Im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe können für bestimmte Bedarfe, die nicht von den laufenden Leistungen umfasst sind, einmalige Leistungen durch Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden.
Sozialversicherung: Die einmaligen Bedarfe sind in § 39 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich Aufgabe des Existenzsicherungssystems, also beispielsweise eine Leistung nach dem SGB XII oder dem SGB II. § 10 SGB VIII regelt das Verhältnis des SGB VIII zu anderen Leistungen und Verpflichtungen und weist diese Aufgabe aber für Leistungsempfänger der Jugendhilfe – mit Ausnahmen – dem SGB VIII zu.
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