In diesem Teil nicht aufgeführte Leistungen können nach den anderen Teilen abgerechnet werden.
Nr. |
Leistung |
Bewertungszahl |
Ä 1 Ber |
Beratung eines Kranken, auch fernmündlich |
9 |
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1. |
Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann als alleinige Leistung oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung abgerechnet werden. Sie kann jedoch neben Nr. 01 nicht abgerechnet werden, wenn beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden. Ferner kann eine Beratungsgebühr nicht neben einer Gebühr für einen Besuch abgerechnet werden. |
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2. |
Wenn in dem Behandlungsfall bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr abgerechnet worden ist, kann auch neben der ersten zahnärztlichen Leistung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden. |
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3. |
Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann nicht anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden. |
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4. |
Über die Nrn. Ä 1, 01k und 01 hinausgehende Möglichkeiten der Abrechnung einer Untersuchung und/oder Beratung bestehen nicht. |
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5. |
Eine Leistung nach Nr. Ä 1 zum Zwecke des Abschlusses einer zahnärztlichen Behandlung ist keine abrechnungsfähige Leistung. |
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6. |
Die Tatsache, dass sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume erstreckt (z. B. Wurzelbehandlung, Maßnahmen nach chirurgischen Eingriffen), berechtigt für sich allein den Zahnarzt nicht, in jedem neuen Abrechnungszeitraum die Nr. Ä 1 abzurechnen. |
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7. |
Erstreckt sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume (Quartale), so ist nach vorausgegangener Leistung nach Nr. 01 oder Ä 1 die Nr. Ä 1 im Folgequartal nur abrechnungsfähig, wenn zwischen der Leistung nach Nr. 01 oder Ä 1 im Vorquartal und der Leistung nach Nr. Ä 1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Kalendertagen überschritten ist, es sei denn, die Behandlung in diesem Folgequartal geht über den nach Nr. 01 oder Ä 1 erhobenen Befund hinaus. Als alleinige Leistung ist die Nr. Ä 1 immer abrechnungsfähig. |
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8. |
Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden. Sie ist jedoch dann während einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient. |
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01 U |
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung |
18 |
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1. |
Neben einer Leistung nach Nr. 01 kann für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden. Für eine der nachfolgenden Sitzungen kann eine Leistung nach Nr. Ä 1 nur dann abgerechnet werden, wenn sie als alleinige Leistung erbracht wird (s. Abrechnungsbestimmung Nr. 1 Satz 1 zu Nr. Ä 1). |
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2. |
Eine Leistung nach Nr. 01 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden, frühestens nach Ablauf von vier Monaten. Eine Leistung nach Nr. 01 kann neben einer Leistung nach Nr. FU 1 oder Nr. FU 2 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann eine Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Nr. FU 1 oder der Nr. FU 2 abgerechnet werden. |
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3. |
Die festgestellten Befunde sind fortlaufend mit folgenden Mindestangaben in der Karteikarte aufzuzeichnen: kariöse Defekte = c; fehlende Zähne = f; zerstörte Zähne = z; Zahnstein, Mundkrankheit, sonstiger Befund (z. B. Fistel) |
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4. |
Über die Nrn. Ä 1, 01k und 01 hinausgehende Möglichkeiten der Abrechnung einer Untersuchung bestehen nicht. |
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5. |
Eine eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten stellt in einem Behandlungsfall in der Regel die erste Maßnahme dar (Ausnahmen z. B. Schmerzfall). |
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6. |
Eine Leistung nach Nr. 01 kann nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden. Sie ist jedoch dann während einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient. |
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01k |
Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen |
28 |
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Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile: |
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1. |
Ärztliches Gespräch |
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2. |
Spezielle kieferorthopädische Anamnese |
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3. |
Spezielle kieferorthopädische Untersuchung |
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3.1 |
Extraorale Untersuchung |
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3.2 |
Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen |
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3.3 |
Feststellung der Kieferrelation |
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3.4 |
Feststellung von dento-alveolären Anomalien |
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3.5 |
Feststellung des Dentitionsstadiums |
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4. |
Aufklärung und Beratung |
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5. |
Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation |
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6. |
Ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG) |
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Eine Leistung nach Nr. 01k ist frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig. Eine Leistung nach Nr. 01k kann nur von dem Zahnarzt erbracht bzw. abgerechnet werden, der ggf. die kieferorthopädische Behandlungspla-nung nach der Nr. 5 durchführt. Neben einer Leistung der Nr. 01k kann eine Leistung der Nr. 01 nicht abgerechnet werden. |
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02 Ohn |
Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps |
20 |
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Neben einer Leistung nach der Nr. 02 ist für dieselbe Sitzung eine Leistung nach der Nr. Ä 1 nicht abrechnungsfähig. |
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03 Zu |
Z... |