Das Gesetz legt keine Mindestdauer, aber eine Höchstdauer des Einstiegsgeldes fest. Die Leistung wird danach längstens für 24 Monate gezahlt. Diese Begrenzung soll gewährleisten, dass das Einstiegsgeld nicht zu einer Art Dauersubvention der Erwerbstätigkeit wird.
Einstiegsgeld auch bei Überschreitung der Hilfebedürftigkeitsschwelle möglich
Das Einstiegsgeld zielt auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Es kann aber ausdrücklich auch dann gezahlt werden, wenn diese Leistungsschwelle bereits bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder absehbar kurz danach überschritten wird. Steigt z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt, sodass der Betreffende im Grundsatz nicht mehr ergänzend auf Bürgergeld angewiesen ist, kann es gleichwohl zur Stabilisierung der Beschäftigung Sinn machen, das Einstiegsgeld weiterzuzahlen. Diese Regelung ist im Besonderen für Existenzgründer von Bedeutung, die ihre Einnahmen einerseits nicht exakt planen können, jedoch andererseits auf Planungssicherheit bei der Förderung angewiesen sind.
Die Förderdauer wird grundsätzlich zu Förderbeginn festgelegt. Sie soll so bemessen sein, dass für Beschäftigte ein wirksamer Anreiz besteht, die Arbeit aufzunehmen. Entscheidend für die Förderdauer ist damit die Prognose des Fallmanagers, in welchem Zeitrahmen eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt und eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit erreicht werden kann. Auch hier ist wiederum bei Existenzgründern in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass diese auf Kalkulationssicherheit in der Startphase angewiesen sind.
Änderungen der bewilligten Leistungsdauer sind möglich, wenn Anlass für die Überprüfung der Förderentscheidung besteht. Einzelne Fehltage, Kurzarbeit oder Krankheitszeiten mit Entgeltfortzahlung während einer Beschäftigung führen nicht zum Wegfall der Leistung. Sofern die Beschäftigung beendet oder nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird, ist die Bewilligungsentscheidung über das Einstiegsgeld nach den Vorschriften des SGB X aufzuheben.
Wiederholte Förderung ist möglich
Die gesetzliche Regelung enthält keine Einschränkungen hinsichtlich einer wiederholten Förderung. Das Einstiegsgeld kann danach – bei Vorliegen der Voraussetzungen – für einen Leistungsberechtigten auch mehrfach eingesetzt werden. So ist z. B. bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel eine Fortsetzung der Leistungsgewährung grundsätzlich für die noch verbleibende Förderdauer möglich. Die Förderung muss jedoch erneut beantragt werden.