Ein Anspruch auf die einmaligen Leistungen kann nur bestehen, wenn eine Hilfe zur Erziehung oder eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder Hilfe für junge Volljährige geleistet wird.[1] Die einmaligen Leistungen sind also nur ein Leistungsannex zu diesen Hilfen, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beispielsweise gem. § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII während der Inobhutnahme u. a. den notwendigen Unterhalt ohnehin sicherzustellen hat. Sie werden daher in beschränktem Umfang gewährt durch die wirtschaftliche Jugendhilfe, z. B. Bekleidung bei der Erstaufnahme und für persönliche Anlässe, Geburtstags- sowie Weihnachtsbeihilfe.

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