1 Voraussetzungen für eine Einstrahlung
Wird ein Arbeitnehmer während eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die ausländischen Rechtsvorschriften. Dies gilt jedoch nur, sofern die Voraussetzungen für eine Einstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses handeln. Zusätzlich muss die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein. Ist eine der 3 Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Einstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.
Doppelversicherung ist nicht möglich
Sobald die Voraussetzungen für eine Einstrahlung vorliegen, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.
1.1 Vertragsloses Ausland
Auch für einen Arbeitnehmer, der aus dem vertragslosen Ausland nach Deutschland entsandt wird, sind die Voraussetzungen einer Einstrahlung zu prüfen.
Arbeitnehmer wird nach Deutschland entsandt
Ein Arbeitnehmer ist in einem bolivianischen Unternehmen beschäftigt und wird für ein Bauprojekt nach Deutschland entsandt. Da die Voraussetzungen einer Einstrahlung erfüllt sind, gelten für ihn die bolivianischen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen, unabhängig von der Tatsache, ob diese alle Versicherungszweige kennen. Der Arbeitnehmer wird in Deutschland in keinem Versicherungszweig versicherungspflichtig.
1.2 EU/EWR-Staaten und die Schweiz
Für einen Arbeitnehmer, der aus einem EU/EWR-Staat oder aus der Schweiz nach Deutschland entsandt wird, sind vorrangig die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit zu beachten. Damit eine Entsendung vorliegen kann, muss die entsandte Person vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit vorliegen.
1.3 Abkommensstaaten
Für einen Arbeitnehmer, der aus einem Land entsandt wird, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen wurde, gelten vorrangig die jeweiligen Abkommensregelungen. Hierbei ist zu beachten, dass es bei den jeweiligen Abkommen über soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich gibt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen vorliegt.
2 Ausschlussgründe für eine Einstrahlung
Eine Einstrahlung liegt nicht vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sind.
2.1 Fehlende Anbindung zur deutschen Sozialversicherung
Ein wesentliches Merkmal für eine Entsendung ist die Bewegung aus einem anderen Staat nach Deutschland. Entscheidend für eine Entsendung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt der entsandten Person im Ausland befunden hat. Weiterhin muss bereits eine vorherige Beziehung zum Entsendestaat bestanden haben und eine fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender Beschäftigung in Deutschland bestehen.
Arbeitnehmer wird in Deutschland eingestellt
Ein vietnamesisches Unternehmen möchte eine Niederlassung in Köln eröffnen. Für den Aufbau und für die Organisation der Niederlassung stellt das Unternehmen einen deutschen Arbeitnehmer, der in Köln wohnt, ein. Der deutsche Arbeitnehmer gilt als sog. "Ortskraft". Es handelt sich nicht um eine Entsendung.
Arbeitnehmer ist dauerhaft in Deutschland im Homeoffice tätig
Ein indonesisches Unternehmen möchten seinen Vertrieb in Deutschland stärken. Hierfür wird ein deutscher Arbeitnehmer eingestellt, der die deutschsprachige Homepage dauerhaft in Deutschland im Homeoffice betreuen soll. Auch in diesem Fall wird der Arbeitnehmer als sog. "Ortskraft" angesehen. Es handelt sich nicht um eine Entsendung.
Arbeitnehmer beabsichtigt, in Deutschland zu bleiben
Ein paraguayisches Unternehmen hat einen Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt. Die Tätigkeit ist auf 3 Jahre befristet. Der Arbeitnehmer hat sich für diese Tätigkeit gemeldet, weil seine Eltern in Deutschland leben. Er beabsichtigt, nach der Tätigkeit bei seinen Eltern zu bleiben. Es liegt keine Entsendung vor, da der Arbeitnehmer nicht mehr nach Paraguay zurückkehren möchte.
Der Bezug zum vorherigen Entsendestaat kann in Ausnahmefällen auch dann bejaht werden, wenn eine Person eingestellt und unmittelbar nach Deutschland entsandt wird, wenn diese Person vor der Einstellung bereits den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterlegen hat oder bereits eine hinreichende Beziehung zu der Sozialversicherung dieses Staates hat.
Arbeitnehmer wird während seines Aufenthalts in Deutschland eingestellt
Ein moldawisches Unternehmen stellt einen bereits nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer ein und möchte diesen in Deutschland unmittelbar weiterbeschäftigen. Es ist nicht beabsichtigt, dass der Arbeitnehmer zur Einarbeitung in das moldawische Unternehmen reist...