1.1 Bürgermeister/Beigeordnete
In der Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung von Personen, die als ehrenamtliche Bürgermeister oder Beigeordnete in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wegen der Ausübung eines politischen Wahlamts versicherungs- und damit auch beitragsfrei.
Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister oder Beigeordneter. Nicht erfasst sind neben dem Ehrenamt ausgeübte anderweitige Beschäftigungen oder andere ehrenamtliche Beschäftigungen oder politische Tätigkeiten (z. B. als Bediensteter der politischen Parteien). Wird das Ehrenamt nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, besteht keine Arbeitslosenversicherungspflicht.
1.2 Im kommunalen Bereich Tätige
Auf Grundlage eines politischen Wahlamts sind ehrenamtlich Beschäftigte im kommunalen Bereich grundsätzlich arbeitslosenversicherungsfrei, sofern diese ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielen.
1.2.1 Stellvertretende Landräte nach dem bayerischen Kommunalverfassungsrecht
Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Landräte nach dem bayerischen Kommunalverfassungsrecht, die neben Repräsentationsfunktionen auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen haben und hierfür eine ihren tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dadurch ist dieser Personenkreis dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Da er jedoch mit den ehrenamtlichen Beigeordneten in den Kommunalverfassungen anderer Bundesländer gleichzusetzen ist, sind diese Personen nach § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.
1.2.2 Vorsitzende von kommunalen Zweckverbänden
Vorsitzende kommunaler Zweckverbände in Bayern sind ebenfalls den "ehrenamtlichen Beigeordneten" zuzuordnen und damit arbeitslosenversicherungsfrei. Diese Beurteilung ergibt sich daraus, dass ein kommunaler Zweckverband in Bayern nach dem dortigen Kommunalrecht (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit in Bayern – KommZG) seiner Rechtsnatur nach eine Körperschaft des Rechts ist. Der Verbandsvorsitzende ist der gesetzliche Vertreter einer Gemeinde, eines Landkreises oder der Bezirkstagspräsident eines Bezirks, die dem Zweckverband angehören. Dies ist eine dem ehrenamtlichen Beigeordneten vergleichbare Rechtsstellung.
Diese Betrachtung gilt analog für die Vorsitzenden kommunaler Zweckverbände in anderen Bundesländern, sofern der Aufgabenbereich und die Rechtsstellung dieser Personen durch das jeweilige Kommunalrecht entsprechend ausgestaltet sind.