Grundvoraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mit Ehegatten/Lebenspartnern

  • eindeutig und ernsthaft vereinbart ist und
  • entsprechend den bereits zu Beginn des Vergütungszeitraums getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird.

Es muss inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch in der Durchführung dem entsprechen, was bei Arbeitsverträgen unter fremden Dritten üblich ist (sog. Fremdvergleich).

Wird das Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten/Lebenspartner anerkannt, ist der Arbeitnehmer-Ehegatte/-Lebenspartner lohnsteuerlich wie jeder fremde Arbeitnehmer zu behandeln.

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