4.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Erkrankungen abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
Die Leistungen entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu gehören insbesondere die Behandlung durch Ärzte, Heil- und Hilfsmittel und Therapien. Hinzu kommen ggf. ergänzende Leistungen, wie z. B. Rehabilitationssport oder Funktionstraining, wenn dies ärztlich verordnet ist. Zu dem Leistungsspektrum gehören auch digitale Gesundheitsanwendungen, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, sofern sie dabei nicht die Funktion von allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens übernehmen. Die Leistungsberechtigten haben entsprechend der Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung die freie Wahl unter Ärzten, Krankenhäusern, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen, auch im Übrigen gilt grundsätzlich das Leistungserbringungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung.
4.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsvorbereitung oder eine Qualifizierung wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, die aber noch in der Lage sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen, erhalten vielfach Teilhabeleistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Diese Personen stellen einen Großteil der Bezieher von Eingliederungshilfe. Mit Blick darauf fokussiert sich die Eingliederungshilfe bei der Teilhabe am Arbeitsleben in erster Linie auf Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen bzw. auf entsprechende Leistungen bei anderen Anbietern. Die Menschen mit Behinderungen haben dabei ein Wahlrecht, ob und inwieweit sie die Leistungen von einer anerkannten Werkstatt oder von einem anderen Leistungsträger in Anspruch nehmen wollen.
Die Leistungen selbst sind insbesondere darauf gerichtet, dass die Betroffenen eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende Beschäftigung (in der Werkstatt) aufnehmen und behalten können. Dies schließt die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit ein. Darüber hinaus soll bei entsprechender Eignung aber auch ein Übergang aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden. Die Werkstätten bzw. anderen Leistungsanbieter erhalten für die Finanzierung Leistungen angemessene Vergütungen vom zuständigen Kostenträger.
Zu den Teilhabeleistungen gehört auch das an die Leistungsberechtigten gezahlte Arbeitsförderungsgeld in Höhe von grundsätzlich 52 EUR monatlich.
Die Leistungen umfassen darüber hinaus Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung erforderlich sind.
Allerdings können auch Leistungen außerhalb einer Werkstatt, bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern, im Rahmen des Budgets für Arbeit erbracht werden.
4.3 Budget für Arbeit
Beim Budget für Arbeit handelt es sich um eine besondere Teilhabeleistung, die nach verschiedenen Modellversuchen seit dem 1.1.2018 gesetzlich im SGB IX verankert ist.
Das Budget für Arbeit richtet sich an Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben. Ihnen sollen Beschäftigungsalternativen außerhalb der Werkstatt eröffnet werden. Das Instrument kommt darüber hinaus für Jugendliche mit Behinderungen im Rahmen einer beruflichen Orientierung oder für Menschen mit einer seelischen Behinderung, die dem Grunde nach berechtigt sind, in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten, dies aber nicht wollen, in Betracht.
4.3.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Kernvoraussetzung ist, dass die Betroffenen mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung abschließen; die geforderte Sozialversicherungspflicht bezieht sich dabei auf die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die in der Arbeitslosenversicherung regelmäßig bestehende Versicherungsfreiheit is...