Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufs- oder Standesorganisationen als Hilfsgeschäft der i. Ü. selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit sind die Vergütungen als Betriebseinnahmen aus der hauptberuflichen Tätigkeit anzusehen, soweit sie als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt werden; z. B. bei Tätigkeit in Landwirtschafts- oder Handwerkskammer.

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