungen, dass der Mietvertrag aus Anlass des Arbeitsvertrags abgeschlossen worden ist, wobei der Arbeitsvertrag nicht unbedingt der alleinige Anlass gewesen zu sein braucht. Es ist auch nicht erforderlich, dass es sich um ein funktionsgebundenes Werkmietverhältnis handelt, also um ein solches, bei dem das Arbeitsverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Betriebsstätte steht (z. B. bei Pförtner oder Hausmeister).
1.1 Anwendbare mietrechtliche Vorschriften
Für den Vertragsinhalt bei Werkmietwohnungen gelten keine rechtlichen Besonderheiten, sondern das allgemeine Mietrecht. Für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Streitigkeiten sind daher vor den Amtsgerichten auszutragen.
Bei der Kündigung der Werkmietwohnung ist zu unterscheiden, ob diese während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Kündigung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis
Während des Arbeitsverhältnisses gelten auch für die Kündigung die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften des BGB, falls nicht – was häufig der Fall sein wird – die Kündigung des Mietvertrags vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich oder stillschweigend durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen worden ist.
Kündigung bei beendetem Arbeitsverhältnis
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet bei Werkmietwohnungen nicht etwa automatisch auch das Mietverhältnis. Vielmehr bedarf es dazu einer schriftlichen Kündigung des Mietvertrags. § 576 BGB erleichtert die Kündigung durch Verkürzung der Kündigungsfristen, soweit das Mietverhältnis nicht bereits länger als 10 Jahre angedauert hat.
Die Kündigung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ausreichend dafür ist der Nachweis, dass sich ein Arbeitnehmer des Vermieters um die Wohnung beworben hat. Im Übrigen gelten bei Werkmietwohnungen erleichterte Kündigungsmöglichkeiten, insbesondere bei funktionsgebundenen Werkmietwohnungen.
1.2 Arbeitsrechtliche Vorschriften
Ob der Arbeitgeber Werkmietwohnungen zur Verfügung stellt, steht in seinem Ermessen. Entschließt er sich dazu, hat jedoch der Betriebsrat im Rahmen der vorgegebenen finanziellen Dotierung durch den Arbeitgeber ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der Wohnung, dem Entwurf von Mustermietverträgen, der Erstellung der Hausordnung sowie der Festlegung der Berechnungsfaktoren für den Mietzins. Betreibt der Arbeitgeber Werkswohnungen als Sozialeinrichtungen, hat der Betriebsrat zusätzlich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.