1.1 Voraussetzungen
Das Einstiegsgeld kann an Bezieher von Bürgergeld bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist, dass durch die Förderung die Hilfebedürftigkeit absehbar überwunden werden kann. Davon kann ausgegangen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Leistungsberechtigte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht mehr auf das Bürgergeld angewiesen sein wird. Die Jobcenter legen bei dieser Prognose einen Orientierungsrahmen von 36 Monaten zugrunde. Dabei können auch Erwerbstätigkeiten gefördert werden, die in diesem Zeitraum zwar nicht unmittelbar zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen, aber einen substanziellen Zwischenschritt auf diesem Weg darstellen.
Weitere Kernvoraussetzung ist, dass die Leistung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Kriterium der "Erforderlichkeit" ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Die Integrationsfachkraft hat deshalb zu prüfen, ob eine Eingliederung nicht auch auf andere Weise, d. h. ohne Förderleistungen bzw. durch andere Instrumente, erreicht werden kann. So hätte z. B. die Förderung einer Weiterbildung mit Abschluss Vorrang vor der Zahlung eines Einstiegsgeldes.
Förderkriterien für das Einstiegsgeld
Für die Frage, ob das Einstiegsgeld im Einzelfall die geeignete Förderleistung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellt, kann von Bedeutung sein, dass
- zusätzliche finanzielle Anreize zur Aufnahme und Stabilisierung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind,
- das prognostizierte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur knapp über dem bisherigen Leistungsbedarf liegt oder
- die Aufnahme der Erwerbstätigkeit besonderes Engagement und Eigenbemühungen des Betreffenden erfordern, die mit dem Einstiegsgeld unterstützt werden müssen.
Förderung auch bei Erwerbstätigkeit im EU-Ausland möglich
Das Einstiegsgeld kann auch bei Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im EU-Ausland bewilligt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall zusätzlich, dass der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält.
1.2 Ermessensentscheid
Auf die Bewilligung von Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch. Die Entscheidung trifft die Integrationsfachkraft vor Ort nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Förderung ist damit auch davon abhängig, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ermessen besteht insbesondere bei der Festlegung der Leistungsdauer innerhalb des 24-monatigen Förderrahmens. Bei der Leistungshöhe macht die ESGV differenzierte Vorgaben.
1.3 Förderungsfähiger Personenkreis
Zum förderungsfähigen Personenkreis gehören grundsätzlich alle Personen, die erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind. Arbeitslosigkeit im gesetzlichen Sinne wird nicht vorausgesetzt, d. h. eine Förderung ist auch im unmittelbaren Anschluss an eine anderweitige Eingliederungsmaßnahme, oder für sog. Berufsrückkehrer im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit oder an eine Pflegetätigkeit möglich.
Zielgruppe des Einstiegsgeldes sind Personen, die eine Beschäftigung im sog. Niedriglohnsektor (Helferbereich etc.) aufnehmen, darüber hinaus aber auch Personen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen. Sie können hierfür keinen Gründungszuschuss der Arbeitsförderung erhalten, da diese Leistung nur bei Bezug der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld in Betracht kommt.
1.4 Ausschluss
Eine Förderung ist nicht möglich
- für Minijobs (geringfügige Beschäftigung),
- für Ausbildungsverhältnisse,
- wenn eine Beschäftigung bereits anderweitig aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende gefördert wird oder
- wenn das Bürgergeld aufstockend zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld bezogen wird (in diesem Fall ist die Agentur für Arbeit für die berufliche Eingliederung zuständig).