1 Rechtsgrundlagen
Die ehrenamtliche Tätigkeit ist regelmäßig als Auftrag i. S. d. § 662 BGB ausgestaltet. Das Auftragsverhältnis enthält eine einseitige Leistungsverpflichtung des ehrenamtlich Tätigen. Es handelt sich somit nicht um eine bloße Gefälligkeit, die der ehrenamtlich Tätige erbringt, sondern er ist rechtlich bindend zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Das Ehrenamt wird unentgeltlich ausgeübt, d. h. der Auftraggeber ist nicht zu einer Gegenleistung für die erbrachten Dienste verpflichtet.
Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis
Die Abgrenzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zum Arbeitsverhältnis wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts beurteilt. Maßstab sind dabei die allgemeinen Abgrenzungskriterien, die in § 611a BGB aufgeführt sind. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitgeber wiederum ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Das Arbeitsverhältnis ist daher auf den Austausch wechselseitiger Leistungen ausgerichtet. Die ehrenamtliche Tätigkeit enthält hingegen nur eine einseitige Verpflichtung des ehrenamtlich Tätigen.
Der Auftrag kann nach § 671 Abs. 1 BGB von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten grundsätzlich jederzeit gekündigt werden. Damit wird der nur einseitigen Verpflichtung des ehrenamtlich Tätigen Rechnung getragen. Ihm wird die Möglichkeit eingeräumt, sich grundsätzlich jederzeit von der Zusammenarbeit zu lösen.
2 Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Häufig engagieren sich Arbeitnehmer neben ihrer Haupttätigkeit, die als Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, ehrenamtlich. Dabei kann es zu Fehlzeiten beim Arbeitgeber kommen, wenn die Einsatzzeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit mit der Arbeitszeit kollidieren.
Nach § 616 BGB hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns oder Gehalts, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist und dieser Anspruch nicht durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (etwa durch die Klausel "Lohn wird nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt") abbedungen ist.
Eine solche Verhinderung kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten die Übernahme eines staatsbürgerlichen (Schöffe), politischen oder kirchlichen Ehrenamts nicht ablehnen konnte und wegen Ausübung des Ehrenamts an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Erstattungsmöglichkeiten bei öffentlichen Ehrenämtern
Üben Ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich Gesundheit-, Brand- und Katastrophenschutz aus, leisten sie damit einen wichtigen Beitrag zur Grundversorgung der Allgemeinheit. Für diese Ehrenamtsbereiche gibt es daher gesonderte gesetzliche Vorschriften, die auch Regelungen zu Freistellungen im Arbeitsverhältnis, Entgeltfortzahlung sowie Absicherung im Fall von Krankheit und Unfall enthalten.
Für ein Engagement beim Technischen Hilfswerk gilt beispielsweise bundeseinheitlich das THW-Gesetz. Werden Arbeitnehmer während ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zum Ehrenamtseinsatz herangezogen, werden sie für diese Zeit unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Nach § 3 Abs. 2 THWG werden privaten Arbeitgebern das weiter gewährte Arbeitsentgelt sowie Sozialversicherungsabgaben und Beiträge für die Agentur für Arbeit für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag erstattet, wenn der Ausfall mehr als 2 Stunden am Tag oder mehr als 7 Stunden innerhalb von 2 Wochen beträgt.
Im Bereich der Feuerwehren werden die rechtlichen Rahmenbedingungen durch Landesgesetze vorgegeben. In Baden-Württemberg regelt etwa § 15 FwG die Freistellung und Entgeltfortzahlung sowie Erstattungsansprüche von privaten Arbeitgebern gegenüber der Gemeinde.
Bei privaten Ehrenämtern, beispielsweise solchen in privaten Sportvereinen, gibt es keine allgemeingültigen gesetzlichen Regelungen bezüglich der Freistellung von der Arbeitspflicht unter Beibehaltung des Entgeltanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber. Besondere Bedeutung haben daher arbeitsvertragliche Regelungen.
Förderung privater Ehrenämter
Für den Arbeitgeber kann ein ehrenamtliches Engagement in privaten Vereinen/Organisationen unter mehreren Gesichtspunkten wünschenswert sein. Positive Effekte sind unter anderem die Verbesserung der Sozialkompetenz, des Teamgeists sowie das Voranbringen außerbetrieblicher förderungswürdiger Projekte. Den Arbeitnehmern bietet sich die Möglichkeit, ihre Kompetenzen zu erweitern, eine abwechslungsreiche Tätigkeit auszuüben und auch außerberufliche Anerkennung zu erfahren.
Der Arbeitgeber kann die Ausübung privater Ehrenämter unterstützen, indem er sich arbeitsvertraglich verpfl...