Die Leistungen der Eingliederungshilfe können auf Antrag auch als Teil des sog. "Persönlichen Budgets"[1] erbracht werden. Diese Leistungsform soll es den Menschen ermöglichen, ihr Leben möglichst selbstständig und selbstbestimmt zu führen. Das Persönliche Budget ist dabei keine Leistungsart, sondern nur eine Form der Leistungserbringung. Die Leistungsberechtigten können damit wählen, ob sie vom Träger der Eingliederungshilfe anstelle bestimmter Dienst- und Sachleistungen ein Geldbudget erhalten wollen, um daraus in eigener Verantwortung die Aufwendungen, die zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich sind, zu bestreiten.

[1] § 105 Abs. 4 i. V. m. 29 SGB IX.

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