Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden vorwiegend von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erbracht. Die Träger sind verpflichtet, zunächst eine Gesamtplankonferenz[1] durchzuführen, um die Leistungen der Eingliederungshilfe sicherzustellen. Dabei haben sie die Stellungnahmen der übrigen beteiligten Leistungsträger zu berücksichtigen und die Wünsche des Leistungsberechtigten einzubeziehen. Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz sind die Leistungen durch den Träger festzustellen und im Rahmen eines Gesamtplans umzusetzen. Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses.[2]

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