Begriff

Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können für bestimmte Bedarfe, die nicht von den laufenden Leistungen umfasst sind, einmalige Leistungen durch Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die einmaligen Bedarfe sind in § 39 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich Aufgabe des Existenzsicherungssystems, also beispielsweise eine Leistung nach dem SGB XII oder dem SGB II. § 10 SGB VIII regelt das Verhältnis des SGB VIII zu anderen Leistungen und Verpflichtungen und weist diese Aufgabe aber für Leistungsempfänger der Jugendhilfe – mit Ausnahmen – dem SGB VIII zu.

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