Werden einmalige Zahlungen noch nach Beendigung der Beschäftigung geleistet (z. B. bei Urlaubsabgeltungen), sind diese grundsätzlich trotz der Zahlung nach Ende der Beschäftigung beitragspflichtig. Die Einmalzahlung ist in diesen Fällen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen.
Zahlung bis 31.3.: Zuordnung in den letzten Abrechnungszeitraum
Beendigung der Beschäftigung zum 31.1.
Urlaubsabgeltung am 16.3.
Obwohl die Beschäftigung am 16.3. nicht mehr bestand, ist die Einmalzahlung beitragspflichtig. Sie wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum also dem Januar zugeordnet.
Kommt es wegen eines beendeten Arbeitsverhältnisses bei einer Einmalzahlung, die nach dem 31.3. gezahlt wird, zu einer Zuordnung zu einem Abrechnungsmonat im ersten Jahresquartal, so gilt die Märzklausel nicht. Es finden keine Rückrechnungen in das Vorjahr statt, selbst wenn dadurch von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt nur teilweise oder keine Beiträge berechnet werden.
Zahlung nach dem 31.3.: Keine Zuordnung ins Vorjahr
Ende der Beschäftigung am 31.3.2024
Einmalzahlung am 13.6.2024
Die Einmalzahlung wird nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt. Sie ist dem letzten Abrechnungszeitraum (März 2024) zuzuordnen. Auch wenn die Vergleichsberechnung ergibt, dass die Einmalzahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig wird, findet keine Zuordnung in das Vorjahr statt.
Die Einmalzahlung nach beendeter Beschäftigung muss
- dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
- im laufenden Kalenderjahr
zugeordnet werden. Als letzter Entgeltabrechnungszeitraum gilt ggf. auch ein Monat, in dem der Beitragsberechnung kein laufendes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wurde.
Ist ein Abrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr nicht vorhanden, ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einmalzahlung im ersten Quartal des Folgejahres gezahlt wird.
Hat bei Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts nach dem 31.3. die Beschäftigung bereits im Vorjahr geendet, dann können von der Einmalzahlung keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn
- die Beschäftigung zwar im Kalenderjahr der Auszahlung der Einmalzahlung geendet hat,
- in diesem gesamten Kalenderjahr bis zur Zahlung der Einmalzahlung aber kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und
- während einer Arbeitsunfähigkeit, einer Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz oder der Elternzeit Beitragsfreiheit bestanden hat.
Die für Einmalzahlungen nach beendeter Beschäftigung getroffenen Regelungen gelten entsprechend, wenn es sich um eine ruhende Beschäftigung handelt. Folglich ist die während des Ruhens geleistete Einmalzahlung dem letzten Abrechnungsmonat im laufenden Kalenderjahr vor dem Ruhen der Beschäftigung zuzurechnen.